Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.574/2007
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2C_574/2007/leb

Urteil 12. November 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

A. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Finanzdepartement,
Bernerhof, Schwanengasse 2, 3003 Bern,
Beschwerdegegner,
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I,
Postfach, 3000 Bern 14.

Staatshaftung (Schadenersatz),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom
13. September 2007.

In Erwägung,
dass A.________ im Zusammenhang mit Schwierigkeiten, die sich bei der
Ausstellung des Geburtsscheins seiner am 22. Oktober 1996 auf den Philippinen
geborenen Tochter B.________ ergeben haben, sowie bezüglich weiterer
Vorkommnisse in seinem Leben gegen verschiedene Private, Firmen, Gemeinden
und Bundesbehörden Schadenersatzansprüche behauptet,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 13. September 2007 auf eine
diesbezügliche Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht eingetreten ist, da
A.________ seinen Anspruch, soweit er sich gegen den Bund richtet, noch gar
nicht geltend gemacht habe,
dass A.________ in mehreren Eingaben (vom 16., 18., 21. und 31. Oktober 2007)
hiergegen mit zahlreichen Anträgen an das Bundesgericht gelangt ist, die den
Verfahrensgegenstand sprengen und zum Vornherein nicht in den
Kompetenzbereich der Bundesbehörden fallen,
dass das Bundesgericht am 18. Oktober 2007 die vorinstanzlichen Akten
eingeholt hat,
dass A.________ sich in seinen Ausführungen, soweit diese verständlich sind,
mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachbezogen auseinandersetzt (Art. 42
Abs. 2 BGG),
dass auf seine Eingaben deshalb im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
eingetreten werden kann,
dass weitere Eingaben der vorliegenden Art künftig ohne verfahrensrechtliche
Weiterungen abgelegt werden müssten,
dass mit dem vorliegenden Nichteintretensentscheid das mit den Eingaben
verbundene Sistierungsgesuch gegenstandslos wird,
dass es sich gestützt auf die konkreten Umstände (Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers) dennoch rechtfertigt, von der Erhebung einer
Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass damit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos
abgeschrieben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung
I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: