Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.576/2007
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2C_576/2007/leb

Urteil 24. Januar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiberin Dubs.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Markus Leimbacher,

gegen

Migrationsamt des Kantons Aargau,
Bahnhofstrasse 86/88, 5001 Aarau,

Aufenthaltsbewilligung; Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts
im Ausländerrecht des Kantons Aargau
vom 14. September 2007.

Sachverhalt:

A.
Der aus Serbien (Kosovo) stammende X.________ (geb. 1976) reiste am 20.
Februar 1993 in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzuges
eine Aufenthaltsbewilligung (letztmals verlängert bis zum 28. Februar 2007).

Schon bald nach der Einreise gab das Verhalten von X.________ zu Klagen
Anlass, weshalb ihn die Fremdenpolizei mit Verfügung vom 20. Juni 1995
verwarnte. Nachdem er wiederum straffällig geworden war, verlängerte die
Fremdenpolizei seine - zunächst nicht mehr erneuerte - Aufenthaltsbewilligung
wiedererwägungsweise namentlich unter der Bedingung, dass er sich künftig
straffrei verhalte und sich am Arbeitsplatz bewähre. Obwohl X.________ diese
Bedingungen in keiner Weise einhielt, wurde das gegen ihn eingeleitete
Wegweisungsverfahren schliesslich wieder eingestellt, weil er am 17. Juni
2002 Vater geworden war, sich um sein schweizerisches Kind kümmerte und die
Wiederaufnahme des Zusammenlebens mit dessen Mutter in Aussicht gestellt
wurde. X.________ delinquierte weiter, worauf ihm mit fremdenpolizeilicher
Verwarnung vom 23. Dezember 2004 erneut die Nichtverlängerung bzw. der
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung angedroht wurde. In der Folge verurteilte
ihn das Bezirksamt Baden mit Strafbefehl vom 6. Oktober 2005 wegen einfacher
Körperverletzung zu 7 Tagen Gefängnis unbedingt und mit Strafbefehl vom
1. März 2006 wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren und wegen Führens
eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand zu 10 Tagen Haft unbedingt
sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.--. Zudem bestrafte ihn die
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis am 4. August 2006 wegen grober Verletzung
der Verkehrsregeln mit 2 Monaten Gefängnis unbedingt. Insgesamt ist
X.________ zu rund 26 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Am 3. Juli 2006
trat er in den Strafvollzug ein.

B.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2006 verweigerte das Migrationsamt des Kantons
Aargau X.________ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn
auf den Termin der Haftentlassung weg. Dagegen erhob X.________ erfolglos
zunächst Einsprache beim Rechtsdienst des Migrationsamtes und sodann
Beschwerde beim Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. Oktober 2007
beantragt X.________ unter Berufung auf Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Abs. 1
EMRK, das Urteil des Rekursgerichtes im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom
14. September 2007 aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

Das Bundesgericht hat die Akten des Rekursgerichtes im Ausländerrecht des
Kantons Aargau beigezogen, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem
Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das
Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.

1.2 Massgebend ist vorliegend noch das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG). Zwar ist am 1. Januar 2008
das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG; SR 142.20) in Kraft getreten. Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG
bleibt jedoch für Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG gestellt worden
sind, das bisherige Recht anwendbar. Das muss auch gelten bei Anfechtung
eines Entscheides über die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, der
(gestützt auf ein stillschweigend gestelltes Verlängerungsbegehren) noch vor
Inkrafttreten des AuG ergangen ist.

1.3 Der Beschwerdeführer verfügt lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung,
auf deren Verlängerung er nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 26.
März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) keinen
Anspruch hat. Er beruft sich indessen ausdrücklich auf das durch Art. 8 EMRK
und Art. 13 Abs. 1 BV gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens.

1.4 Obwohl sich der Beschwerdeführer schon relativ lange in der Schweiz
aufhält, kann aufgrund seines andauernden deliktischen und sonstigen
unangepassten Verhaltens offensichtlich nicht von einer ausserordentlichen
Verwurzelung und Integration in der Schweiz gesprochen werden, woraus sich
gestützt auf das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK umfasste Recht auf Achtung des
Privatlebens unter ganz besonderen Umständen ein Anspruch auf Verbleib
ableiten liesse (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 f. mit Hinweisen; 120 Ib 16
E. 3b S. 22).

1.5 Der Beschwerdeführer ist jedoch Vater eines schweizerischen Kindes, zu
dem er offenbar die familiäre Beziehung aufrecht hält. Er hat daher gestützt
auf Art. 8 EMRK einen (bedingten) Rechtsanspruch auf eine ausländerrechtliche
Bewilligung. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen
das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht ist folglich zulässig.

2.
2.1 Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK gilt
nicht absolut (vgl. BGE 120 Ib 22 E. 4a S. 24 f.). In der Regel kann sich im
Hinblick auf die Bewilligungserteilung nur derjenige auf Art. 8 EMRK berufen,
der mit der in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Person zusammen lebt. Der
nicht sorgeberechtigte Ausländer kann die familiäre Beziehung zu seinem Kind
zum Vornherein nur in einem beschränkten Rahmen, nämlich durch Ausübung des
ihm eingeräumten Besuchsrechts leben; hierzu ist nicht unabdingbar, dass er
dauernd im gleichen Land wie das Kind lebt und dort über eine
Anwesenheitsberechtigung verfügt. Ein Besuchsrecht gegenüber einem in der
Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind verschafft dem ausländischen Elternteil
daher im Allgemeinen noch keinen Anspruch auf dauernde Anwesenheit. In
ausländerrechtlicher Hinsicht hat das Bundesgericht daraus gefolgert, dass
die Aufenthaltsbewilligung nur dann erteilt oder erneuert werden muss, wenn
einerseits zwischen dem Ausländer und dessen in der Schweiz ansässigen Kind
in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung
besteht, die sich wegen der Distanz zwischen dem Land, in das der Ausländer
bei Verweigerung der Bewilligung auszureisen hätte, praktisch nicht aufrecht
erhalten liesse, und wenn andererseits das Verhalten des Ausländers in der
Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (vgl. Urteil 2A.423/2005 vom
25. Oktober 2005 E. 4.3 mit Hinweisen sowie BGE 120 Ib E. 3 S. 4 ff., 22 E. 4
S. 24 ff.).
2.2 Der in der Schweiz anwesenheitsberechtigte Sohn des Beschwerdeführers
lebt mit seiner Mutter zusammen, unter deren elterlicher Sorge er steht. Die
streitige fremdenpolizeiliche Massnahme betrifft demzufolge lediglich das vom
Beschwerdeführer wahrgenommene Besuchsrecht. Ob es sich vorliegend in
wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht um eine besonders enge
Vater-Sohn-Beziehung handelt, kann dahingestellt bleiben, da es für die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK
offensichtlich schon an der Voraussetzung des klaglosen Verhaltens des
Beschwerdeführers fehlt. Dieser ist immer wieder in erheblichem Masse
straffällig geworden. Weder die fremdenpolizeilichen Verwarnungen noch die
zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen vermochten ihn zu einer Änderung
seines Verhaltens veranlassen. Es besteht somit ein gewichtiges öffentliches
Interesse an seiner Fernhaltung aus der Schweiz. Im Übrigen kann der
Beschwerdeführer die Beziehung zu seinem Sohn durch Besuche im Rahmen von
Kurzaufenthalten bis zu einem gewissen Grad auch von seinem Heimatland aus
weiterpflegen.

2.3 Unter den vorliegenden Umständen verstösst die Verweigerung der
Aufenthaltsbewilligung weder gegen Art. 8 EMRK noch gegen Bundesrecht. Zur
Begründung kann ergänzend auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil
verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.
3.1 Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist
im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann.

3.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt und dem
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Januar 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Merkli Dubs