Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.538/2007
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2C_538/2007 /zga

Urteil 21. Februar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. und Y.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Rüesch,

gegen

Kantonales Steueramt St. Gallen,
Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen.

Einkommenssteuern (Jahressteuern 2004),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 29. August 2007.

Sachverhalt:

A.
Das Ehepaar X. und Y.________ wohnt in St. Gallen. Ihr in Boston (USA)
lebender Sohn sowie dessen Ehefrau und ihr ungeborenes Kind kamen bei den
Attentaten vom 11. September 2001 in New York (USA) ums Leben. X. und
Y.________ wurden in diesem Zusammenhang im Jahr 2002 Entschädigungszahlungen
von US $ 350'000.-- und 600'000.-- ausgerichtet. Im Jahre 2004 erhielten sie
aus dem vom amerikanischen Staat errichteten "September 11th Victim
Compensation Fund of 2001" (Entschädigungsfonds für die Opfer des 11.
September 2001) je weitere US $ 2'094'910.--.

B.
Das kantonale Steueramt St. Gallen besteuerte für das Jahr 2004 aus
sämtlichen Entschädigungszahlungen bei beiden Ehegatten eine Kapitalleistung
von je Fr. 3'352'000.-- mit einer separaten Jahressteuer; es erklärte jeweils
eine Genugtuungsleistung von je Fr. 25'000.-- für steuerfrei. Die
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen hiess am 20. Februar 2007
die Rekurse hiergegen teilweise gut, hob den Einspracheentscheid des
Steueramts vom 7. März 2006 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung im
Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an das Steueramt zurück. X. und
Y.________ hätten je die Hälfte der Genugtuungszahlung von $ 350'000.-- kraft
Erbschaft erworben, weshalb diese Beträge vollumfänglich steuerfrei seien.
Bezüglich der Verteilung der Entschädigung für materiellen Schaden sei den
Eltern dieses Geld nach den Bestimmungen der "Wrongful Death Laws" des
Bundesstaats Massachusetts direkt zugeflossen, womit es sich um eine
einmalige Zahlung aus Tod handle. Da die Höhe der entsprechenden
Entschädigungen und die davon in Abzug zu bringenden Leistungen sowie der
Zahlungsgrund und die steuerliche Qualifizierung der im Jahr 2002 geflossenen
Leistungen unklar seien und noch abgeklärt werden müssten, werde die Sache an
die Vorinstanz zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen
bestätigte diesen Entscheid auf Beschwerde hin am 29. August 2007.

C.
X. und Y.________ sind hiergegen am 2. Oktober 2007 mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gelangt. Sie beantragen, die Entscheide des
Verwaltungsgerichts und der Verwaltungsrekurskommission aufzuheben; es sei
auf die ihnen gegenüber ergangenen, angefochtenen Veranlagungsverfügungen der
Staats- und Gemeindesteuern 2004 (separate Jahressteuer) ersatzlos zu
verzichten. Das Verwaltungsgericht und das Steueramt des Kantons St. Gallen
sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragen, die Beschwerden
abzuweisen.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und
inwiefern auf eine Beschwerde einzutreten ist (BGE 132 III 291 E. 1).
Immerhin muss die Eingabe auch hinsichtlich der Prozessvor-aussetzungen
minimal begründet werden (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Es ist in
Zweifelsfällen nicht an ihm, anhand der Akten oder weiterer, noch
beizuziehender Unterlagen nachzuforschen, ob, wie und wann die
beschwerdeführende Partei an das Bundesgericht gelangen kann (vgl. BGE 133 II
400 E. 2; Urteil 4A.92/2007 vom 8. Juni 2007, E. 2). Die Beschwerdeführer
machen lediglich geltend, dass es sich beim angefochtenen Urteil um einen
"Endentscheid" im Sinne von Art. 90 BGG handle; sie begründen dies indessen
nicht weiter. Es kann dahingestellt bleiben, ob sie unter diesen Umständen
ihren Pflichten aus Art. 42 BGG nachgekommen sind, da auf ihre Eingabe aus
einem anderen Grund nicht einzutreten ist.

2.
2.1 Nach Art. 90 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gegen Endentscheide zulässig. Vor- und Zwischenentscheide
sind mit diesem Rechtsmittel - abgesehen von den in Art. 92 BGG genannten
Fällen - bloss anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Vor- und
Zwischenentscheide zeichnen sich dadurch aus, dass sie das Verfahren nicht
abschliessen (vgl. Art. 90 BGG). Auch Urteile, die über einen Teilaspekt
einer Streitsache befinden und bisher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
als (Teil-)Endentscheide betrachtet wurden, gelten nach dem
Bundesgerichtsgesetz als Zwischenentscheide, die nur noch unter den genannten
Voraussetzungen angefochten werden können (BGE 133 V 477 E. 4.1.3 S. 481).

2.2 Das beanstandete Urteil bestätigt einen Rückweisungsentscheid der
Verwaltungsrekurskommission. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid
(vgl. BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 482), weil das Steueramt noch weitere
Abklärungen zur steuerrechtlichen Qualifikation der an die Beschwerdeführer
geflossenen Entschädigungsleistungen vornehmen muss. Die Rückweisung dient
damit nicht allein noch der rechnerischen Festlegung des Steueranspruchs
gegen die Beschwerdeführer (vgl. das Urteil 9C_684/2007 vom 27. Dezember
2007, E. 1.1 mit Hinweisen).

2.3 Der im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht wieder gutzumachende
Nachteil muss rechtlicher Natur und somit auch durch einen für den
Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht oder nicht mehr vollständig zu
beseitigen sein (BGE 133 III 629 E. 2.3 S. 632; 133 IV 139 E. 4 S. 141; zur
Publikation bestimmtes Urteil 4A_453/2007 vom 9. Januar 2008, E. 2.1). Dabei
ist nicht erforderlich, dass der Nachteil schon im kantonalen Verfahren durch
einen günstigen Endentscheid behoben werden kann. Es genügt, wenn dies im
anschliessenden bundesgerichtlichen Verfahren möglich ist (BGE 126 I 97 E. 1b
S. 100 f.; 117 Ia 251 E. 1b S. 254; zur Publikation bestimmtes Urteil
4A_453/2007 vom 9. Januar 2008, E. 2.1). Das ist hier ohne weiteres der Fall,
weshalb mit dem Rückweisungsentscheid kein nicht wieder gutzumachender
Nachteil verbunden ist.

2.4 Bei einem Eintreten könnte im Falle der Gutheissung kein sofortiger
Endentscheid herbeigeführt werden, da das Steueramt noch zusätzliche
Abklärungen und juristische Qualifikationen vornehmen muss; es könnte durch
das Eintreten deshalb auch kein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für
ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden. Es ist demnach weder auf die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten noch auf die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde einzutreten (vgl. Art. 117 BGG).

3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die unterliegenden
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine
Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Steueramt und dem
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Februar 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar