Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.524/2007
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2C_524/2007/ble

Urteil vom 28. Januar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiberin Dubs.

X. ________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Müller,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich.

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, 2. Kammer, vom 21. August 2007.

Sachverhalt:

A.
Die brasilianische Staatsangehörige X.________ (geb. 1967) reiste am 12. März
2004 zusammen mit ihrem 1997 geborenen Sohn in die Schweiz ein und heiratete
am 9. Juni 2004 einen Schweizer Bürger (geb. 1948). Aufgrund der Heirat wurde
ihr sowie ihrem Sohn eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Seit dem 5. Juli
2005 leben die Ehegatten getrennt.

B.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2007 verweigerte die Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen von X.________
und ihrem Sohn. Dagegen beschwerte sich X.________ ohne Erfolg beim
Regierungsrat und sodann beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 24. September
2007 beantragt X.________, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Zürich vom 21. August 2007 vollumfänglich aufzuheben und Vernehmlassungen
sowie allfällige weitere Schriftenwechsel der Beschwerdeführerin zuzustellen.
Das Bundesgericht hat die Akten des Verwaltungsgerichts beigezogen, jedoch
keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts
ausgeschlossen gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf
die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.

1.2 Gemäss Art. 126 Abs. 1 des neuen Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20), welches am 1. Januar
2008 in Kraft getreten ist, bleibt für Gesuche, die vor diesem Zeitpunkt
gestellt worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Das muss auch gelten für
Entscheide über die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie, wie
hier, noch unter der Herrschaft des bisherigen Rechts ergangen sind.

1.3 Die Beschwerdeführerin lebt zwar getrennt von ihrem Ehegatten, die Ehe
besteht aber formell weiterhin. Gemäss Art. 7 Abs. 1 des hier noch
massgebenden Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG) besitzt die Beschwerdeführerin somit
grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung (vgl. BGE 126 II 265 E. 1b S. 266 mit Hinweis),
weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig
ist.

1.4
1.4.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die
Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes
wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig
erfolgt ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge,
welche rechtsgenüglich substantiiert vorzubringen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG),
setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels sich für den Ausgang des
Verfahrens als entscheidend erweist (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und
Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

1.4.2 Die Beschwerdeführerin macht erstmals in ihrer Eingabe an das
Bundesgericht geltend, ihr Ehemann besitze neben der schweizerischen auch die
italienische Staatsangehörigkeit, weshalb sie sich für ihr Anwesenheitsrecht
auch auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen,
FZA; SR 0.142.112.681) berufen könne. Wie es sich damit verhält, braucht
indessen unter anderem schon deshalb nicht geprüft zu werden, weil das
Freizügigkeitsabkommen der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bei
rechtsmissbräuchlicher Berufung auf eine Ehe nicht entgegenstünde (vgl. BGE
130 II 113 E. 9.5 S. 134.) und das erwähnte neue Vorbringen somit am Ausgang
des Verfahrens ohnehin nichts zu ändern vermöchte (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG).

2.
Gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer
Bürgers - wie erwähnt - grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung; nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen
Aufenthalt von fünf Jahren hat er Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung.
Kein Anspruch besteht, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die
Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu umgehen
(Art. 7 Abs. 2 ANAG), sowie bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf eine
definitiv gescheiterte Ehe. Nach gefestigter bundesgerichtlicher
Rechtsprechung liegt Rechtsmissbrauch vor, wenn der Ausländer sich im
fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, welche nur (noch) formell
besteht oder aufrecht erhalten wird, mit dem alleinigen Ziel, ihm eine
Anwesenheitsberechtigung zu ermöglichen; dieses Ziel wird von Art. 7 ANAG
nicht geschützt (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151 mit Hinweisen).

3.
3.1 Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz leben die Ehegatten seit dem 5.
Juli 2005 getrennt und kommt für den Ehemann ein Zusammenleben nicht mehr in
Frage. Hinweise darauf, dass die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum
Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder unvollständig wären, sind nicht
ersichtlich und gehen namentlich auch nicht aus den Vorbringen der
Beschwerdeführerin hervor. Bereits kurz nach der Heirat traten eheliche
Probleme auf, die im Juli 2005 zur definitiven Trennung führten. Der Ehemann
teilte dem Migrationsamt bereits am 1. Januar 2006 mit, es sei niemals mit
einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft zu rechnen und er wolle sich
baldmöglichst scheiden lassen. Aus seinem Schreiben vom 27. August 2006 ging
erneut unmissverständlich hervor, dass ein eheliches Zusammenleben nicht mehr
in Frage kam. Die Beschwerdeführerin äusserte sich dahingehend, dass sie nie
einen Scheidungswunsch geäussert habe und nach wie vor an eine
Wiedervereinigung glaube.
Angesichts des vom Ehemann konstant zum Ausdruck gebrachten mangelnden
Ehewillens sowie der gegenseitigen Anschuldigungen und zum Teil heftigen
Auseinandersetzungen ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Neuanfang noch
möglich sein sollte. Unter den vorliegenden Verhältnissen musste auch der
Beschwerdeführerin bewusst sein, dass nicht mehr ernsthaft mit der
Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens gerechnet werden konnte. Umstände
oder eigene Bemühungen, die darauf schliessen liessen, dass konkret Hoffnung
auf Versöhnung bestünde, macht die Beschwerdeführerin im Übrigen keine
geltend.

3.2 Zwar soll der Ausländer nicht der Willkür des schweizerischen Ehepartners
ausgeliefert werden; dies gilt aber nur im Rahmen des Zwecks von Art. 7 ANAG.
Vorliegend hat sich die Beschwerdeführerin  offensichtlich darauf
ausgerichtet, die nur noch auf dem Papier bestehende Ehe trotz fehlender
Aussicht auf Wiedervereinigung wegen des damit verbundenen Anwesenheitsrechts
aufrecht zu erhalten. Hierzu dient Art. 7 ANAG nicht. Die Gründe, die zum
Scheitern der Ehe geführt haben, sind im Übrigen nicht von Belang (BGE 130 II
113 E. 4.2 S. 117; 128 II 145 E. 3.4 S. 154; 127 II 49 E. 5d S. 59 f.).
3.3 Bei gesamter Betrachtung aller Indizien durfte das Verwaltungsgericht
zulässigerweise zum Schluss gelangen, dass die Ehe seit längerer Zeit
definitiv gescheitert ist und keine Aussichten auf Wiederaufnahme der
ehelichen Gemeinschaft bestehen. Wenn sich die Beschwerdeführerin unter den
dargelegten Umständen dennoch auf die Ehe beruft, um die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligungen für sich und ihren Sohn zu erwirken, handelt sie
rechtsmissbräuchlich.

4. Sind die Voraussetzungen für einen Anwesenheitsanspruch nach Art. 7 ANAG
dahingefallen, bedarf es keiner Prüfung, ob den betroffenen Ausländern die
Rückreise ins Heimatland zumutbar ist. Auf die Darlegungen betreffend die
Integration der Beschwerdeführerin und die Einschulung des Sohnes in der
Schweiz sowie die in Brasilien drohende Beeinträchtigung der
Lebensbedingungen ist daher nicht einzugehen. Diese Vorbringen könnten
allenfalls bei der Prüfung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
gestützt auf Art. 4 ANAG, der eine Bewilligung ins freie Ermessen der
Behörden stellt, bzw. einer Härtefallbewilligung berücksichtigt werden.
Diesbezüglich ist jedoch die Beschwerde an das Bundesgericht ausgeschlossen.
Nachdem sowohl der Beschwerdeführerin als auch ihrem Sohn der weitere
Verbleib in der Schweiz verweigert wird, ist der Anspruch auf Achtung des
Familienlebens nach Art. 8 EMRK von vornherein nicht betroffen. Im Übrigen
kann auch von einer Verletzung der Begründungspflicht nicht die Rede sein.

5.
5.1 Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist
im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. Zur Begründung kann
ergänzend auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden
(Art. 109 Abs. 3 BGG).

5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, sowie dem
Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Merkli Dubs