Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.571/2007
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2C_571/2007 /bru

Urteil vom 30. Oktober 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

X. _______ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Howald,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.

Amtliche Bewertung pro 2002,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom
10. September 2007.

Sachverhalt:
Anlässlich der allgemeinen Neubewertung der Liegenschaften im Kanton Bern
wurde der amtliche Wert der von der X._______AG im Jahre 1997 für Fr. 4,5
Mio. erworbenen Liegenschaft Gbbl. A._______ Nr. xxxx ab 1. Januar 1999 auf
Fr. 7'694'100.-- festgesetzt. Für die im Jahre 1999 erworbene Liegenschaft
Gbbl. A._______ Nr. zzzz (Erwerbspreis Fr. 2,9 Mio.) wurde der amtliche Wert
auf Fr. 8'938'100.-- festgelegt. Im Einspracheverfahren reduzierte die
Steuerverwaltung des Kantons Bern den amtlichen Wert der Liegenschaft Nr.
xxxx auf Fr. 6'431'400.-- (Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2001). Der
amtliche Wert der Liegenschaft Nr. zzzz wurde infolge einer Änderung des
Bestands im Jahre 1999 auf Fr. 7'596'100.-- festgesetzt.

Aufgrund baulicher Änderungen wurde im Jahre 2003 der amtliche Wert der
Liegenschaft Nr. zzzz neu auf Fr. 5'406'900 festgesetzt; der amtliche Wert
der Liegenschaft Nr. xxxx blieb unverändert (Verfügungen bzw. Mitteilungen
vom 31. März 2003). Auf Rekurs gegen diese ausserordentlichen Neubewertungen
nahm die Steuerrekurskommission des Kantons Bern weitere Abklärungen vor. Mit
Entscheid vom 20. Juni 2006 hiess sie die Rekurse teilweise gut und
reduzierte die amtlichen Werte der Liegenschaften auf Fr 4'500'300.-- (Nr.
xxxx) resp. Fr. 3'170'500.-- (Nr. zzzz).

Gegen dieses Urteil führten sowohl die X._______AG wie auch die kantonale
Steuerverwaltung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Dieses
hiess mit Urteil vom 10. September 2007 die Beschwerden, soweit darauf
einzutreten war, teilweise gut, hob den Entscheid der Steuerrekurskommission
auf und wies die Sache zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die
kantonale Steuerverwaltung zurück.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die
X._______AG dem Bundesgericht, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern vom 10. September 2007 sei aufzuheben und der amtliche Wert der
beiden Grundstücke neu festzusetzen. Zudem beanstandet sie die Verteilung der
Verfahrenskosten und die Höhe der Parteientschädigung.

Akten und Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und frei, ob auf die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten ist (BGE 132 III 291 E.
1).

1.1 Gemäss dem Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG, SR
173.110) ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren
abschliessen (Art. 90 BGG), oder gegen Teilentscheide im Sinne von Art. 91
BGG. Das Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts schliesst das Verfahren
nicht ab, sondern lautet auf Rückweisung, und ist daher nicht als
Endentscheid gemäss Art. 90 BGG zu qualifizieren. Der Entscheid behandelt
auch nicht einzelne Begehren abschliessend, so dass kein Teilentscheid im
Sinne von Art. 91 lit. a BGG vorliegt. Es handelt sich um einen
Zwischenentscheid, gegen den gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG die Beschwerde
zulässig ist:
a. wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a)
oder
b. die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und
damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

1.2 Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entspricht wörtlich Art. 87 des Bundesgesetzes
über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) und Art. 45 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Nach der
Rechtsprechung zur Anfechtung von Zwischenentscheiden mit staastsrechtlicher
Beschwerde (Art. 87 OG) bedurfte es eines nicht wieder gutzumachenden
Nachteils rechtlicher Natur, der auch durch einen für den Beschwerdeführer
günstigen Entscheid nicht mehr behoben werden konnte (BGE 131 I 57 E. 1
S. 59; 127 I 92 E. 1c S. 94 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung zur
Anfechtung von Zwischenentscheiden mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde genügte
bereits ein nicht wieder gutzumachender Nachteil faktischer Art (Art. 45 VwVG
in Verbindung mit Art. 97 OG und Art. 5 VwVG; vgl. BGE 130 II 149 E. 1.1 S.
153, 120 Ib 97 E. 1c S. 100 je mit Hinweisen). Auch bei der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde reichte es jedoch nicht aus, wenn es dem
Beschwerdeführer bloss darum ging, eine Verlängerung oder Verteuerung des
Verfahrens zu verhindern (BGE 120 Ib 97 E. 1c S. 100; 116 Ib 344 E. 1c S. 347
f.). Diese Praxis rechtfertigte sich einerseits dadurch, dass ein
Rückweisungsentscheid zur neuen Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz
in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt, und
andererseits damit, dass die Anfechtung eines Zwischenentscheides ihrerseits
regelmässig eine Verlängerung und Verteuerung des Verfahrens bewirkt (zur
amtlichen Publikation bestimmtes Urteil 9C_15/2007 vom 25. Juli 2007, E.
5.2.1 und 5.2.2).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, ein nicht wieder gutzumachender
Nachteil drohe ihr dadurch, dass die Erwägungen des Verwaltungsgerichts im
angefochtenen Entscheid in Rechtskraft erwachsen und die Steuerverwaltung
binden würden. Ein Nachteil trete besonders in Bezug auf die Massgeblichkeit
des Kaufpreises für die Bestimmung des amtlichen Wertes der Liegenschaften
zutage. Das Verwaltungsgericht habe zum Kaufpreis keine Stellung genommen.
Durch das "qualifizierte Schweigen" des Verwaltungsgerichts werde die Art und
Weise der bisherigen Ermittlung des Verkehrswertes durch die Steuerverwaltung
und die Steuerrekurskommission gestützt.

Die Einwände sind unbegründet. Gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG können mit der
Beschwerde gegen den Endentscheid auch Vor- und Zwischenentscheide
angefochten werden, wenn diese beim Bundesgericht nach Art. 93 Abs. 1 und 2
BGG nicht angefochten werden konnten oder nicht angefochten wurden. Die
Beschwerdeführerin kann somit sämtliche Rügen, die sie gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts vorbringen will, auch noch im Anschluss an den
kantonalen Endentscheid erheben. Es ist auch nicht so, dass durch die Bindung
der Steuerverwaltung an die Erwägungen des Verwaltungsgerichts der
Beschwerdeführerin eine (kantonale) Instanz verloren geht, wie diese geltend
macht. Die Rüge, der amtliche Wert dürfe nur 70 Prozent des Verkehrswerts
betragen, wurde durch das Verwaltungsgericht beurteilt (Urteil S. 18) und
wird dem Bundesgericht mit der Beschwerde gegen den Endentscheid ebenfalls
unterbreitet werden können.

1.3 In Frage steht, ob die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG zulässig ist. Diese Bestimmung
ist prozessökonomisch motiviert und dem Art. 50 OG nachgebildet, wonach die
Berufung gegen Vor- und Zwischenentscheide ausnahmsweise zulässig ist, wenn
dadurch sofort ein Endentscheid herbeigeführt und damit ein so bedeutender
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart
werden kann, dass die gesonderte Anrufung des Bundesgericht gerechtfertigt
erscheint. Das Bundesgericht entscheidet über diese Voraussetzung nach freiem
Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände (Art. 50 Abs. 1 und 2 OG, vgl.
BGE 118 II 91 E. 1a S. 92).

Das Verwaltungsgericht hat die Sache an die kantonale Steuerverwaltung
zurückgewiesen, damit diese namentlich darüber befinde, inwieweit eine
Neubewertung wegen besonderer Verhältnisse oder eine Korrektur wegen
Auslassungen oder offensichtlichen Unrichtigkeiten in den rechtskräftigen
amtlichen Bewertungen zulässig ist (vgl. Art. 181 Abs. 4 und 183 Abs. 1 und 2
des Steuergesetzes des Kantons Bern; Urteil E. 3.5 und 4.3). Würde das
Bundesgericht die Beschwerde gutheissen, so müsste zur Festsetzung des
amtlichen Wertes erneut an die kantonale Instanz zurückgewiesen werden. Eine
sofortige Erledigung durch Endentscheid ist somit nicht möglich.

2.
Die Beschwerdeführerin beanstandet auch die Kosten- und
Entschädigungsregelung im angefochtenen Urteil. Unter dem bisherigen Recht
stellte die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in einem Entscheid,
mit dem die Sache zu neuer Entscheidung an eine untere Instanz zurückgewiesen
wird, ihrerseits einen Zwischenentscheid dar, der keinen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil zur Folge hat. Das galt gemäss ausdrücklicher
Vorschrift für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 101 lit. b OG) und
entsprach auch der Praxis zu Art. 87 Abs. 2 OG für die staatsrechtliche
Beschwerde (BGE 131 III 404 E. 3.3 S. 407; 122 I 39 E. 1a/aa und bb S. 41
f.). Es rechtfertigt sich, diese Praxis auch für die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anzuwenden. Das Bundesgericht soll
sich wenn möglich nur einmal mit einem Prozess befassen müssen. Da die Kosten
und die Parteientschädigung vorab nach Massgabe des Obsiegens und
Unterliegens verlegt werden, müsste sich das Bundesgericht - falls der
Entscheid über die Kosten und die Entschädigung gesondert direkt angefochten
werden könnte - unter Umständen zwei Mal mit der Sache befassen. Unter dem
Gesichtswinkel der Prozessökonomie lässt sich das nicht rechtfertigen. Es
entsteht der Beschwerdeführerin auch kein nicht wieder gutzumachender
Nachteil, da die Rügen hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsregelung
mit Beschwerde gegen den Endentscheid vorgebracht werden können (Art. 93 Abs.
3 BGG).

3.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten offensichtlich unzulässig und im
Verfahren nach Art. 108 BGG zu erledigen. Da zu den neuen Vorschriften des
BGG noch nicht viele Urteile vorliegen, rechtfertigt sich die etwas
eingehendere Begründung. Die Kosten des Verfahrens sind der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65 f. BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 BGG:

1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht
eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Steuerverwaltung des Kantons
Bern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern sowie der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: