Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.560/2007
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2C_560/2007 /leb

Urteil vom 23. Oktober 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Adrian Strütt,

gegen

Fachgruppe Dolmetscherwesen, c/o Obergericht
des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, Postfach, 8023 Zürich.

Löschung aus dem Dolmetscherverzeichnis,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss des
Obergerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 31. August 2007.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
1.1 X.________ (geb. 1965) wurde am 27. Juni 2003 für die Sprachen
Bengalisch, Hindi, Urdu, Punjabi sowie Englisch ins Zürcher
Dolmetscherverzeichnis eingetragen (Zürcher Dolmetscherverordnung vom 26./27.
November 2003 [211.17]). Am 4. April 2006 ordnete der Ausschuss der
Fachgruppe Dolmetscherwesen an, dass seine Sprachkenntnisse in Englisch zu
überprüfen seien, was am 29. Mai 2006 am Institut für Übersetzen und
Dolmetschen der Hochschule Winterthur geschah. Dieses kam zum Schluss, dass
X.________ sich weder in Deutsch noch in Englisch als Übersetzer zureichend
auszudrücken vermöge, weshalb er in diesen Sprachen nicht als Dolmetscher
empfohlen werden könne. In der Folge wurde X.________ am 21. März 2007 für
die englische Sprache mit sofortiger Wirkung aus dem Dolmetscherverzeichnis
gestrichen, was die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich
auf Rekurs hin am 31. August 2007 bestätigte.

1.2 X.________ beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten vom 8. Oktober 2007, diesen Entscheid aufzuheben, auf seine
Streichung aus dem Dolmetscherverzeichnis zu verzichten und die ungünstigen
Unterlagen der Prüfung vom 29. Mai 2006 aus den ihn betreffenden Akten zu
entfernen; eventuell sei der angefochtene Beschluss aufzuheben "und die
Prüfung unter sachgerechten und praxisbezogenen Bedingungen an einer
neutralen Institution zu wiederholen". Das bundesgerichtliche Verfahren sei
solange zu sistieren, bis das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich über die
bei ihm eingereichte Beschwerde befunden habe; hernach sei ein zweiter
Schriftenwechsel durchzuführen; in der Zwischenzeit sei seiner Beschwerde die
aufschiebende Wirkung beizulegen.

2.
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen
Entscheide unzulässig über das Ergebnis von Prüfungen und anderen
Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der
Weiterbildung und der Berufsausübung (Art. 83 lit. t BGG). Der Gesetzgeber
hat mit dieser Regelung dem Umstand Rechnung getragen, dass sich bei der
Beurteilung von persönlichen - geistigen und körperlichen - Fähigkeiten einer
Person letztlich kaum justiziable Fragen stellen, welche das Bundesgericht
nicht frei überprüfen kann und soll. Soweit sich ein Gericht mit solchen auf
Fachwissen beruhenden und stark ermessensgeprägten Bewertungen zu befassen
hat, kann es regelmässig sinnvollerweise nur untersuchen, ob die für den
Entscheid zuständigen und fachlich kompetenten Behörden unter Wahrung der
verfassungsrechtlich gewährleisteten Verfahrensgarantien alle wesentlichen
Gesichtspunkte vollständig und gewissenhaft geprüft haben (vgl. BGE 132 II
257 E. 3 S. 262 ff.) bzw. ob sich die Bewertung allenfalls als offensichtlich
bzw. krass falsch, d.h. willkürlich, erweist (BGE 131 I 467 E. 3.1 S. 473
betreffend Prüfungsarbeiten). Art. 83 lit. t BGG schliesst die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen alle Entscheide aus, welche die
Beurteilung persönlicher Fähigkeiten zum Gegenstand haben (Urteile
2C_187/2007 vom 16. August 2007, E. 2.1, und 2C_176/2007 vom 3. Mai 2007, E.
2). Soweit dadurch rechtlich geschützte Interessen beeinträchtigt werden,
steht gegen entsprechende kantonale Entscheide die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 ff. BGG), womit für den Betroffenen -
im Hinblick auf die von der Sache her so oder anders beschränkte
Überprüfungsbefugnis - ein hinreichender verfassungsrechtlicher Schutz
gewahrt bleibt.

2.2 Der Beschwerdeführer ist am 4. April 2006 aufgefordert worden, sich einer
mündlichen Prüfung in den Sprachen Deutsch und Englisch zu unterziehen,
nachdem seine Arbeit bei der Fachgruppe Dolmetscherwesen beanstandet worden
war. Da er die Prüfung nicht bestand, wurde er für die englische Sprache aus
dem Dolmetscherregister gestrichen. Der angefochtene Entscheid bildet eine
unmittelbare Folge des negativen Prüfungsausgangs, den der Beschwerdeführer
kritisiert. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist
deshalb unzulässig; dies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer die
Gesetzmässigkeit der Dolmetscherverordnung als solche in Frage stellt und
eine entsprechende inzidente Normenkontrolle der Regelung des
Dolmetscherverzeichnisses verlangt: der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. t
BGG gilt sachbereichsbezogen und ist nicht rügeabhängig. Im Übrigen ist nicht
ersichtlich, welches schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführer
diesbezüglich an der Beurteilung seiner Eingabe haben könnte (vgl. Art. 89
BGG), nachdem er gerade nicht von der auf der Dolmetscherverordnung
beruhenden Liste gestrichen werden will.

3.
3.1 Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide
letzter kantonaler Instanzen, soweit kein ordentliches Rechtsmittel im Sinne
der Artikel 72 - 89 BGG gegeben ist. Der Beschwerdeführer hat gegen den
Entscheid der Verwaltungskommission des Obergerichts beim Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich Beschwerde eingereicht; dessen Entscheid steht noch aus,
braucht indessen nicht abgewartet zu werden, da auf die vorliegende Eingabe
auch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten werden kann:
3.2 Nach Art. 115 lit. b BGG ist zur Verfassungsbeschwerde berechtigt, wer ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids hat. Das Willkürverbot und das
Rechtsgleichheitsgebot verschaffen für sich allein praxisgemäss kein solches;
zu den entsprechenden Verfassungsrügen ist eine Partei bloss legitimiert,
wenn sie sich auf eine kantonale Norm berufen kann, die ihr im Bereich der
betroffenen und angeblich verletzten Interessen einen Rechtsanspruch einräumt
oder deren Schutz bezweckt. Ist dies nicht der Fall, kann sie lediglich -
aber immerhin - eine Verletzung von Parteirechten rügen, deren Missachtung
einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt; die aufgeworfene Problematik
darf jedoch auch in diesem Fall nicht (indirekt) zu einer Überprüfung der
Sache selber führen ("Star"-Praxis; BGE 133 I 185 ff.). Der Beschwerdeführer
hat seine Legitimation zur subsidiären Verfassungsbeschwerde darzutun, soweit
sie nicht augenfällig ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251); zudem muss er
im Einzelnen darlegen, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt
worden sein sollen. Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob
der angefochtene Entscheid verfassungsmässig ist, sondern prüft nur
rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte
Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es -
wie früher bereits bei der staatsrechtlichen Beschwerde - nicht ein (BGE
2C_224/2007 vom 10. September 2007, E. 3.2).
3.3
3.3.1 Nach § 7 der vom Regierungsrat und dem Plenarausschuss der obersten
kantonalen Gerichte erlassenen Zürcher Dolmetscherverordnung führt die
Fachgruppe Dolmetscher- und Übersetzungswesen ein "Verzeichnis von Personen,
denen die Gerichts- und Verwaltungsbehörden Dolmetscher- und
Übersetzungsaufträge erteilen können". Steht im Einzelfall keine registrierte
Person zur Verfügung, kann eine solche nicht innert nützlicher Frist
aufgeboten werden oder liegen sonstige besondere Umstände vor, sind Aufträge
zu den gleichen Bedingungen auch an nicht registrierte Personen möglich,
sofern die auftraggebende Behörde die fachlichen und persönlichen
Voraussetzungen des Betroffenen als gegeben erachtet. Die Aufnahme in das
Dolmetscherverzeichnis begründet weder ein Vertragsverhältnis zwischen der
betroffenen Person und den Behörden, noch verschafft sie einen Anspruch auf
Erteilung von Aufträgen (§ 7 Abs. 3 der Dolmetscherverordnung); selbst wer an
sich für die Aufnahme in die Liste geeignet erscheint, hat keinen Anspruch
hierauf (§ 9 Abs. 2 der Dolmetscherverordnung).

3.3.2 Der Beschwerdeführer verfügt damit gestützt auf das einschlägige
kantonale Recht über kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art.
115 lit. b BGG, weshalb er sich im vorliegenden Zusammenhang nicht auf das
Willkürverbot und das Rechtsgleichheitsgebot berufen kann. Der Umstand, dass
registrierte Personen, welche sich über ihre Fähigkeiten ausgewiesen haben,
bei der Auftragserteilung von den Behörden bevorzugt behandelt werden
(können), bildet ausschliesslich ein tatsächliches Interesse daran, nicht von
der staatlichen Dolmetscherliste gestrichen zu werden. Zwar kritisiert der
Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Prüfungsinhalte,
welche über das "für die Gerichtsdolmetscher Erforderliche" hinausgingen, und
die Prüfungsbedingungen, welche es ihm nicht erlaubt hätten, "sich zu
verbessern", doch erschöpfen sich seine Vorbringen diesbezüglich in
unzulässiger appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid. Soweit er
geltend macht, der Prüfungsausschuss sei befangen gewesen, da das Institut
für Übersetzen und Dolmetschen der Hochschule Winterthur selber einen
Ausbildungsgang anbiete und deshalb ein Interesse daran habe, dass keine
Dritten zugelassen würden, hätte er dies beanstanden müssen, als er zur
Prüfung aufgeboten wurde; seine entsprechende Rüge ist heute verspätet (vgl.
BGE 132 II 485 E. 4.3).

4.
4.1 Auf die vorliegende Eingabe ist somit weder als Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten noch als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde einzutreten. Dies kann ohne Anordnung eines
Schriftenwechsels oder weiterer Instruktionsmassnahmen im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG geschehen. Mit dem Nichteintretensentscheid wird
das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

4.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der unterliegende
Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
BGG); Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich,
Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Oktober 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: