Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.552/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_552/2007 /zga

Urteil vom 11. Juni 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Küng.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Johann Schneider,

gegen

Y. und Z.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Leo Müller,
Departement Finanzen und Ressourcen des Kantons Aargau, Abteilung
Landwirtschaft, Sektion Raumnutzung/Bodenrecht, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau.

Gegenstand
Höchstzulässiger Pachtzins für landwirtschaftliches Gewerbe,

Beschwerde gegen das Urteil der Landwirtschaftlichen Rekurskommission des
Kantons Aargau vom 16. August 2007.

Sachverhalt:

A.
X.________ verpachtete per 1. Oktober 2001 sein landwirtschaftliches Gewerbe
"A.________"/AG für eine Dauer von 20 Jahren (sog. Fixpacht) an Y. und
Z.________. Der gestützt auf ein Ertragswertschätzungsgutachten vom 11. Juli
1999 (von E.________, Kant. Schätzer) vereinbarte jährliche Pachtzins von Fr.
46'400.-- wurde am 4. Oktober 2001 vom Finanzdepartement des Kantons Aargau,
Abteilung Landwirtschaft, bewilligt.
Auf Gesuch der Pächter legte die Abteilung Landwirtschaft mit Verfügung vom 14.
November 2005 den höchstzulässigen Pachtzins für das Pachtobjekt ab dem 1.
Oktober 2005 neu auf Fr. 39'000.-- fest. In teilweiser Gutheissung der
Beschwerde des Verpächters erhöhte die landwirtschaftliche Rekurskommission des
Kantons Aargau den ab 1. Oktober 2005 höchstzulässigen Pachtzins auf Fr.
40'000.--.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4. Oktober 2007
beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil der landwirtschaftlichen
Rekurskommission vom 16. August 2007 aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei der Pachtzins
auf Fr. 46'000.-- festzusetzen.

Y. und Z.________, die landwirtschaftliche Rekurskommission und die Abteilung
Landwirtschaft des Kantons Aargau beantragen, die Beschwerde abzuweisen.
Das Bundesamt für Landwirtschaft schliesst sinngemäss ebenfalls auf Abweisung
der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
1.1 Der angefochtene, in Anwendung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über
die landwirtschaftliche Pacht (LPG; SR 221.213.2) bzw. der Verordnung vom 11.
Februar 1987 über die Bemessung des landwirtschaftlichen Pachtzinses
(Pachtzinsverordnung [PZV]; SR 221.213.221) ergangene letztinstanzliche
kantonale Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten angefochten werden; ein Ausschlussgrund liegt nicht vor (Art.
82 lit. a in Verbindung mit Art. 83 lit. s BGG; BBl 2001 4416; Benno Studer/
Eduard Hofer, Das landwirtschaftliche Pachtrecht, 2. Aufl., Brugg 2007, N. 920
zu Art. 50 LPG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten.

1.2 Das Bundesgericht wendet die massgeblichen Normen des
Bundesverwaltungsrechts von Amtes wegen und ohne Beschränkung seiner Kognition
an. Dies schliesst indessen nicht aus, dass es sich bei der Beurteilung von
ausgesprochenen Fachfragen eine gewisse Zurückhaltung auferlegt. Im Rahmen des
sogenannten "technischen Ermessens" gesteht es Vorinstanzen mit besonderem
Fachwissen bei der Prüfung des Einzelfalls und bei der Anwendung von
unbestimmten Rechtsbegriffen einen gewissen Beurteilungsspielraum zu, soweit
die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die
erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen wurden (vgl.
BGE 131 II 680 E. 2.3, mit Hinweisen; Urteil 2A.327/2006 vom 22. Februar 2007
E. 3.2).

Dies gilt regelmässig, wenn die Rechtsanwendung technische Probleme oder
Fachfragen betrifft, zu deren Beantwortung und Gewichtung die verfügende
Behörde aufgrund ihres Spezialwissens besser geeignet ist, oder wenn sich
Auslegungsfragen stellen, welche die Verwaltungsbehörde aufgrund ihrer
örtlichen, sachlichen oder persönlichen Nähe sachgerechter zu beurteilen vermag
als das Bundesgericht. Handelt es sich - wie im vorliegenden Fall - um eine
verwaltungsunabhängige Spezialinstanz, der sich Fachfragen technischer und
ökonomischer Natur stellen, deren Beantwortung Kenntnisse im
landwirtschaftlichen Pachtrecht und insbesondere betriebswirtschaftliche
Kenntnisse im Bereich der Landwirtschaft voraussetzt, übt das Bundesgericht
deren Praxis gegenüber eine gewisse Zurückhaltung und stellt im Zweifel nicht
seine eigene Einschätzung an die Stelle jener der für die kohärente
Konkretisierung und Anwendung des Gesetzes primär verantwortlichen Fachinstanz.
Im vorliegenden Fall ist zusätzlich zu beachten, dass die anwendbaren
Schätzungsnormen bereits dem Schätzer notwendigerweise einen Ermessensspielraum
überlassen (Benno Studer/Eduard Hofer, a.a.O., N 856).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung von "Art. 29 Abs. 2 BV
(Rechtliches Gehör, unvollständige Sachverhaltsfeststellung, Nichtbeachtung
eines korrekt gestellten Beweisantrages)". Diese erblickt er im Wesentlichen
darin, dass die Vorinstanz entgegen seinem Antrag keine unabhängige Expertise
zur Bestimmung des Ertragswertes und des Pachtzinses angeordnet habe.

2.2 Der Gehörsanspruch umfasst den Anspruch des Betroffenen auf ernsthafte
Prüfung und Berücksichtigung der von ihm angebotenen Beweise - soweit diese
geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen - sowie auf Begründung des
Entscheides (BGE 129 II 497 E. 2.2, mit Hinweisen). Keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter
Beweismittel verzichtet, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise
seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener
Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere
Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 131 I 153 E. 3, mit Hinweisen).
2.2.1 Nachdem am 1. Februar 2004 neue Berechnungsgrundlagen in Kraft getreten
waren (insb. Herabsetzung der Verzinsung des Ertragswertes von Gewerben von
3,94 % auf 3 % [vgl. dazu Benno Studer/Eduard Hofer, a.a.O., N. 782 f.], die zu
einer Absenkung der Gewerbepachtzinse führte [Cornel Gmür/Martin Goldenberger,
Die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes, Revision 2004, in: BlAR
2004, S. 16 f.]), beauftragten die Pächter B.________, W.________ Treuhand, mit
der Erstellung eines Gutachtens. Gemäss dessen Ertragswertschätzung vom 26.
Januar 2005 betrugen der landwirtschaftliche Ertragswert (ohne
Pächterinvestitionen) Fr. 471'737.-- und der Pachtzins Fr. 39'307.--. Gestützt
auf dieses Gutachten verlangten sie am 8. März 2005 unter Berufung auf Art. 10
und 11 LPG die Herabsetzung des Pachtzinses auf Fr. 38'008.--.
2.2.2 Der Verpächter seinerseits liess von C.________ ebenfalls den
landwirtschaftlichen Ertragswert schätzen und den Pachtzins berechnen. Dessen
Gutachten vom 12. Juli 2005 ergab (ohne Investitionen des Pächters) einen
Ertragswert von Fr. 550'586.--, einen Mietwert von Fr. 34'169.-- und einen
Pachtzins von Fr. 45'561.--.

Mit seiner Beschwerde an die Vorinstanz reichte der Verpächter eine neue
Berechnung von C.________ vom 9. Dezember 2005 ein, welche einen Ertragswert
von Fr. 589'294.--, einen Mietwert von Fr. 34'360.-- sowie einen Pachtzins von
Fr. 46'885.50 ausweist.
2.2.3 In den Akten befindet sich sodann eine Schätzung des Kantonalen
Steueramtes, Sektion Grundstückschätzungen (D.________, Kant. Schätzer), vom 8.
Juli 2005, wonach der Steuerwert des in Frage stehenden
Landwirtschaftsbetriebes ab Steuerperiode 2003 Fr. 638'700.-- und der
Eigenmietwert Fr. 5'273.-- beträgt.

2.3 Die Abteilung Landwirtschaft teilte den Beteiligten am 4. August 2005 mit,
es lägen ihm diese drei Schätzungen vor. Am 12. August 2005 nahm sie auf dem
Betrieb mit allen Beteiligten und Schätzern zur Klärung des Sachverhaltes einen
Augenschein vor. Dabei sollten die Abweichungen in den Gutachten der beiden
Parteien geklärt werden. Gestützt auf das Ergebnis dieses Augenscheins sowie
die beigezogenen Gutachten nahm die Abteilung Landwirtschaft, als für die
Bewilligung des Pachtzinses für Gewerbe zuständige Fachbehörde, zulässigerweise
(Benno Studer/Eduard Hofer, a.a.O., N 801) in Anwendung der Pachtzinsverordnung
und der nach dieser massgebenden Schätzungsanleitung eine eigene
Pachtzinsberechnung vor; diese ergab einen Pachtzins von Fr. 40'500.--
(Pachtzins Fr. 38'008.-- zuzüglich Vorteile der Pächterschaft von Fr.
2'476.--). Auf Grund einer weiteren Anhörung auf dem Betrieb am 7. Oktober 2005
legte die Abteilung Landwirtschaft mit Verfügung vom 14. November 2005 den
Pachtzins schliesslich auf rund Fr. 39'000.-- fest.

2.4 Soweit der Beschwerdeführer zu rügen scheint, die erste Instanz habe bei
der W.________ Treuhand ein Gutachten erstellen lassen, ist dies aktenwidrig.
Der Einwand dürfte auf eine insoweit etwas missverständliche Formulierung des
erstinstanzlichen Entscheides ("Das durch uns angeforderte Gutachten")
zurückzuführen sein.

2.5 Unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs ist eine Behörde im Rahmen
der ihr obliegenden Abklärung des Sachverhaltes und der Entscheidvorbereitung
gehalten, verwaltungsexternes Fachwissen einzubeziehen, soweit dies nötig ist
(unveröffentlichte E. 3b/bb von BGE 127 II 18).

Bei der Vorinstanz handelt es sich um ein Fachgericht, dessen mitwirkende vier
Mitglieder vom Präsidenten aus der Zahl der gewählten Mitglieder gemäss ihrer
Eignung für den zur beurteilenden Fall bezeichnet worden sind (§ 40 des
kantonalen Gesetzes über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft
[Landwirtschaftsgesetz/AG]). Aus der Begründung ergibt sich, dass das Gericht
die vorhandenen Schätzungen anhand der Schätzungsanleitung und gestützt auf die
vor Ort gewonnenen Eindrücke eingehend würdigte und dabei in einigen Punkten zu
abweichenden Schlüssen kam. Die Vorinstanz führte insbesondere auf dem
landwirtschaftlichen Gewerbe unter Mitwirkung der beiden Schätzer und von zwei
Fachleuten der Abteilung Landwirtschaft eine "Augenscheinsverhandlung" durch.
Angesichts der damit seitens des Gerichts sowie der übrigen Beteiligten an
dieser Verhandlung vertretenen Sachkunde und der vorliegenden ausführlichen
Schätzungen durfte die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht in zulässiger
antizipierter Beweiswürdigung auf die Einholung eines weiteren Gutachtens
verzichten.

2.6 Nach Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang
des Verfahrens entscheidend sein kann. "Offensichtlich unrichtig" bedeutet
dabei "willkürlich" (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Neue Tatsachen und
Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
2.6.1 Was den Zukauf von Land (Parzelle Nr. 4277) durch den Verpächter
anbelangt, so ist dies erst am 15. Juni 2006 und somit nach dem massgebenden
Zeitpunkt für die Neufestsetzung des Pachtzinses, d.h. dem 1. Oktober 2005,
geschehen. Diese Tatsache war daher bei der Berechnung auf das erwähnte Datum
nicht zu berücksichtigen.
2.6.2 Auch in der beanstandeten Nichtbeachtung des Gutachtens E.________, das
dem Pachtvertrag zu Grunde lag, liegt keine Verletzung von Bundesrecht, nachdem
die massgebenden Berechnungsgrundlagen für die Schätzung am 1. Februar 2004
geändert haben. Der Beschwerdeführer zeigt denn auch nicht auf, aus welchen
Gründen welche Teile dieses Gutachtens von Bundesrechts wegen dennoch - trotz
veränderter Grundlagen - hätten berücksichtigt werden müssen.
2.6.3 In Bezug auf die Nichtberücksichtigung der seines Erachtens nach wie vor
in seinem Eigentum stehenden "Bestandteile der Siloanlage wie Silorohre, Zyklon
usw." legt der Beschwerdeführer weder dar, weshalb diese nicht Bestandteile der
Entnahmefräse bilden noch inwieweit sich diese Tatsache auf das Ergebnis der
Schätzung auswirken müsste. Zudem belegt er die Eigentumsverhältnisse nicht.
Auf die Rüge ist nicht einzutreten.
2.6.4 Der Vorwurf der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich
daher als unbegründet.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung von Art. 10 und 11 LPG.

3.2 Der Pachtzins unterliegt der Kontrolle und darf das zulässige Mass nicht
übersteigen. Der Bundesrat setzt die Sätze für die Verzinsung des Ertragswerts
und die Abgeltung der Verpächterlasten fest und bestimmt den Zuschlag für die
allgemeinen Vorteile (vgl. Art. 36 ff. LPG).
3.2.1 Gestützt auf diese Bestimmungen erliess der Bundesrat die
Pachtzinsverordnung. Nach dieser (Art. 2) setzt sich der höchstzulässige
Pachtzins für landwirtschaftliche Gewerbe zusammen aus der Verzinsung des
Ertragswertes (3 % [Art. 3]) und der Abgeltung der Verpächterlasten (85 % des
Mietwertes der Gebäude [Art. 4]).

Nach Art. 1 Abs. 2 der Pachtzinsverordnung bestimmen sich Ertragswert,
Mietwert, Normalbedarf an Wohnraum, bereinigte Bodenpunktzahl und
Gesamtnutzungsdauer nach der Verordnung vom 4. Oktober 1993 über das bäuerliche
Bodenrecht (VBB; SR 211.412.110), welche in Anhang 1 eine Anleitung für die
Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes enthält, deren Normen und
Ansätze für die Schätzungsbehörden und Schätzungsexperten verbindlich sind
(Art. 2 VBB).
3.2.2 Gemäss Art. 10 der Pachtzinsverordnung (Marginale: "Pachtzinsanpassung im
Allgemeinen") kann jede Partei die Anpassung des vereinbarten Pachtzinses auf
das folgende Pachtjahr verlangen, wenn der Bundesrat die Ansätze für die
Bemessung des zulässigen Pachtzinses ändert.
Nach Art. 11 der Pachtzinsverordnung (Marginale: "Pachtzinsanpassung bei
Änderung des Ertragswerts") kann jede Partei eine Neufestsetzung des
Ertragswertes und die Anpassung des Pachtzinses auf Beginn des folgenden
Pachtjahres verlangen, wenn der Wert des verpachteten Gewerbes u.a. infolge
Vergrösserung der Fläche oder Neu-/Umbauten dauernd verändert wird; dies gilt
auch, wenn die allgemeinen Grundlagen für die Schätzung des Ertragswerts
ändern.
3.2.3 Am 1. Februar 2004 traten Änderungen (vom 26. November 2003) der
Pachtzinsverordnung (namentlich neue Ansätze für die Bemessung des Pachtzinses)
und der Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht sowie eine neue,
überarbeitete Schätzungsanleitung in Kraft. Diese bestanden insbesondere in
einer Anpassung des Ertragswertes an das Wertniveau, einer neuen
Werteverteilung (Boden/Wohnhaus/Ökonomiegebäude) sowie der Einführung neuer
Schätzungsmethoden (vgl. dazu Cornel Gmür/Martin Goldenberger, a.a.O., S. 10
ff.).

Es liegt auf der Hand, dass damit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine
Anpassung des zulässigen Pachtzinses sowohl gemäss Art. 10 als auch Art. 11 LPG
erfüllt waren. Dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
3.2.4 Der Beschwerdeführer beanstandet indessen in diesem Zusammenhang, die
Vorinstanzen hätten beide eine "vertragsmodifizierende" Anpassung vorgenommen,
indem sie entgegen dem gemäss den rein rechnerischen Änderungen der
Berechnungsgrundlagen auf Fr. 45'370.-- festzusetzenden Pachtzins einen solchen
von rund Fr. 40'000.-- festgesetzt hätten. Dies überschreite den Rahmen des
Zulässigen und verstosse gegen Treu und Glauben (Art. 9 BV).

Soweit der Beschwerdeführer davon ausgeht, die Art. 10 und 11 LPG würden einzig
eine rein rechnerische Anpassung erlauben, kann ihm nicht gefolgt werden. Eine
derart enge Auslegung der beiden Bestimmungen ergibt sich nicht aus dem
Wortlaut. Auch der von ihm angeführten Literatur lässt sich keine solche
Einschränkung entnehmen (vgl. Benno Studer/Eduard Hofer, a.a.O., N 276). Davon,
dass grundsätzlich vom selben Miet- und Ertragswert auszugehen sei, kann nicht
die Rede sein, wenn der Ertragswert - wie im vorliegenden Fall - aufgrund neuer
Grundlagen bzw. Methoden anders zu berechnen ist.

Die Vorinstanz hat eingehend dargelegt, wie sie den Mietwert und den
Ertragswert berechnet hat (angefochtenes Urteil E. 3). Mit dieser Begründung
setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Insbesondere legt er nicht
dar, inwiefern die entsprechenden Berechnungen und Ausführungen nicht den
anwendbaren Schätzungsgrundlagen entsprechen oder die Vorinstanz das ihr
zustehende Ermessen überschritten hat. Aus dem angefochtenen Urteil und den
Akten ist vielmehr ersichtlich, dass die Vorinstanz die erforderlichen
Abklärungen sorgfältig und umfassend getroffen hat; sie nimmt denn auch
verschiedentlich auf die vorliegenden gutachterlichen Berechnungen Bezug und
legt diese nach entsprechender Würdigung der eigenen Schätzung zu Grunde. Die
vom Beschwerdeführer eingereichte Berechnung (Beschwerdebeilage 8), die vom
früheren Miet- und Ertragswert (gemäss Schätzung E.________ aus dem Jahr 1999)
ausgehend lediglich andere Prozentwerte anwendet, ist nicht geeignet, die
schlüssige Schätzung der Vorinstanz zu widerlegen.
Eine "Überschreitung des zulässigen Herabsetzungs-Rahmens" bzw. eine Verletzung
von Bundesrecht wird vom Beschwerdeführer nicht hinreichend dargelegt.
Insbesondere erklärt er nicht, worin im Einzelnen "vertragsmodifizierende"
Änderungen erblickt werden könnten, die über eine blosse Anpassung an die
geänderten Grundlagen hinausgehen.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass
die Pächter die zum Pachtgegenstand gehörende Wohnung an einen Angestellten
vermietet hätten.

4.2 Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, mit der Behauptung, der Pächter bewohne
entgegen dem Pachtvertrag die Wohnung nicht selber, sondern habe diese einem
Angestellten vermietet, werfe der Beschwerdeführer den Pächtern eine
Schlechterfüllung des Pachtvertrages vor. Ob bzw. wie die Parteien ihren
vertraglichen Pflichten nachkommen, sei indessen nicht zu prüfen; solche
Forderungen seien gemäss Art. 48 LPG in einem separaten Verfahren vor dem
Zivilrichter geltend zu machen.

Diese Auffassung verletzt kein Bundesrecht (vgl. dazu auch Benno Studer/Eduard
Hofer, a.a.O., N 899 f.).

4.3 Unter diesen Umständen ist auch die im Zusammenhang mit den nicht
berücksichtigten Mieteinnahmen des Pächters aus Fremdvermietung gerügte
Gehörsverletzung (Nichteinholen des Mietvertrages für die Pächterwohnung)
unbegründet, da dieses Mietverhältnis nicht von der Vorinstanz zu überprüfen
war.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer erblickt eine weitere Bundesrechtsverletzung in der
Nichtanwendung von Art. 14 der Pachtzinsverordnung durch die Vorinstanz.
Insbesondere hätte die Vorinstanz in analoger Anwendung von Art. 41 LPG und
Art. 13 der Pachtzinsverordnung einen Zuschlag von 15 % auf dem gesamten
Pachtzins gewähren müssen.

5.2 Der Einwand ist unbegründet. Das streitige Pachtverhältnis ist eine fest
auf 20 Jahre abgeschlossene sogenannte Fixpacht. Artikel 41 LPG und Art. 13 der
Pachtzinsverordnung dürften nach ihrem klaren Wortlaut wohl nur auf
Pachtverhältnisse anwendbar sein, deren Erstpachtdauer abgelaufen ist und bei
denen anschliessend eine Verlängerung vertraglich vereinbart wird (Benno Studer
/Eduard Hofer, a.a.O., N 844 und 846). Die Frage muss hier aber nicht
entschieden werden, denn der Zuschlag kann schon deshalb nicht gemacht werden,
weil im hier massgebenden Zeitpunkt (1. Oktober 2005) nicht einmal die
Mindestpachtdauer von neun Jahren abgelaufen war. Unter diesen Umständen kann
sich auch aus Art. 14 der Pachtzinsverordnung kein Anspruch auf einen Zuschlag
ergeben; besondere sachliche Verhältnisse und ein unbilliges Ergebnis, die dies
ausnahmsweise rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.

6.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor
Bundesgericht zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und den Beschwerdegegnern eine
Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von Fr.
2'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Departement Finanzen und Ressourcen des
Kantons Aargau, Abteilung Landwirtschaft, der Landwirtschaftlichen
Rekurskommission des Kantons Aargau und dem Eidgenössischen
Volkswirtschaftsdepartement schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juni 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Küng