Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.550/2007
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2C_550/2007/ble

Urteil vom 25. Februar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Karlen,
Gerichtsschreiber Merz.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steueramt des Kantons Solothurn,

Bundes- und Staatssteuer 2001, Art. 29 Abs. 1 BV (überspitzter Formalismus
bei der Steuerveranlagung),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom
13. August 2007.

Sachverhalt:

A.
X. ________ führt in R.________ eine Psychiatriepraxis. Da er diese an einem
1. April eröffnete, wählte er in seiner Buchhaltung als Geschäftsjahr den
Zeitraum vom 1. April bis zum 31. März. Er erstellte letztmals per 31. März
2000 einen Geschäftsabschluss für eine solche Zeitperiode. Darauf entschloss
er sich, seiner Buchhaltung das Kalenderjahr zugrundezulegen. Die Umstellung
erfolgte durch Einschaltung eines Langjahres von 21 Monaten, das vom 1. April
2000 bis zum 31. Dezember 2001 dauerte.
Der Kanton Solothurn stellte am 1. Januar 2001 sein Steuersystem von der
Vergangenheits- auf die einjährige Gegenwartsbemessung um. X.________ und
seine Ehefrau deklarierten für das Steuerjahr 2001 als Einkommen aus
selbständiger Erwerbstätigkeit zunächst den Betrag von Fr. **.--, d.h. 12/21
des von ihrem Treuhänder zunächst ermittelten Ergebnisses des
Geschäftsabschlusses des erwähnten Langjahres über Fr. **.--. Die
Veranlagungsbehörde akzeptierte die Umrechnung auf zwölf Monate nicht und
lehnte zudem den Abzug einiger Positionen ab. Sie veranlagte für die
Einkommenssteuer in der Steuerperiode 2001 das gesamte, während der 21 Monate
von X.________ in seiner Praxis erzielte Einkommen mit einem Betrag von
Fr. **.--. Die von den Eheleuten X.________ dagegen erhobenen kantonalen
Rechtsmittel blieben ohne Erfolg.

B.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2007 erhebt X.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das zuletzt in dieser Sache
ergangene Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 13. August 2007.
Er beantragt sinngemäss, diesen Entscheid aufzuheben und als Einkommen aus
selbständiger Erwerbstätigkeit für die Steuerperiode 2001 lediglich 12/21 des
Geschäftsergebnisses des Langjahres einzusetzen oder das Einkommen aufgrund
eines nur für das Kalenderjahr 2001 zu erstellenden Geschäftsabschlusses neu
zu bestimmen. Er macht überspitzten Formalismus und eine Verletzung des
Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
geltend.

C.
Das Kantonale Steuergericht und die Steuerverwaltung des Kantons Solothurn
stellen den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung ersucht um Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Das Kantonale Steuergericht hat hier nur ein Urteil erlassen, obwohl es an
sich um zwei Entscheide geht: Zum einen über die Veranlagung zur direkten
Bundessteuer, zum anderen über die Veranlagung zu den Kantons- und
Gemeindesteuern. Das müssen die Vorinstanzen ebenso wie der Beschwerdeführer
klar auseinanderhalten, auch wenn es zulässig ist, beide Entscheide in einem
Urteil zu behandeln, und der Steuerpflichtige sie mit einer einzigen
Rechtsschrift beim Bundesgericht anfechten kann (vgl. BGE 130 II 509 E. 8.3
S. 511). Nach dieser Unterscheidung richten sich auch die folgenden
Erwägungen.

I.  Direkte Bundessteuer

2.
Die Vorinstanz geht von der Regel aus, dass als Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit das Ergebnis des in der Steuerperiode abgeschlossenen
Geschäftsjahrs gilt. Sie stützt sich dabei auf Art. 210 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG;
SR 642.11). Das Einkommen des Beschwerdeführers aus seiner Psychiatriepraxis
für das Jahr 2001 bestimmt sich aufgrund dieser Vorschrift nach dem Ergebnis
des von ihm in diesem Jahr erstellten Geschäftsabschlusses.
Weiter erklärt die Vorinstanz, dass nach Art. 3 der Verordnung vom
16. September 1992 über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer bei
natürlichen Personen (SR 642.117.1) der Geschäftsabschluss auch dann
massgebend sei, wenn das Geschäftsjahr wegen neuer Festlegung der
Buchhaltungsperiode mehr als zwölf Monate umfasse. Sie lehnte deshalb eine
Umrechnung des vom 1. April 2000 bis zum 31. Dezember 2001 erzielten
Ergebnisses auf zwölf Monate ab.
Diese Bestimmungen als solche haben die Vorinstanzen zutreffend angewendet.
Der Beschwerdeführer wendet sich vor Bundesgericht denn auch nicht mehr gegen
die entsprechende Gesetzesauslegung und -anwendung.

3.
Der Beschwerdeführer rügt jedoch, die Haltung der kantonalen Steuerbehörden
laufe in seinem Fall auf einen überspitzten und damit verfassungswidrigen
Formalismus hinaus. Zur Begründung erklärt er, sein Treuhänder habe
irrtümlicherweise einen Abschluss über 21 Monate eingereicht. Die kantonalen
Steuerbehörden schätzten ihn aufgrund dieses Geschäftsabschlusses ein,
anstatt ihm die Gelegenheit zu geben, einen neuen Abschluss über zwölf Monate
einzureichen. Das sei für ihn ein unerträglicher Formalismus, da er dazu
führe, dass er als Familienvater für das Jahr 2001 so hohe Steuern bezahlen
müsse, dass sie fast sein ganzes in diesem Jahr erzieltes Einkommen
aufzehrten.
Die Vorinstanz verweist im angefochtenen Entscheid auf die Vernehmlassung der
kantonalen Steuerverwaltung, wonach sich die Umstellung der Buchhaltung auf
das Kalenderjahr ohne die unerwünschten steuerlichen Folgen hätte durchführen
lassen. Der Beschwerdeführer hätte einen zusätzlichen Geschäftsabschluss per
31. Dezember 2000 erstellen können (mit "separater Besteuerung von allfällig
ausserordentlichem Einkommen"), so dass für die Steuerperiode 2001 nur das
zwölf Monate zählende Geschäftsjahr 2001 massgebend gewesen wäre.
Der Treuhänder des Beschwerdeführers ist nach seinen eigenen Angaben nicht so
vorgegangen, weil nach der Veranlagungspraxis im Kanton Solothurn vor der
Umstellung auf die Gegenwartsbemessung für die Abschlüsse stets eine
Minimaldauer von zwölf Monaten verlangt worden sei. Zudem habe er angenommen,
dass die Einkünfte aus dem Jahr 2000 in die Bemessungslücke fielen und daher
nicht zur Besteuerung herangezogen werden dürften; insoweit beruft er sich
auf eine Aussage in einem Beiblatt der Steuerbehörden zur Steuererklärung
2001A, in welchem es heisst, "die Einkünfte des Jahres 2000 dienen nie zur
Steuerbemessung".

4.
Der Beschwerdeführer, der sich vor den kantonalen Instanzen durch seinen
Treuhänder vertreten liess, verlangte zwar jeweils, als Einkommen aus seiner
Psychiatriepraxis nur 12/21 des im Langjahr erzielten Geschäftsergebnisses zu
berücksichtigen. Dieser Antrag wurde - wie erwähnt (E. 2 hievor) - zu Recht
abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat sich indes in persönlichen, als Beilage zur
Einsprache bzw. zum Rekurs bezeichneten Schreiben vom 24. April und 5. Mai
2003 jeweils rechtzeitig an die Vorinstanzen gewandt. Darin hat er für den
Fall, dass eine Umrechnung des Geschäftsergebnisses auf zwölf Monate nicht in
Frage komme, darum ersucht, getrennte Abschlüsse für die Jahre 2000 und 2001
einreichen zu können, um die unerwartete Mehrbelastung aufgrund des
Abschlusses für ein Langjahr zu vermeiden. Die Vorinstanz geht auf dieses
Verlangen des Beschwerdeführers nicht ein. Sie behandelt allein den vom
Treuhänder ausdrücklich gestellten Antrag und führt im Übrigen aus, das
Steuerjustizverfahren diene nicht dazu, falsche Vorstellungen über die
Veranlagungspraxis oder verpasste Möglichkeiten zur Steueroptimierung
nachträglich durch den Richter zu korrigieren.
Es fragt sich, ob diese Haltung überspitzt formalistisch ist, wie dies der
Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht.

5.
5.1 Nach Art. 140 Abs. 2 Satz 1 DBG muss der Steuerpflichtige in einer beim
Kantonalen Steuergericht erhobenen Beschwerde Begehren stellen, die sie
begründenden Tatsachen und Beweismittel angeben sowie Beweisurkunden beilegen
oder genau bezeichnen. Es ist zwar nicht zu beanstanden, dass sich die
Vorinstanz in erster Linie an die Anträge hält, die in den Rechtsschriften
ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Die Eingabe des Treuhänders, der
den Beschwerdeführer vertreten hat, enthält den Antrag, als Einkommen aus der
Psychiatriepraxis für das Jahr 2001 nur 12/21 des Geschäftsabschlusses des
Langjahres zu berücksichtigen.

5.2 Allerdings ergibt sich aus der Begründung, dass es dem Beschwerdeführer
vor allem darum geht, mit Blick auf den Übergang zur Gegenwartsbemessung eine
Besteuerung des im Jahre 2000 erzielten Einkommens aus der Psychiatriepraxis
im Steuerjahr 2001 zu vermeiden und nicht in erster Linie um die Durchsetzung
seines Standpunkts betreffend die Umrechnung des Geschäftsergebnisses auf ein
Jahr. Die bereits erwähnten persönlichen Schreiben des Beschwerdeführers
unterstreichen dies in aller Deutlichkeit. Er erklärt darin, dass nach seiner
Ansicht nur 12/21 des Geschäftsergebnisses zu besteuern seien oder dass ihm
die Möglichkeit zu geben sei, nachträglich zwei getrennte Geschäftsabschlüsse
für die Jahre 2000 und 2001 einzureichen, um die steuerliche Mehrbelastung zu
vermeiden. Der eindringliche Verweis des Beschwerdeführers auf die missliche
Situation, in die er hineingeraten ist, lässt keine Zweifel zu, dass es ihm
nicht allein darum geht, eine Umrechnung des Geschäftsabschlusses auf zwölf
Monate zu erwirken, sondern dass er - auf welchem Weg auch immer - vor allem
eine Veranlagung für ein Steuerjahr aufgrund des Geschäftsergebnisses von 21
Monaten vermeiden will. Die Beauftragung eines Vertreters für die
Rechtsmittelverfahren führt nicht dazu, dass die persönlichen Eingaben des
Beschwerdeführers von vornherein unbeachtlich sind (vgl. BGE 102 Ia 23; 95 II
280; Jean-François Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation
judiciaire, Bd. I, Bern 1990, S. 162, Art. 29 OG N. 3.1 in fine).
Ausserdem ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der streitige
Sachverhalt die Zeit des Übergangs von der Vergangenheits- zur
Gegenwartbemessung betrifft. Dieser Wechsel weist besondere Schwierigkeiten
für die Steuerpflichtigen auf, namentlich mit Blick auf die Bestimmung bzw.
Behandlung des Einkommens, das in die sog. Bemessungslücke fällt.

5.3 Unter diesen Umständen erscheint es im Lichte der Rechtsprechung (BGE 127
I 31 E. 2a/bb S. 34) als überspitzt formalistisch und verletzt es Art. 29
Abs. 1 BV, wenn die Vorinstanz das vom Beschwerdeführer laienhaft
ausgedrückte Verlangen, nachträglich getrennte Buchhaltungen für die Jahre
2000 und 2001 einzureichen, nicht als Antrag betrachtet und nicht darauf
eintritt. Zudem hätte dem Begehren entsprochen werden müssen, zumal es der
Beschwerdeführer schon im Einspracheverfahren vorgebracht hat, in dem weder
eine Begründung noch ein formeller Antrag erforderlich sind, soweit - wie
hier - nicht eine Ermessensveranlagung zur Diskussion steht (vgl. Art. 132
Abs. 3 DBG e contrario; Botschaft über die Steuerharmonisierung in BBl 1983
III 134 f.). Bereits die Einsprachebehörde hätte sich nicht darauf
beschränken dürfen, eine Umrechnung des Geschäftsergebnisses auf zwölf Monate
abzulehnen, sondern hätte dem Beschwerdeführer Gelegenheit geben müssen,
getrennte Abschlüsse für die Jahre 2000 und 2001 einzureichen.

5.4 Ob der von der Vorinstanz getroffene Entscheid, das gesamte
Geschäftsergebnis von 21 Monaten in einem einzigen Steuerjahr zu veranlagen,
den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
(Art. 127 Abs. 2 BV) verletzt, kann nach dem Gesagten offen bleiben.

II. Staats- und Gemeindesteuern

6.
Der Beschwerdeführer macht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern die
gleichen Rügen geltend wie bei der direkten Bundessteuer.

6.1 Für die kantonalen und kommunalen Steuern stützt sich die Vorinstanz auf
§ 75 Abs. 2 des solothurnischen Gesetzes vom 1. Dezember 1985 über die
Staats- und Gemeindesteuern (StG/SO, in der Fassung vom 30. Juni 1999).
Danach ist für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger
Erwerbstätigkeit das Ergebnis der in der Steuerperiode abgeschlossenen
Geschäftsjahre massgebend. Diese Bestimmung entspricht Art. 64 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten
Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14), der mit Art. 210 Abs. 2
DBG wörtlich übereinstimmt.

6.2 Zur Begründung eines an das Kantonale Steuergericht adressierten
Rechtsmittels enthält § 160 Abs. 3 Satz 1 StG/SO eine gleich lautende
Regelung wie Art. 140 Abs. 2 Satz 1 DBG; zudem heisst es in Art. 50 Abs. 2
Satz 1 StHG, dass der "Rekurs zu begründen" ist. Wie bei der Bundessteuer
bedarf es aber auch im Einspracheverfahren bei der Veranlagungsbehörde weder
eines Antrags noch einer Begründung durch den Steuerpflichtigen, wenn es
nicht um eine Ermessensveranlagung geht (§ 149 Abs. 4 StG/SO und Art. 48
Abs. 2 StHG e contrario; Botschaft über die Steuerharmonisierung in BBl 1983
III 134 f.).
6.3 Daraus ist zu schliessen, dass die vorstehenden Erwägungen zur
Bundessteuer (E. 2-5) entsprechend für die Staats- und Gemeindesteuern
gelten. Demzufolge hätte die Einsprachebehörde dem Beschwerdeführer auf seine
Einsprache hin auch für diese Steuern Gelegenheit geben müssen, getrennte
Abschlüsse für die Jahre 2000 und 2001 einzureichen.

III. Entscheid; Kosten- und Entschädigungsregelung

7.
7.1 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und der angefochtene
Entscheid aufzuheben. Angesichts der klaren Rechtslage erscheint es
angezeigt, die Sache gestützt auf Art. 107 Abs. 2 BGG direkt an die
Veranlagungsbehörde zurückzuweisen, damit sie dem Beschwerdeführer Frist
ansetzt, um für die Jahre 2000 und 2001 getrennte Geschäftsabschlüsse
vorzulegen.

7.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Kanton Solothurn, der vermögensrechtliche Interessen wahrnimmt, aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 4 BGG). Praxisgemäss ist dem nicht anwaltschaftlich vertretenen
Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren keine Entschädigung
zuzusprechen. Der Entscheid über die Festsetzung einer Parteientschädigung
für die vorinstanzlichen Rechtsmittelverfahren, in welchen der
Beschwerdeführer durch einen Treuhänder vertreten war, wird dem Kantonalen
Steuergericht Solothurn übertragen (Art. 68 Abs. 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Kantonalen
Steuergerichts Solothurn vom 13. August 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur
weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an das Steueramt des Kantons
Solothurn zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Kanton Solothurn auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Steueramt des Kantons Solothurn,
dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Februar 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Merz