Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.554/2007
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2C_554/2007/leb

Urteil vom 21. Dezember 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

A. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Autorità di I.a istanza del Distretto di Locarno per l'applicazione della
LAFE, 6600 Locarno,

Grundstückerwerb durch Personen im Ausland, Widerruf der Apparthotel-Auflage,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der
Commissione cantonale di ricorso per l'applicazione della LAFE del Cantone
Ticino vom 24. Juli 2007.

Erwägungen:

1.
Die Commissione cantonale di ricorso per l'applicazione della LAFE des
Kantons Tessin wies am 24. Juli 2007 eine Beschwerde von A.________,
Miteigentümerin im Stockwerkeigentum an einer Liegenschaft in X.________,
betreffend den Widerruf der auf dieser Liegenschaft lastenden
Apparthotel-Auflage gemäss Art. 10 und 14 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR
211.412.41) ab. A.________ erhob am 28. September 2007 gegen diesen Entscheid
in deutscher Sprache Beschwerde ans Bundesgericht.

Mit Schreiben des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung vom
12. Oktober 2007 wurde die Beschwerdeführerin (in Deutsch) gestützt auf Art.
39 Abs. 1 und 3 BGG aufgefordert, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu
verzeichnen. Die Beschwerdeführerin kam dieser Auflage am 22. Oktober 2007
nach und gab das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Genf als
Zustelladresse an, wobei sie vorschlug, der Schriftenwechsel mit ihr solle,
"den Haager Abkommen und dem Gebrauch in Europa entsprechend", mit einfacher
Post oder via E-Mail durchgeführt werden. An die bezeichnete Adresse wurde
der Beschwerdeführerin vorerst mit Gerichtsurkunde und anschliessend, da
diese innert üblicher Frist nicht abgeholt worden war, mit A-Post vom 7.
November 2007 eine Verfügung vom 24. Oktober 2007 zugeschickt, womit sie zur
Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- bis zum 14. November 2007
aufgefordert wurde. Da die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nicht
nachkam, wurde ihr mit Verfügung vom 22. November 2007, unter Androhung des
Nichteintretens im Unterlassungsfall, eine nicht erstreckbare Nachfrist bis
zum 12. Dezember 2007 angesetzt; auch diese Verfügung wurde zu ihren Handen
an das deutsche Konsulat in Genf versandt.

In der Folge teilte das deutsche Konsulat dem Bundesgericht telefonisch mit,
dass die Beschwerdeführerin die Zustelladresse ohne Rückfrage bei ihm
angegeben habe und es nicht die Rolle des Briefkastens übernehme wolle; es
sandte anschliessend sämtliche bei ihm eingegangenen gerichtlichen Sendungen
ans Bundesgericht zurück.
Der Kostenvorschuss ist auch innert Nachfrist nicht geleistet worden.

2.
2.1 Gemäss Art. 62 Abs. 1 BGG hat die Partei, die das Bundesgericht anruft,
einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu
leisten. Der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32
Abs. 1 BGG) setzt zur Leistung des Vorschusses eine angemessene Frist; läuft
diese unbenützt ab, so setzt er der Partei eine Nachfrist. Wird der
Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das
Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein (Art. 62 Abs. 3 BGG).

Die Säumnisfolge tritt nur ein, wenn die zur Bezahlung des Kostenvorschusses
verpflichtende Verfügung bzw. die entsprechende Nachfristansetzung der Partei
zugestellt werden konnte oder aber als zugestellt zu gelten hat.

2.2 Die Beschwerdeführerin hat mit der Einreichung der Beschwerde beim
Bundesgericht ein Prozessrechtsverhältnis begründet. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben die Parteien nach Begründung eines
solchen gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben dafür besorgt zu
sein, dass ihnen behördliche Akte wie Verfügungen, Entscheidungen und andere
massgebliche Mitteilungen des Gerichts rechtsgültig zugestellt werden können.
Die angerufene Behörde darf dabei erwarten, dass die Zustellung an einer von
der Partei bekanntgegebenen Adresse erfolgen kann. Ist dies nicht möglich,
wird fingiert, dass die Sendung dem Empfänger (spätestens nach Ablauf der
üblichen Abholungsfrist von sieben Tagen für eingeschriebene Postsendungen)
zugekommen ist (vgl. BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; 127 I 31 E. 2a/aa S.
34; 123 III 429; 115 Ia 12 E. 3 S. 14 ff.; 107 V 187 E. 2 S. 189 f.; s.
nunmehr auch Art. 44 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerdeführerin hat zwar in ihrem Schreiben vom 22. Oktober 2007 eine
andere Vorgehensweise für die Zustellung gerichtlicher Dokumente
vorgeschlagen, die aber weder den Haager Abkommen (welche in
öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten wie der vorliegenden ohnehin kaum zur
Anwendung kommen könnten) noch sonstigen einschlägigen Regeln entspricht und
umso mehr erstaunt, als sie im ersten - diesem Verfahren vorausgehenden -
Rechtsgang auf genauer Einhaltung der internationalen Zustellungsvorschriften
(Eröffnung auf diplomatischem Weg) durch die kantonalen Behörden bestanden
hatte, weshalb ihr das kantonale Urteil noch einmal regelkonform eröffnet
werden musste. So oder anders stand nichts im Wege, die Beschwerdeführerin
gestützt auf Art. 39 Abs. 3 BGG zur Bekanntgabe eines Zustellungsdomizils zu
verpflichten. Dabei oblag es nach den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen
ihr, sich zu vergewissern, ob Zustellungen an der angegebenen Adresse auch
tatsächlich möglich sind. Dies war vorliegend nicht der Fall, was - wie
erwähnt - die Beschwerdeführerin zu verantworten hat. Das hat zur Folge, dass
die Zahlungsaufforderungen vom 12. Oktober und 22. November 2007 als
zugestellt zu gelten haben und es so zu halten ist, als hätte die
Beschwerdeführerin davon Kenntnis genommen. Damit aber tritt die ausdrücklich
angedrohte Säumnisfolge des Nichteintretens wegen Nichtleistung des
Kostenvorschusses ein.

2.3 Auf die Beschwerde ist gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Der Entscheid
kann gestützt auf Art. 54 Abs. 1 BGG in deutscher Sprache ergehen, da die
Beschwerdeführerin der italienischen offenbar nicht mächtig ist.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Autorità di I.a istanza des Distretto di Locarno per
l'applicazione della LAFE, der Commissione cantonale di ricorso per
l'applicazione della LAFE del Cantone Ticino sowie dem Eidgenössischen
Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt; der Beschwerdeführerin
wird in geeigneter Form von der Urteilsfällung Kenntnis gegeben.

Lausanne, 21. Dezember 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller