Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.52/2007
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2C_52/2007 /ble

Urteil vom 3.Juli 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

X. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprech Dr. Peter Studer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse
2, 4410 Liestal,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht,
Postfach 635, 4410 Liestal.

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 24. Januar 2007.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
Der aus Mazedonien stammende X.________ (geb. 1983) heiratete am 28. Dezember
2001 in seiner Heimat die im Kanton Basel-Landschaft
niederlassungsberechtigte Landsfrau Y.________, reiste am 31. Mai 2002 zu ihr
in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Seit Juli 2005
lebt das Ehepaar getrennt. Am 19. September 2005 wurde die Ehe durch ein
Gericht in Tetovo (Mazedonien) geschieden.
Am 21. Dezember 2005 widerrief das Amt für Migration des Kantons
Basel-Landschaft die Aufenthaltsbewilligung von X.________ bzw. verfügte
deren Nichtverlängerung, falls der Widerruf nicht bis zum 30. Mai 2006
rechtskräftig werde. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies der
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft am 27. Juni 2006 ab. Noch zuvor,
am 24. Januar 2006, hatte das Bezirksgericht Laufen erkannt, dass im Falle
der Eheleute X.________ weiterhin von einer nach schweizerischen
Rechtsgrundsätzen fortbestehenden Ehe auszugehen sei, jedoch festgestellt
werde, dass die Parteien seit dem 15. Juli 2005 getrennt lebten. Mit Urteil
vom 24. Januar 2007 hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft (Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht) eine gegen den regierungsrätlichen
Beschluss vom 27. Juni 2006 erhobene Beschwerde insoweit gut, als es den
Regierungsrat anwies, die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege zu
prüfen. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

2.
Mit Eingabe vom 8. März 2007 führt X.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit den Anträgen,
das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 24. Januar 2007 sowie die
vorangegangene Verfügung des kantonalen Amtes für Migration aufzuheben und
dieses anzuweisen, in der Sache neu zu entscheiden. Sodann wird um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht.
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beantragt, auf die Beschwerde
nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen. Das Kantonsgericht
Basel-Landschaft hat auf Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für
Migration schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 28. März 2007 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde -
antragsgemäss - aufschiebende Wirkung zuerkannt.

3.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines
Rechtsmittels von Amtes wegen mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; s.
auch BGE 131 II 352 E. 1 S. 353; 130 I 312 E. 1 S. 317).

3.1 Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts
unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das
Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.
Der Beschwerdeführer ist nach mazedonischem Recht von seiner in der Schweiz
niederlassungsberechtigten Landsfrau geschieden. Nach schweizerischem Recht
ist das Scheidungsverfahren eingeleitet (angefochtener Entscheid S. 6).
Jedenfalls lebt der Beschwerdeführer nicht mehr mit der Ehefrau zusammen,
weshalb er keinen Anwesenheitsanspruch mehr aus Art. 17 ANAG ableiten kann
(vgl. BGE 127 II 60 E. 1c S. 63). Ebenso wenig ergibt sich ein solcher aus
Art. 8 EMRK: Der volljährige und kinderlose Beschwerdeführer ist weder von
einem hier lebenden nahen Verwandten mit gefestigtem Anwesenheitsrecht
abhängig (vgl. zum Anspruch auf Schutz des Familienlebens in dieser
Konstellation BGE 120 Ib 257 E. 1d S. 260 ff.), noch kann bei ihm - nach den
für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art.
105 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 BGG) - von
einer unauflösbaren Verwurzelung in der Schweiz gesprochen werden, wie dies
für die Anerkennung eines Anwesenheitsrechts gestützt auf die Garantie auf
Achtung des Privatlebens erforderlich wäre (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S.
286 f.; 126 II 377 E. 2c S. 384 ff. mit Hinweisen).
Das ordentliche Rechtsmittel der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ist daher nicht zulässig, weshalb darauf nicht eingetreten
werden kann.

3.2 Dem Beschwerdeführer steht, soweit er eine Verletzung des Willkürverbotes
oder des Gleichbehandlungsgebotes rügen will, auch der Weg der subsidiären
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG nicht offen, da ihm mangels
eines Rechtsanspruches auf die verweigerte Bewilligung die nach der
Rechtsprechung erforderliche Legitimation fehlt (Art. 115 lit. b BGG, vgl.
zur Publikation bestimmtes Urteil 2D_2/2007 vom 30. April 2007).
Zwar kann ein Rechtsuchender mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde,
unabhängig vom Vorliegen eines Rechtsanspruches und damit auch ohne
Legitimation in der Sache, den angefochtenen Entscheid wegen Verletzung von
Verfahrensgarantien anfechten, deren Missachtung eine formelle
Rechtsverweigerung darstellt (vgl. das zuletzt erwähnte Urteil, E. 6.2).
Dabei sind aber - wie bis anhin bei der staatsrechtlichen Beschwerde - Rügen
nicht zu hören, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des
Bewilligungsentscheids abzielen (Urteil 2D_35/2007 vom 22. Mai 2007, E. 2.3
mit Hinweisen).
Was der Beschwerdeführer mit Bezug auf die von den kantonalen Instanzen
angeblich unterbliebene Ermessensprüfung vorträgt, lässt sich von der
materiellen Beurteilung des Bewilligungsentscheides nicht trennen, weshalb
auf diese Vorbringen nicht einzugehen ist.
Die Eingabe kann nach dem Gesagten auch nicht als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden.

4.
Auf die im Sinne von Art. 109 BGG offensichtlich unbegründete bzw.
unzulässige Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren mit summarischer
Begründung nicht einzutreten.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG); seinem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung kann mangels ernsthafter Erfolgsaussichten
der Beschwerde nicht entsprochen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem
Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) Basel-Landschaft
sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: