Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.533/2007
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2C_533/2007 /leb

Urteil vom 9. Oktober 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich,
Dienstabteilung Recht, Sumatrastrasse 10, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.

Direkte Bundessteuer 2004,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer,
vom 22. August 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________ wurde für die direkte Bundessteuer 2004 nach Ermessen
eingeschätzt; die dagegen erhobene Einsprache wurde abgewiesen. Am 11.
Dezember 2006 gelangte er mit Rekurs an die Steuerrekurskommission des
Kantons Zürich. Diese setzte ihm am 11. Januar 2007 unter Hinweis auf in
früheren Verfahren nicht bezahlte Kosten Frist bis zum 31. Januar 2007 an, um
einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu bezahlen; der Kanton Zürich war in
der Verfügung mit der Parteibezeichnung "Staat Zürich" aufgeführt. Mit
Schreiben vom 24. Januar 2007 erklärte X.________ der Steuerrekurskommission,
dass die Verfügung nicht verpflichtend sei, weil es gemäss Bundesverfassung
keinen "Staat Zürich" gebe und zudem eine Rechtsmittelbelehrung fehle, sodass
die Verfügung nichtig sei. Den Kostenvorschuss leistete er nicht.

Der Einzelrichter der Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich liess die
gegen die Erhebung eines Kostenvorschusses erhobenen Einwände nicht gelten,
wobei er unter Hinweis auf die Rechtsmissbräuchlichkeit der Vorbringen von
der Ansetzung einer Nachfrist zur Kautionsleistung absah. Er trat daher mit
Entscheid vom 13. Februar 2007 mangels Leistung des Kostenvorschusses auf den
Rekurs nicht ein. Mit Entscheid vom 22. August 2007 wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Nichteintretensentscheid
der Rekurskommission erhobene Beschwerde sowie das für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ab.

X. ________ hat am 1. Oktober 2007 beim Bundesgericht Beschwerde im Sinne von
Art. 82 ff. und 113 ff. BGG gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid
eingereicht, mit zahlreichen, hier nicht im Einzelnen wiedergegebenen
Anträgen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren gemäss Art.
109 BGG, ohne öffentliche Parteiverhandlung und mündliche Beratung (Art. 59
BGG).

2.
2.1 Über die Beschwerde wird ohne Mitwirkung der vom Beschwerdeführer
abgelehnten Gerichtspersonen entschieden; die Behandlung des
Ausstandsbegehrens erübrigt sich.

2.2 Da in dieser abgaberechtlichen Angelegenheit kein Ausnahmegrund gemäss
Art. 83 BGG vorliegt, ist das Rechtsmittel als Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen, auch soweit Rügen
verfassungsrechtlicher Natur erhoben werden.

2.3 Ausgangspunkt des Verfahrens ist der Nichteintretensentscheid der
Steuerrekurskommission. An einem (letztinstanzlichen) kantonalen Entscheid
über die materiellrechtliche Steuerfrage fehlt es, sodass auf die
diesbezüglichen Anträge und Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht
einzutreten ist. Aus demselben Grunde lässt sich auch die Auffassung des
Verwaltungsgerichts, es dürfe lediglich prüfen, ob die Beurteilung der
Eintretensfrage durch die Rekurskommission an beschwerdefähigen Rechtsmängeln
leide (E. 2.1 des angefochtenen Entscheids), nicht beanstanden. Die
Ausführungen des Beschwerdeführers zur Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV
stossen insofern ins Leere; diese steht grundsätzlich unter dem Vorbehalt,
dass die rechtsuchende Partei die förmlichen Voraussetzungen zur Beschreitung
des Rechtswegs erfüllt.

Zu prüfen ist somit nachfolgend, ob das Verwaltungsgericht, indem es den
Nichteintretensentscheid der Rekurskommission schützte, Recht im Sinne von
Art. 95 BGG verletzt habe. Zulässig ist sodann die Rüge, das
Verwaltungsgericht habe das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren zu Unrecht abgelehnt. Dabei prüft das
Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und
interkantonalem Recht nur insofern, als in der Beschwerdeschrift vorgetragen
wird, inwiefern solche Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2
und Art. 42 Abs. 2 BGG). An die Sachverhaltsfeststellungen des
Verwaltungsgerichts ist es gebunden (Art. 105 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit
Art. 97 Abs. 1 und 95 BGG).

2.4
2.4.1 Gemäss § 26 Abs. 2 lit. b der Verordnung des Regierungsrats des Kantons
Zürich vom 29. April 1998 über die Organisation und das Verfahren der
Steuerrekurskommissionen kann der Steuerpflichtige unter Androhung, dass auf
sein Begehren sonst nicht eingetreten werde, von der Rekurskommission zur
Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden, wenn er aus einem
erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer zürcherischen
Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten schuldet.

Der Beschwerdeführer befasst sich mit dieser Verordnungsnorm als solche
nicht. Insbesondere zeigt er nicht auf und ist nicht ersichtlich, inwiefern
die Statuierung einer Vorschusspflicht und die an die Nichtleistung des
Vorschusses geknüpfte Nichteintretensfolge gegen Bundesrecht, Völkerrecht
oder kantonale verfassungsmässige Rechte (vgl. Art. 95 BGG) verstossen
könnten. Soweit der Beschwerdeführer bestreitet, aus früheren Verfahren vor
zürcherischen Behörden Kosten zu schulden, genügen seine Darlegungen nicht,
um die diesbezügliche Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichts als im
Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert falsch erscheinen zu lassen. Ebenso
ist für das Bundesgericht verbindlich festgestellt worden, dass der
Beschwerdeführer nach Erhalt der Kostenvorschussverfügung bei der
Rekurskommission nicht um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hat. Die
Voraussetzungen zur Erhebung eines Kostenvorschusses und für einen
Nichteintretensentscheid bei Säumnis waren damit grundsätzlich erfüllt.

2.4.2 Die Rekurskommission sah nach Eingang des Schreibens des
Beschwerdeführers vom 24. Januar 2007 davon ab, eine Nachfrist anzusetzen,
weil sie insbesondere die Einwendungen gegen die Vorschussverfügung als
rechtsmissbräuchlich erachtete. Das Verwaltungsgericht hat dies zu Recht
nicht beanstandet; in der Tat kann eine Eingabe, mit welcher die Verwendung
der Parteibezeichnung "Staat Zürich" statt "Kanton Zürich" zum Anlass
genommen wird, um geltend zu machen, dass die streitige Verfügung von einer
nicht existierenden Gebietskörperschaft erlassen worden sei und nicht
verpflichtend wirke, nicht ernst genommen werden (s. zur Illustration Ziff.
3.4 zweiter Absatz der Beschwerdebegründung vor Bundesgericht). Schon darum
musste die Rekurskommission auch nicht etwa die Weiterleitung der Eingabe ans
Verwaltungsgericht in Betracht ziehen. Dieses hat im angefochtenen Entscheid
im Übrigen dargelegt, dass gegen eine Kostenvorschussverfügung als
Zwischenverfügung mangels nicht wiedergutzumachenden Nachteils keine
Beschwerde geführt werden könne, weshalb keine Rechtsmittelbelehrung
erforderlich gewesen sei. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer ebenso wenig
substantiiert wie zur Darlegung des Verwaltungsgerichts, dass er sich trotz
fehlender Rechtsmittelbelehrung vor dem Nichteintretensentscheid gegen die
Kautionsverpflichtung habe zur Wehr setzen können und auch die Möglichkeit,
(allenfalls erst gegen den Endentscheid) Beschwerde beim Verwaltungsgericht
zu erheben, nicht eingeschränkt worden sei. Vielmehr begnügt er sich damit,
unter Hinweis auf § 157 lit. c Ziff. 12 in Verbindung mit § 188 des Zürcher
Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 geltend zu machen, eine
Verfügung, die keine Rechtsmittelbelehrung enthalte, sei grundsätzlich nicht
verbindlich; dies trifft offensichtlich nicht zu (vgl. BGE 119 IV 330 E. 1c
S. 333; ferner BGE 124 I 255 E. 1a/aa S. 258 betreffend fehlerhafte
Rechtsmittelbelehrung, s. auch Art. 49 BGG, welcher einem allgemein gültigen,
aus dem Vertrauensgrundsatz abgeleiteten Prinzip Ausdruck gibt).

2.4.3 Die Rekurskommission hat durch ihren Nichteintretensentscheid in keiner
Weise Recht verletzt. Der ihre Vorgehensweise schützende Entscheid des
Verwaltungsgerichts hält bundesgerichtlicher Prüfung stand.

2.5 Der Beschwerdeführer rügt die Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht; dies verletze Art. 29
Abs. 3 BV. Art. 29 Abs. 3 BV knüpft die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege an die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen, dass eine
Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren
nicht aussichtslos erscheint. Das Verwaltungsgericht hat einerseits
festgehalten, dass der Beschwerdeführer es unterlassen habe, seine
finanziellen Verhältnisse in genügender  Weise darzutun, und andererseits
seine Beschwerde als offensichtlich aussichtslos eingestuft. Da der
Beschwerdeführer sich zum ersten Argument, das für sich allein die Abweisung
des Gesuchs rechtfertigte, nicht äussert, ist auf die Rüge mangels
zureichender Begründung nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 2
BGG; s. BGE 132 I 13 E. 3 S. 16 f. zur Anfechtung von Entscheiden mit
Doppelbegründung). Im Übrigen lässt sich aus dem Umstand, dass das
Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Frist zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses abgenommen hat, nicht ableiten, seinem Begehren um
unentgeltliche Rechtspflege sei entsprochen worden und der Endentscheid
enthalte diesbezüglich einen Widerruf.

2.6 Soweit auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, ist sie im
Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründet und
abzuweisen.

2.7 Das auch für das Verfahren vor Bundesgericht gestellte Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist bereits darum abzuweisen, weil die
Beschwerde, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, von vornherein
aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Steueramt Zürich und
dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, sowie der
Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Oktober 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: