Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.556/2007
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2C_556/2007
2C_700/2007 /zga

Urteil vom 21. Januar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Bundesrichterin Yersin,
Bundesrichter Karlen,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat
Guido Ehrler,

gegen

Amt für Migration Basel-Landschaft, Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf.

Verlängerung der Durchsetzungshaft
und Verbeiständung,

Beschwerden gegen die Urteile des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 6. September
(2C_556/2007) und 6. November 2007 (2C_700/2007).

Sachverhalt:

A.
X. ________ (geb. 22. Januar 1978) stammt nach eigenen Angaben aus Algerien.
Er durchlief in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren. Zur Sicherstellung
des Vollzugs seiner Wegweisung befand er sich vom 21. April bis zum 20. Juli
2005 sowie vom 15. Januar bis zum 15. Mai 2007 in Ausschaffungshaft. Hernach
wurde er in den Strafvollzug versetzt. Am 11. Juni 2007 nahm das Amt für
Migration Basel-Landschaft X.________ in Durchsetzungshaft. Der Einzelrichter
für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Kantonsgericht Basel-Landschaft
genehmigte diese am 14. Juni 2007 bis zum 10. Juli 2007; er verlängerte sie
am 9. Juli, 6. September und 6. November 2007 jeweils um zwei Monate.

B.
Gegen den Entscheid vom 6. September 2007 gelangte X.________ am 8. Oktober
2007 an das Bundesgericht, wobei sich seine Beschwerde ausschliesslich gegen
die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung richtete (Verfahren
2C_556/2007). Mit Eingabe vom 6. Dezember 2007 beantragte er, die
Haftverlängerung vom 6. November 2007 "vollumfänglich" aufzuheben, ihn "auf
freien Fuss" zu setzen und "ihm für das vorinstanzliche Verfahren die
unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit lic. iur. Guido Ehrler
als Advokaten zuzusprechen"; die bundesgerichtlichen Verfahren seien zu
vereinigen (Verfahren 2C_700/2007).

C.
Das Kantonsgericht und das Amt für Migration Basel-Landschaft haben im
Verfahren 2C_556/2007 auf Vernehmlassungen verzichtet; im Verfahren
2C_700/2007 beantragen das Amt für Migration Basel-Landschaft und das
Bundesamt für Migration, die Beschwerde abzuweisen; das Kantonsgericht
verzichtete darauf, sich vernehmen zu lassen. X.________ hat am 17. Dezember
2007 an seinen Anträgen und Ausführungen festgehalten.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Eingaben, die als Beschwerden in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten zu behandeln sind (Art. 82 ff. BGG), beziehen sich auf die
gleiche Durchsetzungshaft. Dem Antrag des Beschwerdeführers entsprechend
können die Verfahren zusammengelegt und in einem gemeinsamen Urteil erledigt
werden (vgl. Art. 24 BZP i.V.m. Art. 71 BGG; BGE 113 Ia 390 E. 1 S. 394).

1.2 Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20; AS 2007 5437
ff.) in Kraft getreten; gleichzeitig wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1 121) aufgehoben.
Der angefochtene Entscheid erging noch unter dem alten Recht. Ob vorliegend
dieses oder - wegen der fortdauernden Hängigkeit des Wegweisungsverfahrens -
die Bestimmungen des Ausländergesetzes zur Anwendung kommen (vgl. BGE 133 II
1 E. 4.3), kann dahingestellt bleiben: Die Regelungen decken sich in den hier
interessierenden Punkten; die Verschärfung der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht wurde inhaltlich als vorgezogener Teil des Ausländergesetzes
bereits auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.

1.3 Die Durchsetzungshaft des Beschwerdeführers ist am 10. Januar 2008 bis
zum 9. März 2008 verlängert worden. Diese beruht heute somit auf einem neuen
haftrichterlichen Entscheid. Ob das Verfahren 2C_700/2007 deshalb
gegenstandslos geworden ist, kann hier offen bleiben, da sich die Beschwerde
so oder anders als unbegründet erweist.

2.
2.1
2.1.1 Hat ein Ausländer seine Pflicht, die Schweiz zu verlassen, innert der
ihm angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder
Ausweisung wegen seines persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so
darf er in Durchsetzungshaft genommen werden, falls die Anordnung der
Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und keine andere, mildere Massnahme
geeignet erscheint, ihn dazu zu bewegen, der Weg- oder Ausweisung
nachzukommen (Art. 13g Abs. 1 ANAG bzw. Art. 78 Abs. 1 AuG). Die
Durchsetzungshaft ist erstmals für einen Monat zulässig. Sie kann hernach mit
der Zustimmung der zuständigen kantonalen richterlichen Behörde - bis zu
einer Maximaldauer von 18 Monaten (bei Minderjährigen zwischen 15 und 18
Jahren bis zu einer solchen von neun Monaten) - jeweils um zwei Monate
verlängert werden (Art. 13g Abs. 2 ANAG bzw. Art. 78 Abs. 2 AuG). Die
Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft dürfen zusammen die
Höchstdauer von 24 Monaten (bei Minderjährigen zwischen 15 und 18 Jahren eine
solche von zwölf Monaten) nicht überschreiten (Art. 13h ANAG bzw. Art. 79
AuG).

2.1.2 Zweck der Durchsetzungshaft ist es, die ausreisepflichtige Person in
jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung zu bewegen, in denen nach Ablauf der
Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig gegen sie angeordneten Weg- oder
Ausweisung - trotz der behördlichen Bemühungen - ohne ihre Kooperation nicht
(mehr) möglich erscheint. Sie soll das letzte Mittel bilden, wenn und soweit
keine andere Zwangsmassnahme mehr zum Ziel führt, den illegal anwesenden
Ausländer - auch gegen seinen Willen - in seine Heimat verbringen zu können
(BGE 133 II 97 E. 2.2 S. 99 f.). Ihre konventionsrechtliche Rechtfertigung
findet die Durchsetzungshaft einerseits in Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK (Haft
zur Sicherung eines schwebenden Ausweisungsverfahrens) andererseits in Art. 5
Ziff. 1 lit. b EMRK (Haft zur Erzwingung einer durch das Gesetz
vorgeschriebenen Verpflichtung). Nach dem Willen des Gesetzgebers kann - je
nach den Umständen des Einzelfalls - eine Haftdauer von bis zu 18 Monaten
verhältnismässig sein (vgl. BGE 133 II 97 E. 2.2 S. 99 f.).
2.2
2.2.1 Das Bundesgericht hat die gegen den Beschwerdeführer angeordnete
Durchsetzungshaft am 30. August 2007 auf Beschwerde hin geschützt (Urteil
2C_362/2007). Da sich der Sachverhalt seither nicht entscheidwesentlich
verändert hat, sind auch die Haftverlängerungen vom 6. September und
6. November 2007 gerechtfertigt: Der Beschwerdeführer ist seit der ersten
Hälfte des Jahres 2002 rechtskräftig verpflichtet, die Schweiz zu verlassen,
wobei hierfür - mangels einer legalen Ausreisemöglichkeiten in einen
Drittstaat (vgl. dazu BGE 133 II 97 E. 4.2.2 S. 103 sowie Art. 115 Abs. 2
AuG) - nur eine Rückkehr in sein Heimatland in Frage kommt. Während Jahren
hat er nichts unternommen, um dieser Verpflichtung nachzukommen. Die
Informationen über seinen angeblichen Herkunftsort Constantine erwiesen sich
als falsch bzw. nicht verifizierbar. Die schweizerischen Behörden haben sich
intensiv darum bemüht, seine Personalien zu erstellen bzw. die von ihm
gelieferten Angaben für die algerischen Behörden rechtsgenügend zu ermitteln:
Die Sprachanalyse ergab, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus Algerien
stammen dürfte; die Fingerabdruckvergleiche in verschiedenen Nachbarstaaten
blieben ohne Erfolg. Die algerische Vertretung hat die Ausstellung eines
Reisepapiers auf die vom Beschwerdeführer behauptete Identität indessen
abgelehnt, da diese in Algerien nicht bekannt sei.

2.2.2 Die Abklärungen über die schweizerische Botschaft vor Ort erhärten den
Schluss, dass die Angaben des Beschwerdeführers unzutreffend sind und er
versucht, die Ausschaffung in seine Heimat zu vereiteln: Die von ihm
angegebene Adresse in Constantine besteht nicht; er ist dort im
Geburtsregister nicht eingetragen und den Schulbehörden auch nicht bekannt.
Das Schreiben, das er an seinen Vater gerichtet hat, wurde als unzustellbar
retourniert, was den Schluss nahe legt, dass er nach wie vor nicht bereit
ist, mit den Behörden zu kooperieren. Der Beschwerdeführer weiss, dass ohne
seine Mitwirkung die algerische Vertretung keine Reisedokumente ausstellen
wird; er verweigert deshalb jegliche wirkungsvolle Zusammenarbeit. Es ist
nicht ersichtlich, welche konkreten zusätzlichen Vorkehrungen die Behörden -
ohne Verhaltensänderung des Beschwerdeführers - noch treffen könnten, um bei
den algerischen Behörden Gewissheit über seine Identität und Herkunft zu
erlangen und ohne Vorlage von Identitätspapieren einen Laissez-Passer
erwirken zu können.

2.3
Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht; entgegen
seinen Vorbringen ist seine Festhaltung weder konventionswidrig noch dient
sie einem strafrechtlichen Zweck:
2.3.1 Die Durchsetzungshaft stützt sich - wie bereits dargelegt -
konventionsrechtlich, sowohl auf Art. 5 Ziff. 1 lit. f als auch auf
Art. 5 Ziff. 1 lit. b EMRK (BGE 133 II 97 E. 2.2). Sie setzt ein "schwebendes
Ausweisungsverfahren" voraus und ist nur zulässig, um den Vollzug einer
rechtskräftigen Weg- oder Ausweisung sicherzustellen; sie kann - anders als
die Ausschaffungshaft - bloss verfügt werden, falls die betroffene Person
ihrer Ausreisepflicht innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht selber
freiwillig nachgekommen ist. Allein im Rahmen dieses Haftzwecks lehnt sie
sich an die Regelung von Art. 5 Ziff. 1 lit. b EMRK an (vgl. Andreas Zünd,
Von den alten zu den neuen Zwangsmassnahmen, in: Jahrbuch für Migrationsrecht
2006/2007, Bern 2007, S. 97 ff., dort S. 103). Der Betroffene soll - nachdem
während der Ausschaffungshaft sämtliche zumutbaren Abklärungen und Bemühungen
an seinem Verhalten gescheitert sind - dazu bewegt werden, seiner
gesetzlichen Pflicht zur Ausreise nachzukommen und hierfür mit den Behörden
zu kooperieren. Die Regelung von Art. 13h ANAG bzw. Art. 79 AuG unterstreicht
den Zusammenhang mit dem nach Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK erforderlichen
"schwebenden Ausweisungsverfahren": Die Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und
Durchsetzungshaft dürfen zusammen 24 Monate - bei Minderjährigen zwischen 15
und 18 Jahren zwölf Monate - nicht überschreiten. Im Rahmen der
Ausschaffungshaft müssen sich die schweizerischen Behörden unter Einhaltung
des Beschleunigungsgebots darum bemühen, die Identität des Betroffenen zu
ermitteln und diesen in absehbarer Zeit - allenfalls auch gegen seinen Willen
- in seine Heimat zu verbringen. Nur wenn dies trotz der ihnen zumutbaren
Abklärungen wegen seines Verhaltens nicht möglich ist, fällt die
Ausschaffungshaft dahin und kann an deren Stelle für die restliche Zeit -
soweit und solange dies verhältnismässig erscheint - die Durchsetzungshaft
treten. Diese ist im Verhältnis zu jener subsidiär (Zünd, a.a.O., S. 103).
Die Behörden haben auch im Rahmen der Durchsetzungshaft auf die Ausschaffung
hin zu wirken und den Betroffenen bei seinen Bemühungen zu unterstützen. Die
in der Doktrin gegen die Durchsetzungshaft angeführten Urteile des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 5 Ziff. 1 lit. b EMRK
(vgl. Ruedi Illes, Durchsetzungshaft, in: ASYL 2/07 S. 32 ff.: Urteile des
EGMR i.S. Vasileva gegen Dänemark vom 25. September 2003 [No. 52792/99] und
i.S. Epple gegen Deutschland vom 24. März 2005 [No. 77909/01]; vgl. hingegen
etwa den Nichtzulassungsentscheid i.S. Paradis gegen Deutschland vom
4. September 2007, in: EuGRZ 34/2007 S. 678 ff.) standen nicht im
Zusammenhang mit einem hängigen Ausweisungsverfahren, weshalb für den
vorliegenden Fall nichts anderes aus ihnen abgeleitet werden kann. Im Übrigen
wird die Durchsetzungshaft jeweils nur für einen bzw. zwei Monate angeordnet
und von Amtes wegen haftrichterlich überprüft.

2.3.2 Wie alle staatlichen Massnahmen muss auch die Durchsetzungshaft
verhältnismässig sein. Es ist jeweils aufgrund der konkreten Umstände zu
klären, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich ist und nicht gegen das
Übermassverbot, d.h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und
Zweck, verstösst (BGE 133 II 97 E. 2.2 S. 100). Dabei ist dem Verhalten des
Betroffenen, den die Papierbeschaffung allenfalls erschwerenden objektiven
Umständen (ehemalige Bürgerkriegsregion usw.) sowie dem Umfang der von den
Behörden bereits getroffenen Abklärungen Rechnung zu tragen und zu
berücksichtigen, wieweit der Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine
Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht
nachkommt. Im vorliegenden Fall haben die schweizerischen Behörden umfassende
Abklärungen getätigt; der Beschwerdeführer gesteht selber zu, dass er über
"Freunde" die für die Ausschaffung erforderlichen Unterlagen beschaffen
könnte, weigert sich aber beharrlich, dies zu tun. Damit ist die angefochtene
Haftverlängerung zur Durchsetzung seiner Wegweisung geeignet und
erforderlich; es ist nicht auszuschliessen, dass er sich doch noch eines
Besseren besinnen wird. Dass er sich bisher konsequent geweigert hat, seine
Identität offenzulegen, kann nicht dazu führen, dass die Durchsetzungshaft
nicht mehr geeignet wäre, dieses Ziel zu erreichen; die Haft könnte sonst um
so weniger angeordnet werden, je renitenter sich die betroffene Person
verhält und je stärker sie versucht, ihre Ausschaffung zu hintertreiben.

2.3.3 Auch die strafrechtlichen Konsequenzen eines illegalen Aufenthalts
stehen der Durchsetzungshaft nicht entgegen: Diese ist eine administrative
Zwangsmassnahme mit dem Ziel, die in der Schweiz definitiv nicht
anwesenheitsberechtigte Person legal in einen Dritt- oder in ihren
Heimatstaat verbringen zu können. Sie steht in keinem strafrechtlichen
Zusammenhang. Eine strafrechtliche Verurteilung ist (wiederholt) möglich,
solange der Betroffene sich illegal hier aufhält, weshalb die Strafandrohung
in Art. 23 Abs. 1 ANAG (heute: Art. 115 AuG: Busse oder Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr) nicht in ein direktes Verhältnis zur Dauer der
Durchsetzungshaft gesetzt werden kann. Der Beschwerdeführer wird nicht im
Rahmen einer strafrechtlichen Sanktion festgehalten, weil er sich illegal im
Land aufhält (Art. 23 ANAG) oder der behördlichen Aufforderung, dieses zu
verlassen, nicht nachgekommen ist (Art. 292 StGB), sondern im Rahmen einer
ausländerrechtliche Massnahme, um seine Wegweisung zwangsweise realisieren zu
können. Die Durchsetzungshaft verhindert eine strafrechtliche Verurteilung
wegen der illegalen Anwesenheit nicht; der Strafvollzug geht seinerseits den
ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen regelmässig vor (vgl. Art. 13c Abs. 5
lit. a ANAG). Nach Art. 13d Abs. 2 ANAG (Art. 81 Abs. 2 AuG) muss die
ausländerrechtliche Haft in geeigneten Räumlichkeiten vollzogen werden, wobei
die Zusammenlegung mit Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug
gerade vermieden werden soll; zudem hat sich auch das Haftregime deutlich von
jenem im Strafvollzug oder in der Untersuchungshaft zu unterscheiden (BGE 123
I 221 E. II. S. 229 ff.; 122 II 49 E. 5 S. 52 ff., 299 ff.).

3.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, ihm sei
vom Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht jeweils zu Unrecht
der unentgeltliche Rechtsbeistand verweigert worden:
3.1
3.1.1 Der Umfang des Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung richtet sich
zunächst nach den Vorschriften des kantonalen Rechts. Erst wo sich der
entsprechende Rechtsschutz als ungenügend erweist, greifen die
bundesverfassungsrechtlichen Minimalgarantien Platz (BGE 131 I 185 E. 2.1 S.
188; 122 I 49 E. 2a). Nach § 22 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die
Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft (VPO)
wird einer bedürftigen Partei, deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos sind, auf Gesuch hin der "kostenlose Beizug eines Anwalts bzw.
einer Anwältin gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
erscheint". § 11 Abs. 1 des basel-landschaftlichen Gesetzes vom 20. Mai 1996
über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Zwangsmassnahmengesetz) sieht
seinerseits vor, dass das Präsidium der Abteilung Verfassungs- und
Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts einen Rechtsbeistand "von Amtes wegen"
anordnet, "soweit dies zur Wahrung der Rechte der betroffenen Person
erforderlich ist"; fehlen dieser die nötigen Mittel, ist der Rechtsbeistand
für sie unentgeltlich (§ 11 Abs. 2 Zwangsmassnahmengesetz).

3.1.2 Der Haftrichter hat seine Entscheide auf § 22 Abs. 2 VPO gestützt und
das Gesuch um Verbeiständung abgewiesen, da die Begehren des
Beschwerdeführers, von einer Haftverlängerung abzusehen, jeweils aussichtslos
gewesen seien. Ob § 22 Abs. 2 VPO sich inhaltlich mit § 11 des
Zwangsmassnahmengesetzes deckt bzw. dieser § 22 Abs. 2 VPO vorzugehen hätte
(vgl. das Urteil 2A.211/2003 vom 5. Juni 2003, E. 1.4), ist hier nicht weiter
zu prüfen. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, das einschlägige
kantonale Recht sei willkürlich angewendet worden (vgl. Art. 95 i.V.m. Art.
106 Abs. 2 BGG); er rügt ausschliesslich, eine Verletzung seines
bundesverfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf Verbeiständung
(Art. 29 Abs. 3 BV). Es ist mit freier Kognition zu prüfen, ob die
entsprechenden Grundsätze missachtet wurden (BGE 131 I 185 E. 2.1 mit
Hinweis).

3.2
3.2.1 Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat die bedürftige Partei einen Anspruch darauf,
dass ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wird, soweit dies zur
Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint. In diesem Rahmen gibt das Verfassungsrecht dem Rechtsuchenden
einen Anspruch auf amtliche Vertretung. Indessen lässt sich daraus kein Recht
auf eine obligatorische Verbeiständung ableiten; eine solche kann sich aus
anderen Verfassungsbestimmungen ergeben (BGE 131 I 350 E. 3.1 und E. 4). Im
Unterschied zur amtlichen Verbeiständung, auf die ein verfassungsrechtlicher
Anspruch bloss besteht, wenn das gestellte Begehren nicht aussichtslos
erscheint, darf die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters im Bereich
der notwendigen Vertretung nicht davon abhängig gemacht werden, dass die
Erfolgsaussichten die Verlustgefahren überwiegen. Dieser Anspruch findet
seine Schranke allein im Rechtsmissbrauchsverbot; nur bei mutwilliger und
trölerischer Prozessführung kann die Verbeiständung in diesem Fall ohne
Verfassungsverletzung verweigert werden (BGE 129 I 281 E. 4.5).
3.2.2 Das Bundesgericht hat in Anlehnung an die damalige Rechtsprechung zur
notwendigen Verteidigung im Strafprozess, wonach dem Betroffenen "ohne
besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur in der Regel
ein unentgeltlicher Rechtsanwalt beizugeben ist, wenn ein tatsächlicher
Freiheitsentzug von mehr als 'einigen' Wochen oder Monaten zu erwarten ist
(BGE 120 Ia 43 E. 2b S. 46)", erkannt, dass im Haftverlängerungsverfahren
nach drei Monaten einem bedürftigen Administrativhäftling auf dessen Gesuch
hin der unentgeltliche Rechtsbeistand nicht verweigert werden darf (BGE 122 I
49 E. 2c/cc). Bei der erstmaligen Haftprüfung sei eine unentgeltliche
Verbeiständung demgegenüber nicht vorbehaltlos geboten, sondern nur, wenn
besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur bestünden,
welche eine solche rechtfertigten, was jeweils aufgrund der Umstände im
Einzelfall zu prüfen sei (BGE 122 I 275 E. 3b).

3.2.3 An dieser Rechtsprechung ist unter der Herrschaft der neuen
Bundesverfassung (vgl. zu den Weiterentwicklungen im Bereich der notwendigen
Verteidigung im Strafprozess: Art. 32 Abs. 2 BV; BGE 131 I 185 E. 3; 124 I
185 E. 2; Urteil 1P.386/2006 vom 27. Juli 2006, E. 2) und des
Ausländergesetzes festzuhalten: Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art.
29 Abs. 3 Satz 2 BV einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin ein
unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer
Rechte notwendig erscheint; nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person,
welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte - in
einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise - geltend zu machen. Das
Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit ist bei einem Freiheitsentzug
von einer gewissen Intensität bzw. Dauer im Hinblick hierauf sachgerecht zu
relativieren und das Kriterium der Erfolgsaussichten differenziert zu
handhaben (vgl. Helene Keller, in: Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte,
Band VII/2, Grundrechte in der Schweiz und in Liechtenstein, Heidelberg 2007,
§ 225 Rz. 51, S. 659 f.): Dem Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach
drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen
und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er - auf sich selber
gestellt - mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht
gewachsen ist. Es dürfte ihm selbst in "einfachen" Fällen kaum möglich sein,
das administrative Haftverlängerungsverfahren ohne anwaltliche Hilfe zu
begreifen. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens
in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche
Verbeiständung entsprochen wird. War es innert drei Monaten nicht möglich,
die Weg- oder Ausweisung zu vollziehen, erscheint fraglich, in welchem
vernünftigen Rahmen dies absehbar sein wird (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG bzw.
Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG) und ob dem Beschleunigungsgebot genügend
nachgekommen wurde (Art. 13b Abs. 3 ANAG bzw. Art. 76 Abs. 4 AuG); diese
Probleme gebieten - schon mit Blick auf die Akteneinsicht - den Beizug eines
sachkundigen Vertreters.

3.2.4 Das Gleiche ergibt sich aus Art. 5 Ziff. 4 EMRK: Im Rahmen dieser
Bestimmung sind dem Inhaftierten die der Haftart angepassten grundlegenden
Rechte zu gewähren; das richterliche Prüfungsverfahren muss "fair" sein (vgl.
Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2.
Aufl., Zürich 1999, Rz. 372; Anne Peters, Einführung in die Europäische
Menschenrechtskonvention, München 2003, S. 100). Der Betroffene hat das
Recht, sich selber zu vertreten, sich durch den Anwalt seiner Wahl vertreten
zu lassen oder die Bestellung eines unentgeltlichen Vertreters zu verlangen,
wenn er bedürftig ist und seine Verbeiständung "im Interesse der Rechtspflege
erforderlich" erscheint (so auch Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK für den
Strafprozess).

4.
4.1 Der Beschwerdeführer befindet sich nicht in Vorbereitungs- oder
Ausschaffungs-, sondern in Durchsetzungshaft; bei der Frage des Zeitpunkts
der Verbeiständung ist deren besonderem Charakter Rechnung zu tragen: Die
Durchsetzungshaft stellt das letzte Mittel dar, wenn und soweit keine andere
Zwangsmassnahme zum Ziel führt, den illegal anwesenden Ausländer - auch gegen
seinen Willen - in die Heimat verbringen zu können; ihr ist regelmässig
bereits ein anderes Haftverfahren vorausgegangen, in dem der Betroffene
verbeiständet werden musste. Als heikel erweist sich der Übergang zur ihr, da
es dabei darauf ankommt, ob die Ausschaffungshaft tatsächlich nicht mehr
zulässig ist und kein anderes, milderes legales Mittel den Betroffenen dazu
bewegen kann, seiner Mitwirkungs- und Ausreisepflicht nachzukommen. Die
Durchsetzungshaft wird zwar erstmals nur für einen Monat genehmigt,
anschliessend wird sie aber entsprechend dem Zweck dieser Zwangsmassnahme in
der Regel mit einem gewissen Automatismus verlängert, solange der Betroffene
sein Verhalten nicht ändert oder neue Sachumstände vorliegen. Der Gesetzgeber
hat das Haftprüfungsverfahren dementsprechend vereinfacht; eine mündliche
Verhandlung erfolgt innert acht Arbeitstagen nur, falls der Inhaftierte dies
ausdrücklich verlangt, andernfalls entscheidet der Haftrichter in einem
schriftlichen Verfahren (Art.13g Abs. 4 ANAG bzw. Art. 78 Abs. 4 AuG). Es
rechtfertigt sich deshalb - falls sich die Durchsetzungshaft wie hier direkt
an eine längere Ausschaffungshaft bzw. einen Strafvollzug anschliesst -, dem
Gesuch des Ausländers um unentgeltliche Verbeiständung bereits im
erstmaligen, mündlichen Haftprüfungsverfahren zu entsprechen, in der Folge
aber nur noch bei besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher
Natur.

4.2 Der Beschwerdeführer war bei der erstmaligen Prüfung der
Durchsetzungshaft durch seinen heutigen Rechtsbeistand amtlich vertreten;
beim Verlängerungsentscheid vom 9. Juli 2007 hatte er offenbar um keine
Verbeiständung mehr ersucht. Der Haftrichter hielt in seinem Entscheid vom
14. Juni 2007 fest, dass ihm die unentgeltliche Verbeiständung "aufgrund der
bisherigen Dauer seiner Inhaftierung und der rechtlichen
Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Ausschaffungshaft und Durchsetzungshaft
bewilligt" werde; zugleich wies er ihn aber darauf hin, "dass bei allenfalls
notwendigen künftigen Verlängerungen der Durchsetzungshaft ohne wesentliche
Änderung im Verhalten des Antragsgegners oder wesentliche
Sachverhaltsänderung die Voraus               setzungen für eine
unentgeltliche Verbeiständung nicht mehr gegeben sein dürften". Unter diesen
Umständen verletzte es kein Bundesverfassungsrecht, wenn der Haftrichter am
6. September 2007 das Gesuch um erneute Verbeiständung abwies, nachdem das
Bundesgericht seine Beschwerden gegen die Anordnung der Durchsetzungshaft und
deren erste Verlängerung am 30. August 2007 im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 BGG als "offensichtlich unbegründet" bezeichnet und das Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung für sein Verfahren wegen Aussichtslosigkeit
abgelehnt hatte. Der Beschwerdeführer hat sein Verhalten bis zur dritten
Haftverlängerung (am 6. November 2007) nicht verändert, auch waren keine
zusätzlichen (neuen) Sachverhaltselemente zu berücksichtigen, weshalb nicht
zu beanstanden ist, dass seinem Gesuch auch am 6. November 2007 nicht
entsprochen wurde: Das Bundesgericht hatte die Verfassungs- und
Konventionskonformität seiner Durchsetzungshaft kurz zuvor geprüft und
bestätigt, womit es sich nicht rechtfertigte, diese Fragen erneut
aufzuwerfen; die Verhältnismässigkeit der Haftdauer war ihrerseits insofern
noch nicht problematisch, als im hängigen Wegweisungsverfahren erst von
maximal sieben Monaten Ausschaffungshaft (4 Monate im Jahre 2007 und 3 Monate
im Jahre 2005; vgl. BGE 133 II 1 ff.) und sieben Monaten Durchsetzungshaft
auszugehen war.

5.
5.1 Die Eingaben des Beschwerdeführers erweisen sich damit als unbegründet;
die Beschwerden sind abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden
sind.

5.2 Der Beschwerdeführer ersucht für diesen Fall, ihm vor Bundesgericht die
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren; diesem Gesuch
kann entsprochen werden (vgl. Art. 64 BGG): Er ist bedürftig und seine
Eingaben waren nicht aussichtslos, nachdem keine gefestigte Rechtsprechung zu
den von ihm aufgeworfenen Fragen bestand und die Rechtsprechung zur
Durchsetzungshaft (BGE 133 II 97 ff.) in der Doktrin in dem von ihm
vorgetragenen Sinn kritisiert worden war.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 2C_556/2007 und 2C_700/2007 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden 2C_556/2007 und 2C_700/2007 werden abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung wird gutgeheissen:
3.1 Es werden keine Kosten erhoben.

3.2 Dem Beschwerdeführer wird Advokat Guido Ehrler als unentgeltlicher
Rechtsbeistand beigegeben; dieser wird für die bundesgerichtlichen Verfahren
mit insgesamt Fr. 1'800.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar