Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.562/2007
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2C_562/2007 /leb

Verfügung vom 22. Oktober 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steueramt des Kantons Solothurn,
Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn,
Kantonales Steuergericht Solothurn,
Centralhof, Bielstrasse 9, 4502 Solothurn.

Staats- und Bundessteuer 2004,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 25. Juni 2007.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Eingabe von X.________ vom 8. Oktober 2007, worin er erklärt,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Steuergerichts des Kantons Solothurn vom 25. Juni 2007 erheben zu wollen und
hierfür um Verlängerung der Frist ersucht,
in das Schreiben des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung vom
11. Oktober 2007, worin der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, dass
die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden und er die Beschwerde bis zum 22.
Oktober 2007 kostenlos zurückzuziehen könne,
in die schriftliche Rückzugserklärung des Beschwerdeführers vom 14. Oktober
(Postaufgabe 15. Oktober) 2007,

in Erwägung,

dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des
Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden
kann, wobei dieser über die Gerichtskosten entscheidet und die Höhe einer
(allfälligen) Parteientschädigung bestimmt (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung
mit Art. 71 BGG),
dass unter den gegebenen Umständen von der Erhebung von Kosten abzusehen ist
(Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG) und kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht
(Art. 68 Abs. 1 - 3 BGG),
verfügt:

1.
Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Steueramt und dem Kantonalen
Steuergericht Solothurn sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: