Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.535/2007
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2C_535/2007 /leb

Urteil vom 4. Oktober 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Müller,
Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Feller.

A. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Fürsprecher Felix Thommen,

gegen

Steueramt des Kantons Aargau, Rechtsdienst,
Telli-Hochhaus, 5004 Aarau,
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000
Aarau.

Kantons- und Gemeindesteuern 2001,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 23. August 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 6. März 2003 wurde A.________ für die Kantons- und Gemeindesteuern 2001
veranlagt, wobei die Steuerkommission X.________ gegenüber der
Selbstdeklaration eine Aufrechnung von Fr. 187'000.-- für Gewinn aus der
Veräusserung von Geschäftsvermögen (im Konkursverfahren zwangsverwertete
Liegenschaft) vornahm. Am 3. November 2004 wies die Steuerkommission
X.________ die gegen diese Veranlagung erhobene Einsprache ab; der
Einspracheentscheid erwuchs in Rechtskraft. A.________ stellte am 20.
September 2005 ein Revisionsbegehren, womit er beantragte, der Entscheid vom
3. November 2004 sei aufzuheben und es sei festzulegen, dass keine
Kapitalgewinn- oder sonstige Steuer aus der am 27. August 2001
stattgefundenen Zwangsverwertung der Liegenschaft "Y.________" erhoben werde.
Die Steuerkommission X.________ wies am 10. Oktober 2005 das
Revisionsbegehren und am 7. November 2005 die diesbezügliche Einsprache ab.
Ein Rekurs an das Steuerrekursgericht des Kantons Aargau blieb erfolglos. Mit
Urteil vom 23. August 2007 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die
gegen den Rekursentscheid vom 11. Oktober 2006 erhobene Beschwerde ab, soweit
darauf eingetreten werden durfte.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 2. Oktober 2007
beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts
vom 23. August 2007 sowie der Beschluss der Steuerkommission X.________ vom
7. November 2005 seien aufzuheben, und es sei festzulegen, dass keine
Kapitalgewinn- oder sonstige Steuer aus der am 27. August 2001
stattgefundenen Zwangsverwertung der Liegenschaft "Y.________" erhoben werde.
Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und (die Sache) an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung zurückzuweisen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet allein die Frage, ob die
kantonalen Behörden revisionsweise auf die in Rechtskraft erwachsene
Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern 2001 hätten zurückkommen müssen.
Ausgangspunkt ist dabei, dass Mängel der Veranlagung oder des
Veranlagungsverfahrens grundsätzlich mit den in den einschlägigen Erlassen
vorgesehenen Rechtsmitteln geltend zu machen sind. Sind sie nicht ergriffen
worden, kann eine neue Überprüfung der Veranlagung nur noch erwirkt werden,
wenn die besonderen von der Verfahrensordnung hierfür vorgesehenen
Voraussetzungen erfüllt sind.

2.2 Gemäss § 201 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Aargau vom 15.
Dezember 1998 (StG) kann eine rechtskräftige Verfügung oder ein
rechtskräftiger Entscheid auf Antrag oder von Amtes wegen zu Gunsten der
steuerpflichtigen Person revidiert werden, wenn erhebliche Tatsachen oder
Beweismittel entdeckt werden (lit. a), wenn die erkennende Behörde erhebliche
Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt
sein mussten, ausser Acht gelassen oder wenn sie in anderer Weise wesentliche
Verfahrensgrundsätze verletzt hat (lit. b), oder wenn ein Verbrechen oder
Vergehen den Entscheid beeinflusst hat (lit. c). Die Revision ist
ausgeschlossen, wenn die Antrag stellende Person Gründe vorbringt, die sei
bei der ihr zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend
machen können (§ 201 Abs. 2 StG). Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen
nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach
Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides, eingereicht werden (§ 202 StG).
§§ 201 und 202 geben praktisch wortwörtlich wieder, was gemäss Art. 51 Abs. 1
- 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der
direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) gilt und für die
Kantone bundesrechtlich verbindlich vorgeschrieben ist (vgl. Art. 1 StHG). Da
der Beschwerdeführer in der Rechtsschrift auch auf die Revisionsregelung des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG;
SR 642.11) zu sprechen kommt, ist der Vollständigkeit halber zu erwähnen,
dass Art. 147 Abs. 1 und 2 sowie Art. 148 DBG in jeder Hinsicht mit Art. 51
Abs. 1 - 3 StHG übereinstimmen.

2.3 Das Verwaltungsgericht hat, wie seine Vorinstanzen, eine Revision mit der
Begründung abgelehnt, dass der Beschwerdeführer alles, was er revisionsweise
geltend mache, schon im Anschluss an den Einspracheentscheid mittels Rekurs
hätte vorbringen können. Diese Auffassung trifft vollumfänglich zu;
insbesondere darf es nicht von der Schwierigkeit der sich stellenden
Rechtsfragen abhängen, ob auch nach Ablauf der Frist zur Einreichung des
ordentlichen Rechtsmittels noch um Revision ersucht werden könne, liefe dies
doch faktisch auf eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist hinaus. Es kann auf
E. 2.2 des angefochtenen Urteils verwiesen werden (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG).
Die Beschwerde erscheint schon aus diesem Grunde als unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat, da es eine Revision im Falle des
Beschwerdeführers schon gestützt auf Art. 51 Abs. 2 StHG bzw. § 201 Abs. 2
StG ausschloss, die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen nicht geprüft. Der
Beschwerdeführer führt vor Bundesgericht die Gründe, die aus seiner Sicht die
Revision rechtfertigen sollen, in geraffter Form auf (Beschwerdeschrift B/2.5
S. 4 und 5). Er macht geltend, die umstrittene Veranlagung sei krass
fehlerhaft. Damit aber wird keiner der vorstehend umschriebenen
Revisionsgründe, die im Gesetz abschliessend aufgezählt sind, geltend
gemacht. Über den von Art. 51 Abs. 1 StHG gesteckten Rahmen hinaus besteht
grundsätzlich kein Anspruch auf Revision einer Veranlagung, was von Amtes
wegen zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 BGG). Zusätzlich aus
diesem Grund erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet (Art.
109 Abs. 2 lit. a BGG). Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern unter
den gegebenen Umständen das Willkürverbot verletzt sein könnte.

2.4 Die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. Entsprechend
sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Steueramt des Kantons Aargau und
dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, sowie der
Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Oktober 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:   Der Gerichtsschreiber: