Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.521/2007
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2C_521/2007 /leb

Urteil vom 26. September 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Wurzburger, Müller,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Fürsprecher Ismet Bardakci,

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Speichergasse 12, 3011 Bern.

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen-
heiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
vom 16. August 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der türkische Staatsangehörige X.________, geboren 1976, heiratete am 10.
August 2004 in der Türkei eine Schweizer Bürgerin. Er reiste am 23. Oktober
2004 in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf Art. 7 ANAG eine
Aufenthaltsbewilligung. Am 1. Juni 2005 vereinbarten die Ehegatten bis auf
weiteres das Getrenntleben.

Am 6. Juli 2006 lehnte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons
Bern das Gesuch um Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________ ab
und wies ihn aus dem Kanton weg. Das Amt hatte im Verlaufe des Monats Mai
2006 von seiner Ehefrau eine schriftliche Stellungnahme über die eheliche
Situation eingeholt und ihm von deren Inhalt - teilweise - Kenntnis gegeben,
ohne sie ihm aber vorzulegen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme dazu
einzuräumen. Die gegen die Verfügung vom 6. Juli 2006 erhobene Beschwerde,
worin einerseits eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs gerügt und
andererseits auf die materielle Bewilligungsfrage bezogene Anträge gestellt
wurden, wies die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern am 27.
Februar 2007 ab. X.________ focht diesen Entscheid beim Verwaltungsgericht
des Kantons Bern an, wobei er sich auf Rügen verfahrensrechtlicher Art
beschränkte und insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend
machte. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 16. August
2007 im Wesentlichen ab, soweit es darauf eintrat; es änderte den
angefochtenen Entscheid in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsregelung
ab; die Ausreisefrist wurde neu auf den 22. Oktober 2007 angesetzt.

Mit vom 22. September 2007 datierter, am 21. September 2007 zur Post
gegebener Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt
X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16.
August 2007 sei aufzuheben und die Beschwerdesache sei zur Gewährung des
rechtlichen Gehörs und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz, eventuell an die
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, zurückzuweisen.

2.
2.1 Das Verwaltungsgericht hat sich mit der materiellen Bewilligungsfrage
nicht befasst, weil die kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine
Anträge, zumindest aber keine Begründung hierzu enthalten habe. In der
vorliegenden Beschwerdeschrift wird zwar geltend gemacht, dass der
Beschwerdeführer durch die Verfahrenskonstellation davon abgehalten worden
sei, die Bewilligungsverweigerung zu thematisieren; dass aber das
Verwaltungsgericht seinerseits darauf hätte eingehen müssen, macht er nicht
geltend. Gegenstand der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
kann damit allein die Frage bilden, ob der Anspruch auf rechtliches Gehör des
Beschwerdeführers im kantonalen Verfahren im Ergebnis verletzt worden sei.

2.2 Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass dem Beschwerdeführer im
Verfahren vor dem Amt für Migration und Personenstand das rechtliche Gehör
dadurch verweigert worden sei, dass er die schriftliche Stellungnahme seiner
Ehefrau nicht zu Gesicht bekommen und er dazu nicht habe Stellung nehmen
können. Es hält aber dafür, dass dieser Mangel bereits im Verfahren vor der
Polizei- und Militärdirektion geheilt worden sei, die mit gleicher Kognition
über die Bewilligungsfrage habe entscheiden können wie ihre Vorinstanz. Das
Verwaltungsgericht hat dabei die von der Rechtsprechung zur Heilung einer
Gehörsverweigerung entwickelten Grundsätze zutreffend dargestellt; es kann
vollumfänglich auf seine diesbezüglichen Ausführungen (E. 2.2 des
angefochtenen Urteils) verwiesen werden (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG).

Hervorzuheben ist, dass vorliegend das rechtliche Gehör in Bezug auf die
schriftliche Stellungnahme der Ehefrau des Beschwerdeführers schon im
verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren vollumfänglich gewährt wurde und
anschliessend noch der Weg ans kantonale Verwaltungsgericht offen stand.
Weiter wurde dem Beschwerdeführer schon vor Erlass der Verfügung des Amtes
für Migration und Personenstand - nicht nur durch die teilweise Mitteilung
des Inhalts des fraglichen Schriftstücks - im Wesentlichen bekannt gegeben,
aus welchen Gründen die Verweigerung der Bewilligungserneuerung ins Auge
gefasst werden sollte. Insofern wiegt die Verfahrensrechtsverletzung nicht
besonders schwer (BGE 126 I 68 E. 2 S. 72 mit Hinweis). Die Verweigerung der
vollständigen Akteneinsicht vor der ersten Instanz hielt sodann den
Beschwerdeführer nicht davon ab, in der Beschwerde an die Polizei- und
Militärdirektion materiellrechtliche Rügen zu erheben (s. angefochtenes
Urteil S. 2 lit. C). Warum er, nachdem ihm diese das rechtliche Gehör
tatsächlich gewährt hatte, durch ihre Feststellung, der
Gehörsverweigerungsvorwurf an ihre Vorinstanz sei unbegründet, davon
abgehalten worden sein soll, auch dem Verwaltungsgericht Rügen
materiellrechtlicher Natur zu unterbreiten, wie er geltend macht, ist nicht
nachvollziehbar, konnte er doch für die nicht auszuschliessende
Konstellation, dass das Verwaltungsgericht die Gehörsverweigerung als geheilt
erachten sollte, nicht mit einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz oder
mit einer Einladung zur nachträglichen Beschwerdeergänzung rechnen.
Jedenfalls ist nicht erkennbar, welcher Nachteil dem Beschwerdeführer dadurch
entstanden sein könnte, dass er sich erst vor der verwaltungsinternen
Beschwerdeinstanz zum Schreiben seiner Ehefrau äussern konnte (vgl. zum
Aspekt des Nachteils im Zusammenhang mit der Heilung der Gehörsverletzung im
Rechtsmittelverfahren BGE 129 I 129 E. 2.2.3 S. 135).

2.3 Der Beschwerdeführer will weiter eine Gehörsverweigerung darin sehen,
dass die Polizei- und Militärdirektion das seinem Rechtsvertreter zugestellte
Schreiben der Vorsteherin des Amtes für Migration und Personenstand vom 9.
Oktober 2006, welches ihr ausserhalb des Schriftenwechsels in Form einer
Orientierungskopie zugestellt worden war, weder aus den Akten gewiesen noch
ihm Gelegenheit zur Stellungnahme dazu eingeräumt hat. Die Erwägungen des
Verwaltungsgerichts hierzu (E. 2.3), auf die verwiesen werden kann, halten
der Kritik des Beschwerdeführers stand. Insbesondere ist die Auffassung des
Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, dass diesem Schriftstück für den
Entscheid der Polizei- und Militärdirektion keine erkennbare Bedeutung zukam;
sollte der Beschwerdeführer dies anders gesehen haben, hinderte ihn nichts
daran, sich zu diesem Aktenstück, welches auch nach seiner Darstellung nicht
als förmliche Vernehmlassung zu den Akten genommen worden ist, zu äussern
(vgl. etwa BGE 132 I 42 E. 3.3.3 S. 47).

2.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet (Art. 109 Abs.
1 lit. a BGG), und sie ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

2.5 Mit dem vorliegenden Urteil wird das in Bezug auf die
Ausreiseverpflichtung gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

2.6 Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit
der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).

Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG), dem Verfahrensausgang
entsprechend, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Polizei- und Militärdirektion
des Kantons Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. September 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: