Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.528/2007
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2C_528/2007/leb

Urteil vom 26. November 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Merz.

X. ________, alias Y.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Beda Meyer,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Migrationsamt, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin,

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,

2. Abteilung, 2. Kammer,

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, 2. Kammer, vom 22. August 2007.

Erwägungen:

1.
Der aus dem Kosovo stammende X.________ (geb. 1974) heiratete im Mai 2000
eine Landsfrau, die über eine Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich
verfügte. Darauf wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der
Ehefrau erteilt. Im Oktober 2004 wurde X.________ verhaftet; er befindet sich
seither in Untersuchungshaft bzw. im Strafvollzug. Mit Urteil vom 1. Februar
2006 verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Zürich wegen mehrfachen
vollendeten und versuchten bandenmässigen Raubes sowie wegen grober
Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Zuchthausstrafe von viereinhalb
Jahren. Hierauf gestützt verweigerte die Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich am 11. August 2006 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von
X.________. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden vom Regierungsrat am 4.
April 2007 und vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 22. August 2007
abgewiesen.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. Oktober 2007
beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts
aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter die
Sache an den Regierungsrat oder an das Verwaltungsgericht "zur Klärung des
Sachverhalts, zur Bestellung eines Gutachtens zur Legalprognose des
Beschwerdeführers und Durchführung einer mündlichen Verhandlung respektive
Neubeurteilung zurückzuweisen".

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, jedoch auf die
Einholung von Vernehmlassungen verzichtet.

2.
Das Verwaltungsgericht ist zum Schluss gelangt, dass der dem Beschwerdeführer
nach Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) und Art. 8 EMRK grundsätzlich
zustehende Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. auf
Erteilung der Niederlassungsbewilligung wegen Verstosses gegen die
öffentliche Ordnung erloschen ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
hat die Vorinstanz ihre Prüfungsbefugnis dabei nicht unzulässig beschränkt.
Sie durfte offen lassen, ob diesem grundsätzlich nur ein Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung oder zusätzlich auf die Niederlassungsbewilligung nach
Art. 17 Abs. 2 Satz 2 ANAG zusteht, da sie die Verhältnismässigkeitsprüfung
auch auf die zweite Variante bezogen hat (vgl. im Übrigen BGE 122 I 267 E. 1a
S. 269 f.; 127 II 60 E. 1c S. 63 f., die hier eher gegen das Entstehen eines
Anspruchs auf eine Niederlassungsbewilligung sprechen). Dabei hat sie die zu
berücksichtigenden Interessen in zutreffender Weise gegeneinander abgewogen.
Insoweit kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen
werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Das Ergebnis der Interessenabwägung entspricht
der ständigen bundesgerichtlichen Praxis. Unbehelflich ist der Hinweis des
Beschwerdeführers auf einen anderen Entscheid der Vorinstanz (VB.2000.00413
vom 14. März 2000 [recte: 2001]). Dort wurde die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nur deshalb bewilligt, weil der straffällige Ausländer
vier schulpflichtige Kinder hatte, die in der Schweiz geboren oder hierher im
Alter von zwei Jahren eingereist waren, wobei die beiden ältesten Kinder
inzwischen das 12. und 15. Lebensjahr erreicht hatten. Der Beschwerdeführer
hat demgegenüber keine Kinder.

3.
Der Beschwerdeführer macht eine ungenügende Sachverhaltsabklärung und eine
Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)
geltend.

3.1 Die Vorinstanz hätte unter anderem seine Ehefrau als Zeugin zu seiner
Integration in der Schweiz einvernehmen müssen. Diese Rüge geht fehl. Der
Beschwerdeführer hatte hinreichend Gelegenheit darzulegen, inwieweit er in
der Schweiz integriert ist. Was er dazu vorgebracht hat, hat die Vorinstanz
berücksichtigt; dies bestreitet der Beschwerdeführer auch nicht. Mithin
durfte die Vorinstanz von der Einvernahme der Zeugen absehen.

3.2 Der Beschwerdeführer rügt ausserdem, die Vorinstanz hätte ihn persönlich
zu der Frage anhören müssen, ob von ihm eine Gefahr für die Gesellschaft
ausgehe; dazu hätte sie auch ein Gutachten bestellen müssen. Die Vorinstanz
geht - in nicht zu beanstandender Weise - davon aus, dass selbst wenn die
Rückfallgefahr gering sein sollte, die Interessenabwägung zu Lasten des
Beschwerdeführers ausfällt. Demnach war sie nicht gehalten, zum erwähnten
Beweisthema die persönliche Anhörung des Beschwerdeführers sowie die
Einholung eines Sachverständigengutachtens anzuordnen. Nur ergänzend sei
bemerkt, dass das Bestehen einer Rückfallgefahr - entgegen den Andeutungen
des Beschwerdeführers - mit Blick auf Art. 8 EMRK und das nationale
Ausländerrecht (ANAG) keine unabdingbare Voraussetzung für die Verweigerung
der Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung darstellt (vgl. BGE 130 II
176 E. 4.2 S. 185, mit Hinweisen).

3.3 Schliesslich dringt der Beschwerdeführer auch mit seiner Rüge nicht
durch, die Vorinstanz habe zu Unrecht keinen zweiten Schriftenwechsel
durchgeführt. Zum einen hatten sich die vom Verwaltungsgericht zur
Vernehmlassung eingeladenen Behörden nicht geäussert (Sicherheitsdirektion)
oder ohne weitere Ausführungen nur Abweisung des Rechtsmittels beantragt
(Staatskanzlei im Auftrag des Regierungsrates). Zum anderen war die
Vernehmlassung der Staatskanzlei dem Beschwerdeführer Ende Juni 2007 zur
Kenntnisnahme weitergeleitet worden. Bis zum Ergehen des angefochtenen
Entscheids am 22. August 2007 äusserte sich der Beschwerdeführer nicht mehr.
Insoweit wurde Art. 29 Abs. 2 BV nicht verletzt (vgl. BGE 132 I 42 E. 3.3.4
S. 47). Eine etwaige Verfahrensnorm, die zwingend einen zweiten
Schriftenwechsel vorschreiben würde, macht der Beschwerdeführer im Übrigen
nicht geltend.

4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet,
weswegen sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abgewiesen werden
kann. Diesem Ausgang entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig,
wobei mit Rücksicht auf seine Einkommensverhältnisse eine reduzierte
Gerichtsgebühr festgesetzt wird (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
2. Abteilung, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 26. November 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: