Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.566/2007
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2C_566/2007 /leb

Urteil vom 24. Oktober 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Regierungsrat des Kantons Schwyz,
Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, Postfach 2266, 6431
Schwyz.

Wegweisung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 29. August 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:
X.________ reichte am 28. September 2007 beim Bundesgericht eine Beschwerde
gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 29.
August 2007 betreffend Wegweisung ein. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2007
wurde sie eingeladen, umgehend, spätestens aber bis zum 15. Oktober 2007,
eine Kopie des angefochtenen Entscheids einzureichen; das Schreiben enthielt
den Hinweis, dass das Bundesgericht im Unterlassungsfall auf die Beschwerde
nicht eintreten würde.

Am 11./12. Oktober (Eingang beim Bundesgericht am 15. Oktober) 2007 reichte
die Beschwerdeführerin verschiedene Unterlagen ein, gestützt worauf sie
geltend macht, dass ihre Ehe am 19. Oktober 2007 in Pristina geschieden
werden soll und sie beabsichtige, einen Schweizer Bürger zu heiraten, dessen
Scheidung ebenfalls bevorstehe. Nicht beigelegt war der Gegenstand ihrer
Beschwerde bildende Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz.

Gemäss Art. 42 Abs. 3 BGG sind Urkunden, auf die sich die Partei als
Beweismittel beruft, der Rechtsschrift beizulegen, soweit die Partei sie in
Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, ist auch
dieser beizulegen. Fehlen die vorgeschriebenen Beilagen, so wird eine
angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass
die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG). Da vorliegend
der mit der Androhung des Nichteintretens versehenen Auflage, das
angefochtene Urteil einzureichen, innert Frist nicht Folge geleistet worden
ist, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.

Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, weil
die Beschwerde - schon aus von der Beschwerdeführerin gesetzten
verfahrensrechtlichen Gründen - aussichtslos erscheint. Dem Verfahrensausgang
entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG).

Demnach erkennt der Präsident

im Verfahren nach Art. 108 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Oktober 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: