Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.534/2007
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2C_534/2007/ble

Urteil vom 29. Februar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Küng.

X. ________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Detlev Hebeisen,

gegen

Z.________ AG, 
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Brunner,
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Glarus, Abteilung
Landwirtschaft.

landwirtschaftliche Pacht; Feststellung des höchstzulässigen Pachtzinses,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom
29. August 2007.

Sachverhalt:

A.
Die Z.________ AG führte auf ihren Grundstücken in P.________/GL und
Q.________/GL neben einer Spinnerei auf dem Fabrikareal auch einen
Landwirtschaftsbetrieb von ca. 20,5 Hektaren (davon 503 Aren in der Bauzone
und 904 Aren in der Zone mit noch nicht bestimmter Nutzung [inkl.
Freihaltezone; Parzelle Nr. **]). Wegen Aufgabe der Viehhaltung und
Milchwirtschaft, fehlender Eigenwirtschaftlichkeit und Pensionierung des
langjährigen Betriebsleiters bewilligte die Landwirtschaftsdirektion des
Kantons Glarus der Z.________ AG auf deren Ersuchen am 11. Januar 1993 die
parzellenweise Verpachtung eines Teils des nicht mehr für die
Selbstbewirtschaftung (Heugewinnung) bzw. für eine allfällige Erweiterung des
Fabrikbetriebes benötigten Landes in der Landwirtschaftszone in
Q.________/GL, umfassend 647 Aren (A.________, Parzelle Nr. **), an vier
Pächter; sie erachtete das bestehende landwirtschaftliche Gewerbe als nicht
mehr erhaltenswürdig (Art. 31 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes vom 4. Oktober
1985 über die landwirtschaftliche Pacht [LPG; SR 221.213.2]); die
vereinbarten Pachtzinse bezeichnete sie unter Hinweis auf Art. 36 ff. LPG als
"im Allgemeinen zu hoch". Am 20. Januar 1998 wurden diese Pachtverhältnisse
erneuert.
Mit Pachtvertrag für landwirtschaftliche Grundstücke vom 27. Februar 1998
verpachtete die Z.________ AG rückwirkend auf den 1. Januar 1998 verschiedene
weitere Grundstücke in Q.________ mit einer Fläche von 971 Aren zur Nutzung
als Naturwiese an das Gestüt Y.________ bzw. X.________. Der jährliche
Pachtzins war festgelegt auf Fr. 5'826.-- (Fr. 6.--/Are). Als frühester
Kündigungstermin wurde der 31. Dezember 1999 vereinbart (Kündigungsfrist
mind. 1 Jahr). Die Direktion für Landwirtschaft, Wald und Umwelt des Kantons
Glarus bewilligte am 3. September 1998 gestützt auf Art. 7 Abs. 3 lit. a und
b LPG die verkürzte effektive Pachtdauer von zwei Jahren; dies mit der
Begründung, dass die Parzelle Nr. ** ("B.________", 389 Aren) in der Bauzone
liege und für die übrigen Parzellen bei der Gemeinde ein Gesuch um Umzonung
in die Bauzone hängig sei. Diese Grundstücke wurden im Herbst 1998 der
Bauzone der Gemeinde Q.________ zugeordnet.
Ebenfalls am 27. Februar 1998 schlossen die beiden Parteien einen Mietvertrag
(für Geschäftsräume) über ein Stallgebäude mit Wagenschopf im Z.________
Industrieareal in P.________ zum Zweck der Pferdehaltung/-zucht mit Wirkung
ab 1. November 1997 ab. Der Mietzins wurde bestimmt auf Fr. 2'976.--, ab
April 1998 Fr. 2'743.--; darin eingeschlossen war unter anderem eine
"Landentschädigung 970a à Fr. 3.--" von Fr. 243.--.
Gemäss Geschäftsmietvertrag vom 18. Mai 2004 mietete die  W.________ GmbH die
bisher vom Gestüt Y.________ gemieteten Stallgebäude, Wagenschopf und
Abstellplatz mit Wirkung ab 1. Mai 2004. Am 17. November 2004 kündigte die
Z.________ AG dem Gestüt Y.________ auch die Pacht für die
landwirtschaftlichen Grundstücke auf Ende 2005. Der Pachtvertrag für diese
wurde indessen gemäss Vereinbarung der bisherigen und der neuen Pächterin vom
10. Februar 2005 bereits auf den 1. Januar 2005 ebenfalls von der W.________
GmbH übernommen. Die beiden kamen überein, dass X.________ die Pachtzinsen
bis Ende 2004 bezahle; die Pachtzinsen ab 1. Januar 2005 wurden von der
Nachfolgerin übernommen.
Nachdem die Z.________ AG gegen das Gestüt Y.________ bzw. X.________ die
Betreibung für den Pachtzins 2004 eingeleitet hatte, ersuchte die Betriebene
die Direktion für Landwirtschaft, Wald und Umwelt des Kantons Glarus,
festzustellen, dass es sich beim Pacht- und Mietvertrag für das "B.________"
in der Gemeinde Q.________ um eine wirtschaftliche Einheit und damit um eine
Gewerbepacht handle; der höchstzulässige Pachtzins sei nach Massgabe von Art.
37 LPG auf jährlich Fr. 9'805.-- festzusetzen. Mit Feststellungsverfügung vom
18. November 2005 stellte die Direktion fest, in der Zeit vom 1. November
1997 bis 31. Dezember 2004 sei mit dem Miet- und dem Pachtvertrag, beide vom
27. Februar 1998, kein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 des
Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR
211.412.11) gepachtet bzw. gemietet worden.
Am 17. August 2005 erteilte der Kantonsgerichtspräsident der Z.________ AG
für die in Betreibung gesetzte Pachtzinsforderung von Fr. 5'826.-- die
provisorische Rechtsöffnung. Das Kantonsgericht Glarus sistierte am 7.
November 2005 das in der Folge von X.________ eingeleitete
Aberkennungsklageverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des
Verwaltungsjustizverfahrens.
Die von X.________ gegen die Feststellungsverfügung gerichtete Beschwerde
wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus am 29. August 2007 ab.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. Oktober 2007
beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Glarus aufzuheben und festzustellen, dass es sich beim Miet- und
Pachtvertrag zwischen ihr und der Z.________ AG um ein Pachtverhältnis im
Sinne einer Gewerbepacht handle; der höchstzulässige Pachtzins sei auf Fr.
9'805.-- festzusetzen.
Die Abteilung Landwirtschaft des Departements Volkswirtschaft und Inneres und
das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus sowie die Z.________ AG beantragen,
die Beschwerde abzuweisen.
Das Bundesamt für Justiz schliesst sinngemäss ebenfalls auf Abweisung der
Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene, in Anwendung des Bundesgesetzes über die
landwirtschaftliche Pacht ergangene letztinstanzliche kantonale Entscheid
kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten
werden; ein Ausschlussgrund liegt nicht vor (Art. 82 lit. a in Verbindung mit
Art. 83 lit. s BGG; Benno Studer/Eduard Hofer, Das landwirtschaftliche
Pachtrecht, 2. Aufl., Brugg 2007, N. 920 zu Art. 50 LPG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die
Beschwerdeführerin mit dem Abschluss der beiden Verträge am 27. Februar 1998
ein landwirtschaftliches Gewerbe (Art. 1 lit. b LPG, in der bis zum 1. Januar
2004 massgebenden Fassung) gepachtet hat, für welches der Pachtzins von der
zuständigen Behörde zu bewilligen ist (Art. 42 ff. LPG).

3.
3.1 Das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht ist anwendbar, wenn
ein Grundstück von einer bestimmten Grösse oder ein Gewerbe zur
landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet wird (Art. 1 Abs. 1 lit. a und b und
Art. 2 LPG).

3.2 Die von den Parteien vereinbarte Nutzung zur Pferdehaltung bzw.
Pferdezucht fällt unter die Haltung von Pensions- und Sportpferden, die als
landwirtschaftliche Nutzung gilt, sofern sie auf betriebseigener Futterbasis
beruht (Botschaft vom 26. Juni 1996 des Bundesrates zur Reform der
Agrarpolitik 2002, BBl 1996 IV 85).

3.3 Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ergänzung des Sachverhaltes in
Bezug auf die Anzahl (d.h. 27,5 Grossvieheinheiten) der von ihr gehaltenen
rauhfutterverzehrenden Tiere ist überflüssig. Die Vorinstanz hat
festgestellt, dass der Gesamtbestand von Aufzucht- und Reitpferden nach
Angaben der Beschwerdeführerin zwischen 27 und 35 Pferden
(Grossvieheinheiten) betragen habe. Nachdem die Vorinstanz die
landwirtschaftliche Nutzung lediglich in Frage gestellt, hingegen nicht
verneint hat, ist mit dem Bundesamt für Justiz davon auszugehen, dass zu
Gunsten der Beschwerdeführerin deren Pferdehaltung als landwirtschaftliche
Nutzung betrachtet werden kann. Diese Frage ist indessen für den Ausgang des
Verfahrens nicht entscheidend.

4.
4.1 Artikel 1 lit. b LPG enthielt in seiner für das vorliegende
Rechtsverhältnis noch massgebenden Fassung keine Umschreibung des Begriffs
des landwirtschaftlichen Gewerbes. Am 1. Januar 1994 ist indessen das
Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht in Kraft getreten. Dieses
umschreibt - wie bis dahin das zugleich aufgehobene Bundesgesetz vom 12. Juni
1951 über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes - in Art. 7 den Begriff
des landwirtschaftlichen Gewerbes. Da beide Erlasse auf derselben
verfassungsrechtlichen Grundlage beruhen (Art. 31octies aBV, dem heute Art.
104 BV entspricht) und in Bezug auf die landwirtschaftliche Bodennutzung
zahlreiche inhaltliche Berührungspunkte aufweisen, ist es sachgerecht, dass
die Vorinstanz davon ausgegangen ist, der Begriff des landwirtschaftlichen
Gewerbes sei in beiden Erlassen gleich zu verstehen (vgl. BGE 121 II 307 E.
5b, S. 313; vgl. auch VPB 65.45 E. 4.1). Das hat schliesslich auch der
Bundesgesetzgeber mit der Revision von Art. 1 Abs. 1 lit. b LPG zum Ausdruck
gebracht (vgl. dazu BBl 2002 S. 4940 und 4948). Dies ist im vorliegenden Fall
unbestritten; die Beschwerdeführerin geht für die Begriffsbestimmung selber
von Art. 7 Abs. 1 BGBB aus.

4.2 Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt gemäss Art. 7 Abs. 1 BGBB (in der
bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung: AS 1993 1412) eine Gesamtheit von
landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der
landwirtschaftlichen Produktion dient und die mindestens die halbe
Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie beansprucht (vgl. BGE 129 III 693 E.
5). Zu berücksichtigen sind zudem gemäss Art. 7 Abs. 4 BGBB unter anderem die
örtlichen Verhältnisse (lit. a) und die Möglichkeit, fehlende
betriebsnotwendige Gebäude zu erstellen oder vorhandene umzubauen,
instandzustellen oder zu ersetzen, wenn die entsprechenden Aufwendungen für
den Betrieb tragbar sind (lit. b).

4.3 Unbestritten ist, dass die Z.________ AG bis 1992 über ein
landwirtschaftliches Gewerbe mit 20,5 Hektaren eigenem Land verfügte, welches
als Gesamtheit von Grundstücken, Bauten und Anlagen im Eigentum der Firma
stand und eine räumliche und nutzungsmässige Einheit bildete (vgl. in diesem
Sinn: BGE 129 III 693 E. 5.1 und 5.4: Betrieb mit 19 Hektaren und den
dazugehörigen betriebsnotwendigen Bauten). Aus diesem Grund bedurfte sie für
die Verpachtung einzelner landwirtschaftlicher Parzellen einer Bewilligung
(Art. 30 LPG). Eine solche wurde ihr am 11. Januar 1993 für die Verpachtung
mehrerer Parzellen ihres Grundstücks A.________ (647 Aren) an vier Pächter
(Landwirte) erteilt. Auf Grund der ungünstigen Lage der Ökonomiegebäude (am
Rand der Betriebsfläche im Übergang zu den Fabrikflächen), der teilweisen
nichtlandwirtschaftlichen Nutzung der Remise, des ungeeigneten Zugangs zu
Gebäude und Boden, der fehlenden Wohneinheit, der Probleme, die mit einer
auswärtigen Pächterwohnung verbunden sind, und der Trennung der
Betriebsfläche durch Autobahn und Eisenbahnlinie kam die kantonale Direktion
für Landwirtschaft, Wald und Umwelt dabei zum Schluss, es liege im Sinne von
Art. 31 Abs. 2 lit. c LPG kein erhaltungswürdiges landwirtschaftliches
Gewerbe mehr vor.
Unter diesen Umständen wurde bereits 1992 die für ein landwirtschaftliches
Gewerbe erforderliche räumliche, betriebliche und wirtschaftliche Einheit des
Betriebes durch die parzellenweise Verpachtung aufgelöst. Schon Art. 8 BGBB
(in der bis zum 1. Januar 1999 gültigen Fassung; AS 1993 S. 1413) sah vor,
dass auf ein landwirtschaftliches Gewerbe die Bestimmungen über
landwirtschaftliche Grundstücke Anwendung finden, wenn es seit mehr als sechs
Jahren rechtmässig "ganz oder weitgehend parzellenweise" verpachtet war; es
galt damit ab diesem Zeitpunkt rechtlich nicht mehr als Gewerbe. Die
Bestimmung wurde mit der Revision vom 26. Juni 1998 ergänzt um lit. b, wonach
dies auch gilt, wenn das landwirtschaftliche Gewerbe, unabhängig von seiner
Grösse, wegen einer ungünstigen Betriebsstruktur nicht mehr erhaltungswürdig
ist. Entscheidet daher die Bewilligungsbehörde, das Gewerbe sei nicht mehr
erhaltungswürdig, so verliert es nach dem revidierten Recht seinen
rechtlichen Charakter als Gewerbe.
In der Botschaft zur Revision von Art. 8 BGBB wurde darauf hingewiesen (BBl
1996 IV 374), dass die ungünstige Betriebsstruktur bereits im Bundesgesetz
über die landwirtschaftliche Pacht als Bewilligungsgrund für die
parzellenweise Verpachtung (d.h. Art. 31 Abs. 2 lit. c LPG) gelte.

4.4 Unter diesen Umständen hat die kantonale Direktion für Landwirtschaft,
Wald und Umwelt in der Feststellungsverfügung zu Recht erkannt, das
landwirtschaftliche Gewerbe der Z.________ AG gelte seit Mai 1992, als die
erstmalige Verpachtung einzelner landwirtschaftlicher Parzellen mit der
Nichterhaltungswürdigkeit des Betriebes begründet wurde, nicht mehr als
landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB bzw. Art. 37 ff. LPG.
Dies galt erst recht ab Herbst 1998, als auch noch der Rest des in Frage
stehenden Pachtlandes der Bauzone zugeordnet wurde. Die Vorinstanz hat
deshalb kein Bundesrecht verletzt, wenn sie zum Schluss gekommen ist,
Gegenstand der beiden in Frage stehenden Verträge sei (von Anfang an) kein
landwirtschaftliches Gewerbe gewesen. Dasselbe gilt für die daraus gezogene
Folgerung, mit dem Pachtvertrag über eine Fläche von 971 Aren im B.________
sei der Beschwerdeführerin seinerzeit ein landwirtschaftliches Grundstück und
nicht ein Gewerbe zur Nutzung überlassen worden.

4.5 Der von der Beschwerdeführerin angerufene Entscheid der Rekurskommission
EVD vom 23. Juni 2000 (VPB 65.45) ändert an diesem Ergebnis nichts: In jenem
Entscheid wurde die als Lebenszentrum und Grundlage für einen
Landwirtschaftsbetrieb geeignete räumliche und wirtschaftliche Einheit von
Grundstücken und Wirtschafts- und Wohngebäuden bejaht. Eine solche Einheit
liegt hier nicht vor.

4.6 Es kommt hinzu, dass der Pachtzins für landwirtschaftliche Gewerbe der
Bewilligung bedarf (Art. 42 Abs. 1 LPG). Der Verpächter muss den Pachtzins
innert dreier Monate seit dem Pachtantritt oder der mit dem Pächter
vereinbarten Anpassung bewilligen lassen.
Eine solche Bewilligung hat die Z.________ AG nie eingeholt. Davon, dass mit
der Bewilligung der verkürzten Pachtdauer vom 3. September 1998 zugleich der
Pachtzins für ein Gewerbe bewilligt worden wäre, kann von vornherein nicht
die Rede sein, da die entsprechende Verfügung weder einen Pachtzins noch Art.
42 LPG als Verfügungsgrundlage erwähnt.
Wäre die Beschwerdeführerin daher der Meinung gewesen, sie habe mit den
beiden Verträgen ein landwirtschaftliches Gewerbe gepachtet, so hätte sie
dies der Bewilligungsbehörde zur Kenntnis bringen müssen, die in der Folge
verpflichtet gewesen wäre, das Bewilligungsverfahren einzuleiten (Art. 42
Abs. 3 LPG). Der Beschwerdeführerin oblag insoweit auch als Pächterin eine
entsprechende Mitwirkungspflicht: Will der Pächter trotz eines höheren
vereinbarten Pachtzinses nur den gesetzlichen bezahlen, muss er eine
behördliche Festsetzung erwirken, was er nur durch eine Anzeige bei der
Einsprachebehörde tun kann (Benno Studer/Eduard Hofer, Das
landwirtschaftliche Pachtrecht, Brugg 1987, S. 279 und 285).
Dass die Beschwerdeführerin dennoch erst nach erfolgter Kündigung des
Pachtvertrages am 17. November 2004 auf den 31. Dezember 2005 bzw. nach
erfolgter Betreibung vom 25. Februar 2005 für den ausstehenden Pachtzins 2004
erstmals am 3. August 2005 um Feststellung einer (von Anfang an vereinbarten)
Gewerbepacht ersuchte, muss unter diesen Umständen als rechtsmissbräuchlich
bezeichnet werden und verdient keinen Schutz.

5.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang
hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor
Bundesgericht mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus
und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 29. Februar 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Küng