Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.542/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 1/2}
2C_542/2007
2C_551/2007

Urteil vom 19. März 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, Karlen,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
2C_542/2007

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG, Fernsehstrasse 1-4, 8052
Zürich,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Mayr von Baldegg,

gegen

1. Liane Gerber,
2. Centro terapeutico Fuente Alamo S.L.,
3. Fuente Alamo Förderverein für Suchtberatung,
Beschwerdegegner,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Glaus,

bzw.

2C_551/2007

Liane Gerber,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Glaus,

gegen

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG, Fernsehstrasse 1-4, 8052
Zürich,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Mayr von Baldegg.

Gegenstand
Sendungen "10 vor 10" vom 4. und 8. August 2006: Beiträge über das
Therapiezentrum "Fuente Alamo",

Beschwerden gegen den Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio
und Fernsehen
vom 22. Juni 2007.

Sachverhalt:

A.
Am 19. Juli 2006 kam es auf der Schweizer Therapiestation für Drogensüchtige
"Fuente Alamo" in Spanien nach der Explosion eines Gasofens zu einem Todesfall.
Das Schweizer Fernsehen DRS strahlte in der Nachrichtensendung "10 vor 10" am
4. und am 8. August 2006 zwei Beiträge hierzu aus: Der erste war dem Tod des
drogensüchtigen Oskar N. gewidmet und warf die Frage auf, ob dieser nicht hätte
verhindert werden können; zudem konfrontierte er die Leitung des
Therapiezentrums mit dem Vorwurf, dass in "Fuente Alamo" starke Medikamente
"häufig ohne medizinische Indikation verabreicht" würden, um Leute "ruhig zu
stellen". Der zweite Beitrag nahm diesen Vorwurf auf und ergänzte ihn mit der
Information, dass die Medikamente durch hierzu nicht qualifizierte Personen
"nach Gutdünken" abgegeben und höher dosiert würden. Die Therapiestation
verfüge zwar über eine Zertifizierung der Schweizerischen Vereinigung für
Qualitäts- und Managementsysteme SQS, doch habe diese die mögliche
Interessenkollision übersehen, die darin liege, dass die Zentrumsleitung im
Organ Einsitz nehme, das sie eigentlich beaufsichtigen sollte.

B.
PD Dr. med. Liane Gerber, das Centro Terpeutico Fuente Alamo S.L. sowie der
Fuente Alamo Förderverein für Suchtberatung gelangten hiergegen am 23. November
2006 an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Diese
wies am 22. Juni 2007 ihre Beschwerde gegen den Beitrag vom 4. August 2006 ab
und stellte fest, dass dieser keine Programmbestimmungen verletzt habe; soweit
sich die Eingabe gegen den Beitrag vom 8. August 2006 richtete, hiess die UBI
die Beschwerde gut: Die Betroffenen hätten zu den neuen Vorwürfen nicht
sachgerecht Stellung nehmen können; die journalistischen Sorgfaltspflichten
hinsichtlich der "fairen Anhörung und Verarbeitung einer anderen Meinung" seien
verletzt worden.

C.
C.a Mit Beschwerde vom 3. Oktober 2007 beantragt die Schweizerische Radio- und
Fernsehgesellschaft (SRG) im Verfahren 2C_542/ 2007, den Entscheid der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz aufzuheben, soweit darin der Beitrag vom 8.
August 2006 als programmrechtswidrig bezeichnet werde. Die Leitung der
Therapiestation habe zu allen zentralen Vorwürfen Stellung nehmen können; ihre
wesentlichen Argumente seien im Originalton oder im Off-Text in die Sendung
eingeflossen.
Die UBI, Liane Gerber sowie das Centro Terapeutico Fuente Alamo S.L. und der
Fuente Alamo Förderverein für Suchtberatung beantragen, die Beschwerde
abzuweisen. Der Abteilungspräsident wies am 8. Oktober 2007 das mit der
Beschwerde verbundene Gesuch der SRG um aufschiebende Wirkung ab, soweit er
darauf eintrat.
C.b Am 5. Oktober 2007 gelangte Liane Gerber gegen den Entscheid der UBI
ebenfalls mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht (Verfahren 2C_551/2007). Sie beantragt, diesen aufzuheben und
festzustellen, dass der Beitrag über "Fuente Alamo" in der Sendung "10 vor 10"
vom 4. August 2006 das Radio- und Fernsehgesetz verletzt habe. Sie rügt, die
Unabhängige Beschwerdeinstanz habe die Sachverhaltselemente lückenhaft
festgestellt und die von ihr offerierten Beweise, welche die Qualität der
Institution und ihrer Leitung belegt hätten, zu Unrecht nicht abgenommen.

Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG und die Unabhängige
Beschwerdeinstanz beantragen, die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen:

1.
1.1 Entscheide der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen über
den Inhalt redaktioneller Sendungen können unmittelbar mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden
(Art. 86 Abs. 1 lit. c BGG). Da sich die vorliegenden Eingaben gegen denselben
Entscheid richten, rechtfertigt es sich, die Verfahren zusammenzulegen und in
einem gemeinsamen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 24 BZP i.V.m. Art. 71 BGG; BGE
113 Ia 390 E. 1 S. 394). Sowohl die Schweizerische Radio- und
Fernsehgesellschaft SRG als auch die medizinische Leiterin des Therapiezentrums
"Fuente Alamo" sind beschwerdebefugt (Art. 89 Abs. 1 BGG; zur Publikation
bestimmtes Urteil 2C_4/2008 vom 21. Februar 2008, E. 2 u. 3; BGE 131 II 253 E.
1.1 S. 255). Auf ihre frist- und (grundsätzlich) formgerecht eingereichten
Eingaben ist einzutreten.

1.2 Beide Parteien rügen, der Sachverhalt sei unvollständig bzw. falsch
ermittelt worden; sie verkennen, dass das Bundesgericht diesbezüglich an die
Feststellungen der UBI als richterliche Vorinstanz gebunden ist, falls sie
nicht offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 132 II 290 E. 3.2.2
["SpiderCatcher"]). Inwiefern dies hier der Fall sein soll, legen die
Beschwerdeführerinnen entgegen ihrer Begründungspflicht (vgl. Art. 42 Abs. 2
BGG) nicht dar. Der Sachverhalt - nämlich die Frage, was ausgestrahlt wurde -
ist unumstritten; uneinig sind sich die Parteien darüber, ob sich der Zuschauer
gestützt hierauf ein hinreichend klares Bild hat machen können bzw. ob und
inwiefern diesbezüglich journalistische Sorgfaltspflichten verletzt worden
sind. Nur diese Fragen bilden Verfahrensgegenstand (BGE 132 II 290 E. 3.2.3
["SpiderCatcher"]; 121 II 359 E. 2a S. 362 f. ["Gasser"]; 119 Ib 166 E. 2a/aa
S. 169 ["VPM"]), nicht dagegen, ob und wieweit die erhobenen Vorwürfe sachlich
berechtigt erscheinen oder nicht. Ob die UBI das einschlägige Radio- und
Fernsehrecht richtig ausgelegt und die Wirkung der beanstandeten Beiträge auf
das Publikum zutreffend gewürdigt hat, ist Rechts- und nicht Sachverhaltsfrage.

1.3 Am 1. April 2007 ist das Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und
Fernsehen (RTVG 2006) in Kraft getreten (SR 784.40; AS 2007 S. 737 ff.),
welches die gleichnamige Regelung vom 21. Juni 1991 ersetzt hat (RTVG 1991; AS
1992 S. 601 ff.). Art. 113 Abs. 2 RTVG 2006 sieht vor, dass das Gesetz von 1991
Anwendung findet, falls sich ein aufsichtsrechtlicher Sachverhalt vor dem
Inkrafttreten des neuen Rechts ereignet hat und ein Verfahren bereits hängig
ist; am 1. April 2007 nicht abgeschlossene Aufsichtsverfahren sind durch die
nach neuem Recht zuständige Behörde aufgrund des angepassten Verfahrensrechts
zu behandeln (Art. 113 Abs. 1 RTVG 2006). Die umstrittenen Beiträge wurden
unter dem alten Recht ausgestrahlt und das Aufsichtsverfahren bei der UBI am
23. November 2006 noch vor dem Inkrafttreten des neuen Radio- und
Fernsehgesetzes eingeleitet, womit das RTVG von 1991 zur Anwendung kommt. Das
Verfahren und die Zuständigkeit haben sich im vorliegenden Zusammenhang unter
dem neuen Recht nicht geändert.

2.
Die Beschwerdeführerin im Verfahren 2C_551/2007 macht zu Unrecht geltend, die
UBI habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in verschiedener Hinsicht
verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. zu dessen Inhalt: BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277
mit Hinweisen).

2.1 Entgegen ihren Einwendungen hat die Vorinstanz den Sachverhalt in den
relevanten Punkten korrekt festgestellt. Für die Beurteilung der
programmrechtlichen Zulässigkeit der umstrittenen Beiträge war irrelevant, ob
von ehemaligen Patienten oder Mitarbeitern eine eigentliche
"Verunglimpfungskampagne" gegen die Therapiestation "Fuente Alamo" bzw. deren
Leitung geführt wird. Entscheidend war die Art und Weise, in der das Fernsehen
DRS über den Todesfall und die in diesem Zusammenhang gegen das Therapiezentrum
erhobenen Vorwürfe am 4. und 8. August 2006 berichtet hat. Die UBI durfte die
Beweisbegehren der Beschwerdeführerin ohne Verletzung von Bundesrecht ablehnen;
die von ihr aufgeworfenen Punkte waren nicht entscheidwesentlich (vgl. BGE 127
I 54 E. 2b S. 56): Die Beschwerdeführerin mag - wie sie geltend macht - zu "den
international renommiertesten Entzugstherapeutinnen" zählen und "an den
wichtigsten Kongressen als Referentin eingeladen" worden sein; diese Umstände
stehen in keinem Bezug zur Frage, ob sie im Interesse der Zuschauer zu den
konkret gegen sie erhobenen Vorwürfen in geeigneter Weise hat Stellung nehmen
können oder nicht.

2.2 Die UBI hat sich diesbezüglich mit den entscheidwesentlichen Argumenten der
Beschwerdeführerin auseinandergesetzt: Gerade der von ihr angeführte Umstand,
dass die Vorinstanz hinsichtlich der Sendung vom 4. August 2006 nur mit
Stichentscheid ihrer Präsidentin eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots
verneint hat, belegt, dass ihre Argumente zur Kenntnis genommen und intensiv
diskutiert worden sind. Im angefochtenen Entscheid wird auf die einzelnen
Einwände detailliert eingegangen und dargelegt, warum sie eine knappe Mehrheit
der Mitglieder der UBI nicht zu überzeugen vermochten; auch die
Begründungspflicht ist deshalb nicht verletzt (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1 mit
Hinweisen).

3.
3.1 Nach Art. 4 RTVG 1991 sind Ereignisse "sachgerecht" darzustellen; die
Vielfalt der Ereignisse und Ansichten muss angemessen zum Ausdruck kommen (Abs.
1); Ansichten und Kommentare haben als solche erkennbar zu sein (Abs. 2). Das
aus diesen Programmanforderungen abgeleitete Gebot der Objektivität verlangt,
dass der Hörer oder Zuschauer durch die vermittelten Tatsachen und Auffassungen
in die Lage versetzt wird, sich eine eigene Meinung zu bilden. Das Prinzip der
Wahrhaftigkeit verpflichtet den Veranstalter, Fakten objektiv wiederzugeben;
bei umstrittenen Sachaussagen ist der Zuschauer so zu informieren, dass er sich
darüber möglichst selber ein Bild machen kann. Das Gebot der Sachgerechtigkeit
verlangt nicht, dass alle Standpunkte qualitativ und quantitativ genau
gleichwertig dargestellt werden; entscheidend ist, dass der Zuschauer erkennen
kann, dass und inwiefern eine Aussage umstritten ist (BGE 131 II 253 E. 2.1 mit
Hinweisen ["Rentenmissbrauch"]). Das Sachgerechtigkeitsgebot ist verletzt, wenn
dem Zuschauer durch angeblich objektive, tatsächlich aber unvollständige Fakten
die Meinung bzw. Ansicht des Journalisten als (absolute) Wahrheit und eigene
Überzeugung suggeriert wird (BGE 134 I 2 E. 3.3.1 ["Staatsratswahlen
Freiburg"]).

3.2 Die gesetzlichen Programmbestimmungen schliessen weder Stellungnahmen und
Kritiken von Programmschaffenden noch den "anwaltschaftlichen Journalismus"
aus, bei dem sich der Medienschaffende zum Vertreter einer bestimmten These
macht. Auch in diesem Fall muss aber die Transparenz im dargelegten Sinn
gewahrt bleiben (BGE 131 II 253 E. 2.2 ["Rentenmissbrauch"]). Der Beitrag darf
insgesamt nicht manipulativ wirken, was nach der Rechtsprechung der Fall ist,
wenn das Publikum in Verletzung der im Einzelfall gebotenen journalistischen
Sorgfaltspflichten unsachgemäss informiert wird, der unvoreingenommene
Zuschauer sich gestützt auf die gelieferten Informationen oder deren
Aufarbeitung kein eigenes sachgerechtes Bild mehr machen kann (BGE 134 I 2 E.
3.3.1 ["Staatsratswahlen Freiburg"]). Dabei ist auch der nichtverbalen
Gestaltung des Beitrags (Kameraführung, Tonfall usw.) Rechnung zu tragen. Der
Umfang der erforderlichen Sorgfalt hängt von den Umständen, dem Charakter und
den Eigenheiten des Sendegefässes sowie dem Vorwissen des Publikums ab. Je
heikler ein Thema ist, desto höhere Anforderungen sind an seine publizistische
Umsetzung zu stellen. Welche gestalterischen Mittel wie eingesetzt werden, ist
nur solange Sache des Veranstalters, als er dem Gebot der "Sachgerechtigkeit"
nachkommt. Art. 5 Abs. 1 RTVG 1991, der die Programmautonomie garantiert, gilt
lediglich im Rahmen der allgemeinen Informationsgrundsätze von Art. 4 RTVG 1991
bzw. von Art. 93 Abs. 2 BV (BGE 131 II 253 E. 2.2 mit Hinweisen
["Rentenmissbrauch"]).

3.3 Der Programmautonomie ist bei der Beurteilung der einzelnen Sendung
insofern Rechnung zu tragen, als sich ein staatliches Ein-greifen nicht bereits
dann rechtfertigt, wenn ein Beitrag allenfalls nicht in jeder Hinsicht voll zu
befriedigen vermag, sondern nur, wenn er auch bei einer Gesamtwürdigung die
programmrechtlichen Mindestanforderungen von Art. 4 RTVG 1991 verletzt (BGE 121
II 359 E. 3 S. 363 f. ["Gasser"]). Die Erfordernisse der Sachgerechtigkeit und
Ausgewogenheit als Kriterien der Objektivität dürfen nicht derart streng
gehandhabt werden, dass die journalistische Freiheit und Spontaneität verloren
gehen. Die in Art. 17 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 3 BV garantierte Autonomie der
Medienschaffenden ist zu wahren. Untergeordnete Unvollkommenheiten fallen in
die redaktionelle Verantwortung des Veranstalters und sind durch dessen
Programmautonomie gedeckt (BGE 134 I 2 E. 3.2.2 ["Staatsratswahlen Freiburg"]).

4.
4.1 Vor diesem Hintergrund ist die Beurteilung des Beitrags vom 4. August 2006
durch die UBI nicht zu beanstanden: Anlass zur Reportage bot der zu diesem
Zeitpunkt (noch) ungeklärte Todesfall des drogensüchtigen Oskar N., der wenige
Tage zuvor nach einer Gasexplosion in der Therapiestation "Fuente Alamo" im
Süden Spaniens ums Leben gekommen war. Am entsprechenden Thema bestand ein
gewisses öffentliches Interesse, da das Therapiezentrum unter Schweizer Leitung
steht und vorab Schweizer Patienten betreut, deren Aufenthalt weitgehend aus
hiesigen öffentlichen Geldern finanziert wird. Das Recherchenteam von Fernsehen
DRS hat sich über "Fuente Alamo" sachkundig gemacht und aus verschiedenen
Quellen Informationen zu diesem zusammengetragen, bevor es dem Hinweis eines
ehemaligen Patienten weiter nachging, dass es sich beim Tod von Oskar N. um
einen Selbstmord gehandelt haben könnte bzw. der Unfall hätte vermieden werden
können, wenn mit den Gasinstallationen in "Fuente Alamo" sorgfältiger
umgegangen worden wäre.
4.2
Die Umsetzung der Informationen im Beitrag wirkt kritisch, hält sich aber im
Rahmen des programmrechtlich Zulässigen:
4.2.1 Die Drogenstation wurde von der Lage und ihrem baulichen Zustand her
nicht gezielt in ein schlechtes Licht gerückt. Die verwendeten Bilder erfassten
jeweils sowohl das Haupt- wie das Nebengebäude, welches an ein
renovationsbedürftiges Bauernhaus angebaut ist. Dieses wurde nicht
unnötigerweise und ohne Sachzusammenhang bildlich in den Vordergrund gerückt.
Nachdem die Explosion im Nebengebäude stattgefunden hatte, war es sinnvoll,
dieses und nicht nur das Hauptgebäude zu zeigen. Ob sich die
Drogenentzugsstation tatsächlich einige Kilometer mehr oder weniger von der
nächsten grösseren Ortschaft befindet, beschlug einen Nebenpunkt und war nicht
entscheidwesentlich.
4.2.2 Gewisse der beanstandeten Off-Texte konnten für sich allein genommen zwar
den Zuschauer negativ beeinflussen, durch den jeweiligen Zusammenhang zwischen
Bild und Ton wurden sie jedoch in ein anderes Licht gerückt: Der Text, wonach
sich die "Schweizer Drogenstation Fuente Alamo" "hinter den wenigen Bäumen"
(...) "im dürren Nirgendwo Andalusiens, abgelegen in den Hügeln, weg von der
Zivilisation, 30 Kilometer von der nächsten Siedlung Aguilas entfernt (...)
versteckt", wird im Zusammenhang mit der aus dem Auto gefilmten Zufahrt des
Teams durch das "dürre Nirgendwo" eingespielt, wo sich wie eine Oase einige
Bäume und das Therapiezentrum befinden. Das tragische Vorkommnis selber wird
anschliessend wie folgt geschildert: "Der Patient Oskar N., der mehrmals
geäussert hat, er wolle sich umbringen, verlässt die Gruppentherapie und zieht
sich hier ins Schlafzimmer zurück. Kurz darauf explodiert sein Gasofen. Oskar
lebt noch, erliegt Stunden später aber seinen Verletzungen. Die Spuren sind
beseitigt, das ausgebrannte Mobiliar entsorgt". Der letzte Satz unterstellte
aufgrund der Dramaturgie des Beitrags der Anstaltsleitung - entgegen ihrer
Kritik - kein illegales Handeln; er erklärt, warum im Raum, in dem es zur
Explosion gekommen war, weder am Boden, an den Mauern noch am Mobiliar Spuren
gezeigt werden konnten; für den Zuschauer war dies dienlich, dürfte er doch
rund zwei Wochen nach den Vorkommnissen noch mit gewissen (Brand-)Spuren
gerechnet haben. Der Text diente der Erläuterung des Bildes.
4.2.3 Tatsache ist, dass der Tod des rückfälligen Patienten Oskar N. auf die
Explosion eines Gasofens zurückzuführen ist und sich solche in gewissen
Räumlichkeiten der Drogenstation befanden, was von einem ehemaligen Patienten
und von einem anonym bleiben wollenden Mitarbeiter im Filmbeitrag bestätigt
wurde. Beide stellten die Frage, warum dies so sein müsse, zumal es bereits im
November 2005 zu einem Zwischenfall mit einem solchen Ofen gekommen sei, bei
dem ein Patient Verbrennungen erlitten habe und ein erheblicher Sachschaden
entstanden sei, was mit Fotografien der damaligen Verwüstungen veranschaulicht
wird. Dass es sich dabei um diese handelte, ergab sich aus dem Off-Text. Zu den
Vorwürfen konnte sich die medizinische Leiterin äussern, wobei sie mit
Argumenten zitiert wurde, welche ersichtlich machten, dass und warum sie die
Lage anders beurteilte als ihre Kritiker: Gas gehöre im Süden Spaniens zur
Kultur des Landes und entspreche der Art, "wie in diesem Land warmes Wasser
produziert", gekocht und geheizt werde. Im Off-Text erfolgte zudem - mit
neutraler Stimme - der Hinweis, dass Gasöfen in den Zimmern "nicht gegen
spanische Vorschriften" verstiessen. Den Einwand eines ehemaligen Mitarbeiters,
dass das Gelände für "einigen Tausend" Euro mit Elektrizität versorgt werden
könnte, dürfte der Zuschauer wegen der geographischen Lage von "Fuente Alamo"
("Im dürren Nirgendwo Andalusiens") eher skeptisch beurteilt haben; auch wenn
nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Entzugsstation in einem
Vogelschutzgebiet liegt. Im Übrigen wird die medizinische Leiterin mit dem von
ihr glaubwürdig abgegebenen Statement gezeigt: "Wir werden uns weiter technisch
beraten lassen und versuchen, das Problem zu lösen. Ganz sicher".
4.2.4 Auch zu den Vorwürfen bezüglich der Suizidabsichten kam Liane Gerber zu
Wort: "Wir haben am 13. Juli starke Medikamente verabreicht. Der Patient hat
mich zu Hause angerufen, um 9 Uhr abends. Er sagte, er hätte Suizidgedanken und
wolle Hilfe. Und dann habe ich unseren Krankenpfleger angewiesen, ihm
Medikamente zu geben; so dass er nicht mehr in Gefahr bleibt". Es war am
Zuschauer zu entscheiden, ob ihn diese Erklärung befriedigte oder nicht. Ob
tatsächlich ein Sachzusammenhang zwischen dem Tod und den Suizidgedanken
bestand, liess der Beitrag mit dem Kommentar offen: "Oscar ist tot. Selbstmord
- oder Unfall? Dies untersuchen jetzt spanische Behörden". Zum schweren Vorwurf
eines Patienten, die Leiterin habe am Unfallort Oscar, der noch bei Bewusstsein
gewesen sei, "hysterisch" angeschrien und ihm keine erste Hilfe geleistet,
obwohl er sie "angefleht" habe, konnte Liane Gerber wiederum sachgerecht
Stellung nehmen, auch wenn in diesem Zusammenhang nicht alles ausgestrahlt
worden sein sollte, was sie gesagt haben will. Die gezeigte Antwort lautete:
"Ich habe ihn gefragt: 'Was hast Du gemacht?' Ich habe nämlich nicht
verstanden, was passiert ist. Ich fragte: 'Was hast du gemacht?' Aber zwischen
'Was hast du gemacht', um zu verstehen, worum es geht, und 'den Patienten
anschreien', da liegt ein grosser Unterschied. (...) Es kann nicht die Rede von
'Unterlassung der Ersten Hilfe' sein. Der Patient wurde bestens gepflegt. Ich
habe meinen Job gemacht. Mein Job war, dafür zu sorgen, dass der Patient
gerettet wird". Gestützt hierauf war es wiederum am Zuschauer, darüber zu
befinden, welche Version ihn mehr überzeugte; den recherchierenden Journalisten
kann nicht vorgeworfen werden, dass sie ihn diesbezüglich ungenügend informiert
hätten, auch wenn sie den Aussagen der Leitung der Drogenstation eher kritisch
gegenüberstanden. Das Publikum konnte sich im Einzelnen und gesamthaft ein
eigenes Bild über die unterschiedlichen Einschätzungen der Sachverhalte bzw.
über die (wenigen) Fakten und die (vielen) geäusserten Meinungen machen.
4.2.5 Das Gleiche gilt für den im zweiten Teil des Beitrags vom 4. August 2006
von einer Diplompsychologin, von zwei Patienten und einem Vater erhobenen
Vorwurf, in "Fuente Alamo" würden leichthin und ohne medizinische Indikation
hochdosiert Medikamente abgegeben. Die Leiterin des Therapiezentrums wird zu
diesen Vorwürfen mit der Erklärung gezeigt, dass sie unter Umständen
Medikamente auch hoch dosiert eingesetzt habe, aber immer nur dann, wenn das
nötig gewesen sei; in diesen Fällen habe sie das dem Sozialamt und der
Drogenberatung in der Schweiz jeweils auch gemeldet. Im Off-Text wird darauf
hingewiesen, dass "laut Ärztin Gerber" die Benzodiazepine dazu helfen sollen,
"von der Droge wegzukommen". Auf den Vorwurf, durch dieses Vorgehen eine
Abhängigkeit durch eine andere zu ersetzen, entgegnet die Beschwerdeführerin:
"Die Therapie bei uns ist freiwillig und abstinenzorientiert.
Abstinenzorientiert heisst aber nicht, dass man in dem Moment, in dem man in
der Therapie ist, abstinent werden muss. Abstinent muss man nach der Therapie
sein". Diese Stellungnahme liess für den Zuschauer den Vorwurf der Patientin
Jane W., dass man in "Fuente Alamo" punkto Medikamente alles erhalte, was man
wolle, und die Stellungnahme ihres Vaters, dass seine Tochter als
"Drogenabhängige gegangen" und nach fünf Monaten als "Medikamentenabhängige"
zurückgekommen sei, in einem milderen Licht erscheinen. Schliesslich wies der
Beitrag ausdrücklich darauf hin, dass Jane W. ihre Therapie "abgebrochen" habe,
was deren Aussage und jene ihres Vaters zusätzlich relativierte und dem
Standpunkt von Liane Gerber weiteres Gewicht verlieh.
4.2.6 Auch die Schlusssequenz, die Liane Gerber zeigte, wie sie einen Weg
hinunter geht, wirkte nicht manipulativ. Zwar wird die Szene mit dem Text
unterlegt: "Trotz aller Kritik: Liane Gerber ist sich keiner Schuld bewusst.
Sie will ihren Weg weitergehen". Es wird damit lediglich - in verkürzter Form -
noch einmal deren Position wiedergegeben, wonach sie die Vorwürfe für
unberechtigt hält und deshalb bereit ist, auf dem eingeschlagenen "Weg" weiter
zu gehen. Die Szene ist weder für sie ungünstig gedreht, noch wird der
entsprechende Text hämisch gesprochen. Die Sequenz steht insofern in einer
inneren Logik, als der Beitrag mit der Ankunft des Teams in "Fuente Alamo"
beginnt und mit der umstrittenen Einspielung (Abschied und weiterer Weg)
schliesst. Diese Zusammenhänge waren für den Zuschauer ersichtlich; entgegen
den Einwendungen der Beschwerdeführerin wurde die Therapiestation deshalb nicht
einseitig und manipulativ "in die Pfanne gehauen". Dass der Beitrag vom 4.
August 2006 anders und für sie allenfalls vorteilhafter hätte gestaltet werden
können, begründet noch keine Programmrechtsverletzung.

5.
5.1 Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen bejahte eine
solche jedoch zu Recht mit Bezug auf den Beitrag vom 8. August 2006: Die
Reportage war vier Tage nach dem ersten Bericht noch einmal der
Medikamentenabgabe in "Fuente Alamo" gewidmet und warf Fragen im Zusammenhang
mit der Zertifizierung der Station und ihrer Überwachung auf. In der
Anmoderation wurde auf den Beitrag vom 4. August 2006 Bezug genommen und darauf
hingewiesen, dass am Freitag bereits über "verschiedene Missstände" und den
"ungeklärten Tod" eines Drogenabhängigen berichtet worden sei; für den
Zuschauer, welcher den ersten Beitrag nicht gesehen hatte, wurde mit dieser
Einleitung ein negatives Bild gezeichnet, das er nicht aufgrund einer objektiv
gehaltenen, kurzen inhaltlichen Wiedergabe der Vorwürfe hätte relativieren
können; diese wurden affirmativ als "Missstände" bezeichnet. Die positiven
Stimmen von Patienten aus dem Zentrum bildeten nur Gegenstand des ersten
Beitrags, im zweiten war davon keine Rede mehr. Erklärte am 4. August 2008 der
Patient José Ramon noch, dass er in Fuente Alamo in einem sehr schlechten
Zustand angekommen sei, jedoch dank dem Betreuungsteam auf der Finca "wieder
zum Leben gefunden" habe, was die Patientin Romy mit den Worten bestätigte,
dass auch sie durch das "Superteam" "super" aufgenommen worden sei und
"wirklich nur gute Erfahrungen" gemacht habe, kamen im zweiten Beitrag
bezüglich der Medikamentenabgabe und hinsichtlich des Therapieansatzes nur noch
Kritiker zu Wort. Zu deren Vorwürfen, welche wegen der beruflichen
Qualifikation einer der Quellen (ehemalige leitende Psychologin von "Fuente
Alamo") besonders schwer wogen, wurde kein Gegengewicht mehr gesetzt, welches
es dem Zuschauer erlaubt hätte, sich ein eigenes Bild über die Kritik und die
Position der Therapieleitung ihr gegenüber zu machen.
5.2
5.2.1 Nachdem die Frage der Medikamentenabgabe bereits im ersten Beitrag
aufgeworfen worden war und nicht davon ausgegangen werden konnte, dass die
Mehrheit der Zuschauer diesen gesehen hatte, wäre es ein Gebot der
journalistischen Sorgfaltspflicht gewesen, die Problematik zu vertiefen und
nicht einfach weitere negative Stimmen auszustrahlen. Dem wiederholt
geäusserten Vorwurf, Medikamente würden nach Lust und Laune unter falscher
Führung der Medikamentenblätter durch hierzu unbefugte Laien in
missbräuchlicher Weise abgegeben, wird lediglich im Off-Text in einem Satz
entgegengehalten, dass gemäss einem Fax des Krankenpflegers von "Fuente Alamo",
die Medikamente den Patienten "stets nach den geltenden Vorschriften abgegeben"
worden seien. Mit dem Vorwurf der ehemaligen leitenden Psychologin, dass auch
sie unzulässigerweise Medikamente habe abgegeben müssen, wurde Liane Gerber
nicht konfrontiert; die von ihr ausgestrahlten Stellungnahmen in diesem
Zusammenhang beschränkten sich auf allgemein gehaltene Statements zur
Problematik, welche sie in einem anderem Zusammenhang abgegeben hatte und die
bereits im ersten Beitrag ausgestrahlt worden waren.
5.2.2 Gab es neues "belastendes" Material, wie dies Anmoderation vermuten
liess, waren die Betroffenen mit diesem zu konfrontieren und durfte nicht aus
früherem Filmmaterial und mit einem einzigen Satz im Off-Text einfach der
(mutmassliche) Standpunkt der Angegriffenen rekonstruiert werden. Dieses
Vorgehen stellte nicht sicher, dass die angegriffene Institution und deren
medizinische Leiterin auch zu den neuen Vorhaltungen mit ihrem besten Argument
zu Wort kamen (vgl. das Urteil 2A.653/2005 vom 9. März 2006
["Managementkurse"], E. 4.3.1; publ. in: sic! 6/2006 S. 401 ff.; Studer/Mayr
von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, 3. Aufl., Zürich 2006, S. 203 f.).
Zwischen "Medikamente verordnen und richten" und "gerichtete Medikamente
abgeben" besteht - wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht - ein
Unterschied, auf den wegen der gewählten Gestaltung des Beitrags nicht
eingegangen werden konnte, obwohl dies für die Meinungsbildung des Zuschauers
relevant gewesen wäre, zumal es sich bei den abgegebenen Medikamenten teilweise
um "Placebos" gehandelt haben soll. Wollte "10 vor 10" die Medikamentenabgabe
in "Fuente Alamo" in einem zweiten Beitrag erneut problematisieren, wäre es -
wie die UBI zu Recht ausgeführt hat - , sinnvoll, wenn nicht geradezu notwendig
gewesen, nunmehr einen neutralen Entzugsspezialisten zur Frage des Einsatzes
der Medikamente zu Wort kommen zu lassen. Die entsprechenden Vorwürfe an die
Adresse einer Ärztin wogen schwer. Der Beitrag war in diesem Punkt deshalb
nicht sachgerecht, da für die Meinungsbildung wesentliche Elemente in
Verletzung journalistischer Sorgfaltspflichten nicht offengelegt wurden. Bei
schweren, die wirtschaftliche Existenz und den beruflichen Ruf zerstörenden
Vorwürfen genügt es - entgegen der Annahme der SRG - programmrechtlich nicht,
dass lediglich erkennbar gemacht wird, dass es sich bei einer Behauptung um die
Auffassung Dritter handelt (vgl. BGE 119 Ib 166 E. 3a und 3b S. 170 f. ["VPM"];
116 Ib 37 E. 6 S. 46 ["Grell Pastell"]). Die journalistische Sorgfalt gebietet
dem Medienschaffenden, sich nicht instrumentalisieren zu lassen und die
kritische Distanz zum Ergebnis der eigenen Recherchen und zu Erklärungen
Dritter zu wahren, auch wenn dies die vertretene These schwächen oder
allenfalls in einem für den Zuschauer anderen als dem gewünschten Licht
erscheinen lassen sollte (Urteil 2A.41/2005 vom 22. August 2005, E. 3.3.2
["Kunstfehler"]; Studer/Mayr von Baldegg, a.a.O., S. 204 f.).

5.3 Was die SRG weiter einwendet, überzeugt nicht: Soweit sie darauf hinweist,
dass mit dem Leiter von Infodrog (Schweizer Koordinations- und Fachstelle für
Suchthilfe) ein neutraler Fachmann zu Wort gekommen sei, verkennt sie, dass
sich dieser zur Kontrolle der Medikamentenabgabe lediglich in dem Sinne äussern
konnte, dass ihm die Hände gebunden seien und er davon ausgehe, "dass da
eigentlich die spanischen Gesundheitsbehörden" einschreiten oder überprüfen
bzw. die Vorwürfe klären müssten; ob dies je geschehen ist oder gestützt auf
die recherchierten, von Patienten und ehemaligen Kadermitgliedern erhobenen
Vorwürfe nun geschehen wird, wäre für die Meinungsbildung des Publikums in
einem Beitrag, der "nachfassen" und vertiefen wollte, entscheidend gewesen; die
Aussage, wer nicht zuständig ist und deshalb im Zusammenhang mit einer
allenfalls missbräuchlichen Medikamentenabgabe nichts sagen kann, ist nur von
beschränktem Interesse und vermag eine faire Darstellung des Standpunkts der
Betroffenen nicht zu ersetzen. Aus der Erklärung der medizinischen Leiterin,
dass die Medikamentenabgabe nicht im Versteckten erfolge, sondern "wir uns
beraten" und "wir dies dem Sozialamt und der Drogenberatung melden", konnte der
unbefangene Zuschauer - entgegen den Darlegungen der SRG - nicht erkennen, dass
die Medikamentenabgabe jeweils im Team beschlossen wurde, weshalb die
Unterscheidung von Verschreibung und Abgabe der Medikamente für die
Meinungsbildung des Zuschauers ohne Bedeutung war. Der Beizug eines Fachmanns
hätte nicht zum Gegenstand einer kontroversen Expertendiskussion führen müssen;
ein kurzes Statement bezüglich des Einsatzes von Medikamenten bei
Suchttherapien hätte dem Zuschauer genügt, um sich ein eigenes, vertieftes Bild
über die kritisierte Therapiemethode zu machen. Auch eine Berichterstattung aus
der Sicht von Konsumenten oder Patienten muss den journalistischen
Sorgfaltspflichten genügen und es dem Zuschauer ermöglichen, sich in
ausgewogener Weise zu informieren; will der Journalist in erster Linie werten
und seine eigene Meinung kundtun, dann soll er kommentieren (vgl. Art. 4 Abs. 2
RTVG 1991) und nicht durch eine unausgeglichene Darstellung der Fakten oder der
Positionen der Betroffenen suggerieren (Urteil 2A.653/2005 vom 9. März 2006, E.
4.3.2 ["Managementkurse"]; publ. in: sic! 6/2006 S. 401 ff.).

6.
6.1 Die beiden Beschwerden erweisen sich als unbegründet; sie sind abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Entscheid der Unabhängigen
Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen verletzt kein Bundesrecht; er hält
sich im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums.

6.2 Nach Art. 66 Abs. 4 BGG sind mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten
Organisationen in der Regel keine Gerichtskosten aufzuerlegen, wenn sie - ohne
Vermögensinteressen - in ihrem amtlichen Wirkungskreis handeln. Die SRG erfüllt
im redaktionellen Bereich einen gesetzlichen Leistungsauftrag, weshalb sie
keine Kosten zu tragen hat (vgl. die in BGE 134 I 2 ff. nicht veröffentlichte
E. 5). Als unterliegende Partei muss sie die Beschwerdegegner für das Verfahren
2C_542/ 2007 jedoch angemessen entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Die im
Verfahren 2C_551/2007 unterliegende Beschwerdeführerin hat die entsprechenden
Kosten zu tragen; der diesbezüglich obsiegenden SRG ist keine Entschädigung
geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 2C_542/2007 und 2C_551/2007 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
3.1
Für das Verfahren 2C_542/2007 werden keine Kosten erhoben. Die
Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
3.2
Im Verfahren 2C_551/2007 werden die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- der
Beschwerdeführerin auferlegt. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für
Radio und Fernsehen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. März 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar