Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.578/2007
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2C_578/2007 /leb

Urteil vom 24. Oktober 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Schwyz,
Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, Postfach 2266, 6431
Schwyz.

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 29. August 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:
X.________ reichte am 2. Oktober 2007 beim Bundesgericht eine vom 1. Oktober
2007 datierte Beschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Schwyz vom 29. August 2007 betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung ein. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2004
wurde er eingeladen, umgehend, spätestens aber bis zum 15. Oktober 2007, eine
Kopie des angefochtenen Entscheids einzureichen; das Schreiben, das vom
Beschwerdeführer am 4. Oktober 2007 in Empfang genommen wurde, enthielt den
Hinweis, dass das Bundesgericht im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht
eintreten würde.

Gemäss Art. 42 Abs. 3 BGG sind Urkunden, auf die sich die Partei als
Beweismittel beruft, der Rechtsschrift beizulegen, soweit die Partei sie in
Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, ist auch
dieser beizulegen. Fehlen die vorgeschriebenen Beilagen, so wird eine
angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass
die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG). Da vorliegend
der mit der Androhung des Nichteintretens versehenen Auflage, das
angefochtene Urteil einzureichen, innert Frist nicht Folge geleistet worden
ist, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
66 Abs. 1 und 3 BGG).

Demnach erkennt der Präsident

im Verfahren nach Art. 108 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Oktober 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: