Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.539/2007
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2C_539/2007 /leb

Urteil vom 5. Oktober 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,
Postfach, 8026 Zürich.

Fortsetzung der Ausschaffungshaft
gemäss Art. 13b Abs. 2 ANAG,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des
Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 30. August 2007.

Das präsidierende Mitglied hat nach Einsicht:
in den Entscheid des Bezirksgerichts Zürich (Haftrichter) vom 30. August
2007, mit dem einem Antrag des kantonalen Migrationsamtes auf Verlängerung
der gegen X.________ (alias Y.________) angeordneten Ausschaffungshaft bis
zum 4. Dezember 2007 entsprochen wurde,

in die undatierte, von X.________ beim Bundesgericht am 3. Oktober 2007 in
russischer Sprache eingereichte Eingabe, aus welcher hervorgeht, dass dieser
- "falls es möglich ist" (amtliche Übersetzung, beim Bundesgericht
eingegangen am 5. Oktober 2007) - aus der Haft entlassen werden will,

in Erwägung,

dass die für das Bundesgericht bestimmten Rechtsschriften die Begehren
(Anträge) sowie deren Begründung zu enthalten haben (Art. 42 Abs. 1 BGG),
wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG),
dass den Äusserungen von X.________ zwar entnommen werden kann, er wolle aus
der Haft entlassen werden und aus der Schweiz ausreisen,
dass aber nicht - auch nicht sinngemäss - erkennbar ist, inwiefern er die
Begründung des Haftverlängerungsentscheids bemängelt,
dass seine Eingabe deshalb nicht als formgültige Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betrachtet werden kann und darauf
nicht einzutreten ist,
dass der inhaftierte Ausländer einen Monat nach der Haftüberprüfung ein
Haftentlassungsgesuch einreichen kann, worüber die richterliche Behörde
innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden
hat (Art. 13c Abs. 4 Satz 1 und 2 ANAG),

dass ein erneutes Gesuch um Haftentlassung bei der Haft gemäss Art. 13a ANAG
nach einem und bei der Haft gemäss Art. 13b ANAG nach zwei Monaten gestellt
werden kann (Art. 13c Abs. 4 Satz 3 ANAG),
dass es deshalb angezeigt erscheint, die undatierte, beim Bundesgericht am 3.
Oktober 2007 eingegangene Eingabe (inkl. Übersetzung) an das Migrationsamt
des Kantons Zürich zur allfälligen Entgegennahme als Haftentlassungsgesuch zu
überweisen,
dass praxisgemäss in Fällen der vorliegenden Art keine Kosten erhoben werden
(Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass das Migrationsamt des Kantons Zürich darum ersucht wird, dieses Urteil
X.________ in geeigneter Form verständlich zu machen,

im Verfahren nach Art. 108 BGG erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Eingabe wird zur allfälligen Entgegennahme als Haftentlassungsgesuch an
das Migrationsamt des Kantons Zürich überwiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich
und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Oktober 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:   Der Gerichtsschreiber: