Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.540/2007
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2C_540/2007 /leb

Urteil vom 8. Oktober 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Feller.

Aktiengesellschaft A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I,
Postfach, 3000 Bern 14.

Mehrwertsteuer (2. Quartal 2005),

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 12. Juli 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 29. September 2006 fällte die Eidgenössische Steuerverwaltung einen
Einspracheentscheid und einen Wiedererwägungsentscheid zur Mehrwertsteuer des
2. Quartals 2005 betreffend die Aktiengesellschaft A.________. Die
Steuerpflichtige holte die beide Entscheide enthaltende Sendung am 10.
Oktober 2006 bei der Post ab. Sie focht die Entscheide bei der
Eidgenössischen Steuerrekurskommission an; die vom 9. November 2006 datierte
Beschwerdeschrift wurde am 10. November 2006 zur Post gegeben. Das
Bundesverwaltungsgericht, welches gestützt auf Art. 53 Abs. 2 VGG zur
Behandlung der Beschwerde zuständig war, trat mit Urteil vom 12. Juli 2007
auf diese nicht ein, weil sie verspätet erhoben worden sei.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. September
2007 beantragt die Aktiengesellschaft A.________ dem Bundesgericht, das
Nichteintretensurteil des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben und die
Sache sei an dieses zurückzuweisen, damit es auf die Beschwerde vom 9./10.
November 2007 eintreten und diese behandeln könne.

Am 19. September 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesgericht
zuständigkeitshalber ein vom 14. September 2007 datiertes Revisionsgesuch
überwiesen, das inhaltlich mit der beim Bundesgericht erhobenen Beschwerde
übereinstimmt.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1
2.1.1 Gemäss feststehender Rechtsprechung gilt im Fall, dass ein Adressat
anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen wird und daher eine
Abholeinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt wird, eine
Sendung als in jenem Zeitpunkt zugestellt, in welchem sie tatsächlich auf der
Post abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der postüblichen Abholfrist
von sieben Tagen, gilt sie als am letzten Tag dieser Frist zugestellt
(Zustellfiktion, vgl. BGE 127 I 31 E. 2a/aa S. 34; 123 III 492; 115 Ia 12 E.
3 S. 14 ff.). Selbst wenn die Post die Sendung länger als sieben Tage
aufbewahrt und sie vom Empfänger auch später noch behändigt werden kann,
schiebt dies den Eintritt der Zustellfiktion nicht hinaus (BGE 127 I 31 E.
2a/aa und E. 2b mit Hinweisen).

2.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Eingang der
Sendung, welche die zwei Einspracheentscheide enthielt, der
Beschwerdeführerin am 30. September 2006 avisiert worden sei. Die
Beschwerdeführerin hat vor Bundesverwaltungsgericht innert der ihr
eingeräumten und einmal verlängerten Frist zur Frage der Fristwahrung nicht
Stellung genommen. Sie führt zwar aus, sich daran nicht erinnern zu können,
und meint, es müsse ein Versehen vorliegen. Substantiiert bestreitet sie
diese Sachverhaltsannahme der Vorinstanz aber nicht. Schon allein aus diesem
Grund ist auf die tatsächliche Feststellung des vorinstanzlichen Gerichts
über den Zeitpunkt der Avisierung abzustellen (Art. 99 Abs. 1 BGG). Dies
ergibt sich darüber hinaus aus Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG in Verbindung mit
Art. 97 und 95 BGG. Gestützt auf die erwähnte Zustellfiktion konnten die
fraglichen Einspracheentscheide danach als am 7. Oktober 2006 eröffnet
gelten. Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit verspätet, unabhängig
davon, ob sie am 10. November 2006 oder, wie von der Beschwerdeführerin
geltend gemacht, bereits am Vorabend (9. November 2006) zur Post gegeben
worden ist (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG).

2.1.3 Die Beschwerdeführerin will die Rechtsprechung über die Zustellfiktion
in Frage stellen. Die von ihr erwähnten Gründe geben dazu keinen Anlass; dies
umso weniger, als der Bundesgesetzgeber diese Praxis mit Wirkung ab 1. Januar
2007 nunmehr in Art. 20 Abs. 2bis VwVG gesetzlich verankert hat (s. auch Art.
44 Abs. 2 BGG). Das Bundesverwaltungsgericht hat somit Bundesrecht nicht
verletzt, wenn es auf die Beschwerde gegen die zwei Einspracheentscheide
nicht eingetreten ist.

2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet (Art. 109 Abs.
2 lit. a BGG), und sie ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG)
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen
Steuerverwaltung und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 8. Oktober 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:   Der Gerichtsschreiber: