Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.518/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_518/2007
2C_519/2007

Urteil vom 11. März 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichterin Yersin,
nebenamtlicher Bundesrichter Camenzind,
Gerichtsschreiber Moser.

Parteien
X.________ & Y.________, Freizeit-Clubs,
c/o Z.________ Treuhandgesellschaft,
Beschwerdeführer, vertreten durch Enrique Ginesta,
Dipl. Steuerexperte, Künzli Kaufmann & Partner,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern.

Gegenstand
2C_518/2007
Mehrwertsteuer (1. Quartal 1998 bis 4. Quartal 2000),

2C_519/2007
Mehrwertsteuer (1. Quartal 2001 bis 1. Quartal 2003),

Beschwerden gegen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
vom 19. Juli 2007.

Sachverhalt:

A.
X.________ und Y.________ betreiben in der Rechtsform einer einfachen
Gesellschaft verschiedene Freizeit-Clubs (Erotikstudios). Die Eidgenössische
Steuerverwaltung (im Folgenden: ESTV) trug sie antragsgemäss per 1. Juni 1997
in das Register für Mehrwertsteuerpflichtige ein. Mit Schreiben vom 30. Oktober
1998 teilte die ESTV X.________ und Y.________ mit, dass sich ihre
Steuerpflicht auf die Gesamtheit ihrer Betriebe erstrecke, d.h. die
Freizeit-Clubs "A.________" und "B.________" umfasse. Weitere Studios wurden
nachträglich eröffnet.

Am 9. und 10. Juli 2003 führte die ESTV bei den Steuerpflichtigen eine
Kontrolle durch. Gestützt auf deren Ergebnis erhob sie für die Perioden 1.
Quartal 1998 bis 4. Quartal 2000 mit Ergänzungsabrechnung vom 11. Juli 2003 (EA
Nr. 280'805) eine Steuernachforderung in der Höhe von Fr. 444'625.-- und für
die Perioden 1. Quartal 2001 bis 1. Quartal 2003 mit Ergänzungsabrechnungen vom
11. Juli 2003 sowie vom 17. September 2003 (EA Nr. 280'806 bzw. 280'841) eine
solche von Fr. 515'062.-- bzw. von Fr. 11'416.--, jeweils zuzüglich
Verzugszins. Die Nachbelastung ergab sich im Wesentlichen daraus, dass der
einfachen Gesellschaft auch die Umsätze der Damen, die in den verschiedenen
Etablissements tätig waren, zugerechnet wurden, weil aufgrund von verschiedenen
Indizien auf eine abhängige Tätigkeit derselben und nicht auf eine selbständige
Erwerbstätigkeit geschlossen wurde. Mit Entscheiden vom 18. März 2004
bestätigte die ESTV die Ergänzungsabrechnungen vollumfänglich.

B.
Mit Entscheiden vom 2. September 2004 wies die ESTV die seitens der
Steuerpflichtigen erhobenen Einsprachen ab.

Hinsichtlich der Steuerperioden 1. Quartal 1998 bis 4. Quartal 2000 hielt die
ESTV fest, dass der betreffende Entscheid vom 18. März 2004 im Umfang von Fr.
8'115.-- zuzüglich Verzugszins anerkannt und damit in Rechtskraft erwachsen
sei; die (verbleibende) Steuerschuld bezifferte sie auf Fr. 436'510.20
zuzüglich Verzugszins.

Für die Perioden 1. Quartal 2001 bis 1. Quartal 2003 wurde der betreffende
Entscheid der ESTV vom 18. März 2004 im Umfang von Fr. 7'509.-- zuzüglich
Verzugszins als durch Anerkennung in Rechtskraft erwachsen angesehen und die
(verbleibende) Steuerschuld auf Fr. 510'319.35 zuzüglich Verzugszins
veranschlagt. Sodann seien (gemäss Ergänzungsabrechnung Nr. 280'841) aufgrund
von zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuerabzügen Fr. 6'807.-- und aufgrund von
Umsatzabstimmungen ausserdem noch Fr. 1'843.80, jeweils zuzüglich Verzugszins,
geschuldet.

C.
Mit Urteilen von 19. Juli 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht die von
X.________ und Y.________ gegen die Einspracheentscheide der ESTV vom 2.
September 2004 gerichteten Beschwerden ab.

D.
Mit Eingaben vom 17. September 2007 erheben X.________ und Y.________ gegen die
beiden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts beim Bundesgericht je Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit welchen sie die Aufhebung der
betreffenden Urteile beantragen. Im Verfahren betreffend die Perioden 1.
Quartal 1998 bis 4. Quartal 2000 (2C_518/2007) wird im Weiteren darum ersucht,
die Ergänzungsabrechnung Nr. 280'805 im Umfang von Fr. 436'510.20 aufzuheben,
eventualiter den bestrittenen Teil derselben auf Fr. 308'404.35 zu reduzieren.
Hinsichtlich der Perioden 1. Quartal 2001 bis 1. Quartal 2003 (Verfahren 2C_519
/2007) wird beantragt, die Ergänzungsabrechnung Nr. 280'806 im Umfange von Fr.
507'553.70 und Nr. 280'841 im Umfange von Fr. 2'765.65 aufzuheben; eventualiter
seien die bestrittenen Teile derselben auf Fr. 366'069.15 bzw. Fr. 1'983.90 zu
reduzieren. Inhaltlich wird mit dem Hauptantrag im Wesentlichen bestritten,
dass eine Einheit zwischen dem Betrieb der verschiedenen Erotikstudios und der
Tätigkeit der Damen besteht, weil diese als in eigenem Namen auftretende
Unternehmerinnen zu gelten hätten.

E.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung schliesst auf Abweisung der Beschwerden.
Das Bundesverwaltungsgericht gibt in beiden Verfahren den Verzicht auf eine
Vernehmlassung bekannt.

Die betreffenden Eingaben der ESTV und des Bundesverwaltungsgerichts ans
Bundesgericht wurden den Beschwerdeführern antragsgemäss zur Kenntnisnahme
zugestellt.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten richten sich
gegen zwei parallel ergangene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, welche die
gleichen Parteien und - abgesehen von den unterschiedlichen Steuerperioden und
den zwischenzeitlich geänderten Rechtsgrundlagen (vgl. E. 1.4) - den gleichen
Sachverhalt und dieselben Rechtsfragen betreffen. Es rechtfertigt sich deshalb,
die sachlich eng zusammenhängenden Verfahren zu vereinigen und in einem
gemeinsamen Urteil zu erledigen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP).

1.2 Angefochten sind zwei Endentscheide des Bundesverwaltungsgerichts in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter keinen Ausschlussgrund gemäss
Art. 83 BGG fällt und daher mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 82 lit. a,
Art. 86 Abs. 1 lit. a und Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführer sind zur
Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).

1.3 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden (Art. 95 lit. a BGG). Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei
offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und
Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

1.4 Während für die Perioden 1. Quartal 1998 bis 4. Quartal 2000 (Verfahren
2C_518/2007) noch die Bestimmungen der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die
Mehrwertsteuer (MWSTV; AS 1994 S. 1464) massgeblich sind, kommen für die
Perioden 1. Quartal 2001 bis 1. Quartal 2003 (Verfahren 2C_519/2007) jene des
Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer
(Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20) zur Anwendung (Art. 93 und 94 MWSTG).

2.
2.1 Die in Art. 5 MWSTG genannten Umsätze, d.h. die im Inland entgeltlich
erbrachten Lieferungen von Gegenständen und die entgeltlich erbrachten
Dienstleistungen, der entgeltliche Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland,
sowie der Eigenverbrauch, unterliegen der Mehrwertsteuer (objektive
Steuerpflicht), sofern sie von einem Steuerpflichtigen getätigt werden
(subjektive Steuerpflicht) und nicht ausdrücklich von der Steuer ausgenommen
(oder befreit) sind. Als Dienstleistung gilt dabei jede Leistung, die keine
Lieferung eines Gegenstandes ist (Art. 7 MWSTG). Das Gesagte gilt in gleicher
Weise nach den Bestimmungen der früheren Mehrwertsteuerverordnung (Art. 4 und 6
MWSTV).

2.2 Die Details der subjektiven Steuerpflicht ergeben sich aus Art. 21 MWSTG.
Diese Bestimmung geht - wie zuvor bereits Art. 17 MWSTV - davon aus, dass
steuerpflichtig ist, "wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene
gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, auch wenn die
Gewinnabsicht fehlt, sofern seine Lieferungen, seine Dienstleistungen und sein
Eigenverbrauch im Inland jährlich gesamthaft 75'000 Franken übersteigen". Die
subjektive Steuerpflicht ist dann gegeben, wenn eine gewerbliche oder
berufliche Tätigkeit vorliegt, welche selbständig ausgeübt wird, mit der
Einnahmen erzielt werden und die auf eine gewisse Dauer ausgerichtet ist (vgl.
dazu den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates
vom 28. August 1996 zur parlamentarischen Initiative Dettling betreffend das
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, in: BBl 1996 V 713, S. 757 f., zu Art. 20
des Entwurfs; Urteile des Bundesgerichts 2A.520/2003 vom 29. Juni 2004, E. 2.1
und 5 mit Hinweisen; 2A.47/2006 vom 6. Juli 2006, E. 3.2 und 2A.468/1999 vom
27. Oktober 2000, E. 4 sowie Jean-Marc Rivier/Annie Rochat Pauchard, Droit
fiscal Suisse, La Taxe sur la Valeur Ajoutée, Freiburg 2000, S. 99 f.). Beim
Begriff der Selbständigkeit handelt es sich um einen unbestimmten
Rechtsbegriff, der weiterer Konkretisierung bedarf. Als Indizien, welche für
eine selbständige Tätigkeit sprechen, werden in der Praxis insbesondere
genannt: Das Tragen des unternehmerischen Risikos (Gewinn und Verlust), das
Handeln und Auftreten in eigenem Namen gegenüber Dritten, die Wahlfreiheit,
eine Aufgabe anzunehmen oder nicht und diese selbständig organisieren zu können
(vgl. Urteile 2P.47/2006 vom 6. Juli 2006, E. 3.2 und 2P.304/2003 vom 14.
November 2003, E. 3.3, je mit Hinweisen). Daneben werden in der Lehre weitere
Kriterien angeführt, wie die Beschäftigung von Personal, die Vornahme
erheblicher Investitionen, eigene Geschäftsräumlichkeiten, verschiedene und
wechselnde Auftraggeber sowie die betriebswirtschaftliche und
arbeitsorganisatorische Unabhängigkeit (vgl. dazu Alois Camenzind/Niklaus
Honauer/Klaus A. Vallender, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 2. Aufl., Bern
2003, S. 346 f. Rz. 1009-1013). Ob eine Tätigkeit als selbständig oder
unselbständig anzusehen ist, bestimmt sich aufgrund einer umfassenden Würdigung
sämtlicher einschlägiger Faktoren (vgl. Urteil 2A.47/2006 vom 6. Juli 2006, E.
3.2 in fine mit Hinweisen).

2.3 Steuerpflichtig sind gemäss Art. 21 Abs. 2 MWSTG bzw. Art. 17 Abs. 2 MWSTV
auch Personengesamtheiten ohne Rechtsfähigkeit, die unter gemeinsamer Firma
Umsätze tätigen. Ob dabei die einzelnen Personen dieser Gemeinschaft
selbständig steuerpflichtig sind oder als unternehmerische Einheit gelten,
bestimmt sich u.a. nach dem gemeinsamen Auftritt nach Aussen (vgl. Urteil
2A.520/2003 vom 29. Juni 2004, E. 4.1 mit Hinweisen; Jean-Marc Rivier/Annie
Rochat Pauchard, a.a.O., S. 108). Der Grundsatz der Unternehmenseinheit ergibt
sich aus dem in Art. 21 Abs. 1 MWSTG bzw. Art. 17 Abs. 1 MWSTV verankerten
Begriff der Selbständigkeit. Er ist im Mehrwertsteuerrecht nicht anders zu
verstehen als nach dem früheren Recht der Warenumsatzsteuer (vgl. zu letzterem
Dieter Metzger, Handbuch der Warenumsatzsteuer, unveränderter Nachdruck 1992,
Muri b. Bern, S. 107 f., Rz. 213 ff.).

3.
3.1 Im vorliegenden Falle ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im zu
beurteilenden Zeitraum verschiedene Erotikstudios im Rahmen einer einfachen
Gesellschaft betrieben. In diesen Studios werden den Damen, welche ihre
Dienstleistungen gegenüber Dritten erbringen, neben
Gemeinschaftsräumlichkeiten, Zimmer mit der erforderlichen Infrastruktur und
die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen Utensilien, Hilfsmittel
und Getränke zur Verfügung gestellt. Die in diesen Studios tätigen Damen haben
40 % ihres Umsatzes den Beschwerdeführern abzuliefern. Umstritten ist dabei
einzig, ob die von den Damen erzielten Umsätze mehrwertsteuerrechtlich diesen
direkt zuzurechnen sind, weil sie - wie behauptet - als selbständige
Steuersubjekte zu gelten haben.

3.2 Ein für die Beurteilung der Selbständigkeit wesentliches Indiz ist - wie
oben (E. 2.2) dargelegt - das Handeln in eigenem Namen und unter Umständen auch
der Auftritt nach Aussen unter einer gemeinsamen Firma, auch wenn dieser Punkt
für sich allein nicht entscheidend ist. Vorliegend steht diesbezüglich fest,
dass die einschlägige Werbung im Internet und in Zeitschriften durch die
Beschwerdeführer unter dem Namen des konkreten Studios und nicht für oder im
Namen der einzelnen Damen und deren Serviceleistungen erfolgte. Daneben weist
die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass keine Hinweise bestehen, wonach die
Damen in eigenem Namen oder sonst direkt nach Aussen in Erscheinung treten
würden. Vielmehr muss sich der Kunde, wenn er die Dienstleistung beanspruchen
will, an das entsprechende Studio halten und kann sich mit den Damen nicht
direkt in Verbindung setzen.

Im Weiteren ist von Bedeutung, dass die Damen ihre Arbeit nicht in
betrieblicher Selbständigkeit ausüben, sondern dass sie vielmehr in die
Gesamtorganisation der einzelnen Etablissements eingegliedert sind. Sie können
und dürfen ihre Tätigkeit nur innerhalb der von den Beschwerdeführern
vorgegebenen betriebs- und arbeitsorganisatorischen Rahmenbedingungen ausüben.
Indizien hierfür sind die einheitlichen Preise, wie sie z.B. im Internet
angegeben werden, die Betriebs- und Öffnungszeiten der Studios und die
Verfügbarkeit der einzelnen Räumlichkeiten.

Auch wenn daneben gewisse Anhaltspunkte bestehen, die für die Selbständigkeit
sprechen, so sind diese nicht so bedeutend, dass damit die obgenannten, hier
relevanten Indizien in den Hintergrund treten würden. Insgesamt steht fest,
dass die in den Studios von den Damen angebotenen sexuellen Dienstleistungen
aufgrund des äusseren Erscheinungsbildes und der internen Organisation als
abhängige, unselbständige Tätigkeiten zu qualifizieren sind. Nach Massgabe des
Grundsatzes der Unternehmenseinheit sind die Umsätze der Damen und der
verschiedenen Studios der einfachen Gesellschaft zusammen als eine Einheit zu
betrachten und demnach den Beschwerdeführern zuzurechnen. Die Beschwerden sind
mithin in diesem Punkt abzuweisen.

3.3 Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, ist nicht stichhaltig und
führt zu keiner anderen Beurteilung.
3.3.1 Vorab werfen sie der Vorinstanz und der ESTV vor, dass über den Grundsatz
der Unternehmenseinheit versucht werde, die Besteuerung in einem Gewerbe
durchzusetzen, bei dem viele Leistungserbringer den Mindestumsatz von Fr.
75'000.-- pro Jahr nicht erreichten und überdies die Steuerehrlichkeit nicht
sehr gut einzustufen sei. Wie dargelegt (oben E. 2.3), gilt der Grundsatz der
Unternehmenseinheit auch bei der Mehrwertsteuer. Es sind keine rechtlichen
Argumente ersichtlich, weshalb daran nicht festgehalten werden sollte. Der von
den Beschwerdeführern angeführte BGE 110 Ib 229 ist nicht einschlägig und hier
schon deshalb nicht anwendbar, weil es sich im vorliegenden Falle gerade nicht
um räumlich und organisatorisch getrennte Teile eines Unternehmens handelt,
sondern die Damen mit ihrer Tätigkeit direkt in die einzelnen Studios
integriert sind. Weshalb der Grundsatz der Einheit des Unternehmens dem Willen
des Gesetzgebers widersprechen sollte, wird im Einzelnen weder begründet, noch
lässt sich dies anhand der Materialien erhärten. Vielmehr ist davon auszugehen,
dass in Art. 21 Abs. 2 MWSTG (bzw. analog in Art. 17 Abs. 2 MWSTV) nur die
Rechts- und Wirtschaftssubjekte aufgezählt werden, die für die Steuerpflicht
vor allem in Frage kommen. Steuerpflichtig sind aufgrund dieser nicht
abschliessenden Aufzählung selbst Personengesamtheiten ohne Rechtsfähigkeit
(Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben, a.a.O., S. 758, zu Art. 20
Abs. 2 des Entwurfes). Unternehmerische Einheiten unterliegen in jedem Falle
der Steuerbarkeit, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die Steuerpflicht
gegeben sind. Was die Mindestumsatzgrenze, bzw. der geltend gemachte
"Erhebungsnotstand" der Damen betrifft, so handelt es sich um eine nicht
bewiesene Behauptung der Beschwerdeführer, insbesondere wenn ausgeführt wird,
dass viele Leistungserbringerinnen den Mindestumsatz nicht erreichen würden.
Solches ergibt sich weder aus den Akten noch aus anderen Unterlagen. Hinzu
kommt, dass minimale Aufzeichnungen und auch das Führen eines Kassabuches
selbst in diesem bargeldintensiven Gewerbe möglich wären, weshalb auch in der
Praxis ein entsprechender Nachweis über die erzielten Einkünfte erbracht werden
kann.
3.3.2 An der Gesamtbeurteilung ändert auch nichts, dass zwischen den
Beschwerdeführern und den Damen keine schriftlichen oder mündlichen
Einzelarbeitsverträge im Sinne von Art. 319 ff. OR bestehen, die Bezahlung der
Kunden darüber hinaus direkt bei den Mitarbeiterinnen der Studios erfolgt und
der Kunde jeweils die konkreten Leistungen bei einer von ihm ausgewählten
Person beansprucht. Die Existenz eines Einzelarbeitsvertrages stellt zwar ein
Indiz für die unselbständige Tätigkeit dar; wesentlich und hier ausschlaggebend
ist daneben aber auch die betriebliche und arbeitsorganisatorische
Abhängigkeit. Nicht von Bedeutung ist demgegenüber die direkte Bezahlung der
Dienstleistung bei den Damen; ein solches System ist auch in anderen Branchen,
namentlich solchen Berufssparten verbreitet, in denen die Leistungen ohne
schriftliche Fakturierung erbracht werden und die Entschädigung in bar
eingenommen wird. Auch aus der freien Wahl der Person, welche die
Dienstleistung im Einzelfall erbringt, lässt sich noch nicht ohne weiteres auf
eine selbständige Tätigkeit schliessen, ist dies doch z.B. auch bei einem
Coiffeur mit mehreren unselbständig erwerbenden Mitarbeitern möglich und
üblich.
3.3.3 Ähnliches gilt mit Blick auf das unternehmerische Risiko: Aufgrund der
Aktenlage trifft es gerade nicht zu, dass die Mitarbeiterinnen die Kunden
selber anwerben müssen. Vielmehr erfolgen Werbung und Auftritt nach Aussen
durch die einzelnen Studios. Nicht erstellt ist auch, dass überhaupt ein
eigenes Delkredererisiko besteht, bzw. dass dieses durch die Damen getragen
werden muss, wird doch gerade mit der Gesamtorganisation sichergestellt, dass
die Dienstleistungen nur gegen Bezahlung oder durch Vorauszahlung erbracht
werden. Nicht nachgewiesen ist im Übrigen, dass die Damen eigene Direktwerbung
in Tageszeitungen machen und Kunden ausserhalb der Studios direkt bedienen.
Gleiches gilt mit Bezug auf das von den Beschwerdeführern in Zusammenhang mit
dem Subordinationsverhältnis Ausgeführte und die geltend gemachten
sozialversicherungsrechtlichen Aspekte bzw. das Handeln in eigenem oder fremdem
Namen. Ob überhaupt und gegebenenfalls welche Damen - wie in der
Beschwerdeschrift behauptet - neben ihrer Tätigkeit in den Studios noch in
unabhängiger Stellung tätig sind, ist nicht erstellt.
3.3.4 Unhaltbar sind auch die im Hinblick auf eine behauptete
Vermittlungstätigkeit gemachten Ausführungen. Als Vermittler gilt, wer
Lieferungen oder Dienstleistungen im Namen und für Rechnung des Vertretenen
tätigt, so dass das Umsatzgeschäft direkt zwischen dem Vertretenen und dem
Dritten zustande kommt (Art. 11 Abs. 1 MWSTG bzw. Art. 10 Abs. 1 MWSTV). Für
eine derartige direkte Stellvertretung wird ein ausdrückliches Handeln des
Vertreters im Namen und auf Rechnung des Vertretenen vorausgesetzt. Die für
eine Vermittlung erforderlichen Bedingungen (vgl. Urteil 2A.272/2002 vom 13.
Januar 2003, E. 2.2/2.3; Wegleitung der ESTV zur Mehrwertsteuer 2001 bzw. 2008,
jeweils Z 190 ff.; Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O., Rz. 281 ff.) sind im
vorliegenden Fall nicht erfüllt. Weder liegen die hierfür erforderlichen
schriftlichen Aufträge vor, noch sind schriftliche Abrechnungen über die
Provisionen vorhanden. Auch ist nicht aufgrund von Verträgen, Rechnungen oder
Quittungen nachgewiesen, dass die Beschwerdeführer ausdrücklich im Namen und
für Rechnung der vertretenen Damen handeln. Die Beschwerden erweisen sich auch
insofern als unbegründet.

3.4 Die Beschwerdeführer rügen im Weiteren eine Verletzung des
verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit. Gemäss Art. 127 Abs. 2 BV sind bei der Ausgestaltung der
Steuern insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit
der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit zu beachten, soweit es die Art der Steuern zulässt. Der
letztgenannte Passus verdeutlicht, dass die erwähnten Grundsätze in erster
Linie auf die direkten Steuern zugeschnitten sind (vgl. BGE 128 I 155 E. 2.1 S.
160; ferner: Klaus A. Vallender/René Wiederkehr, in: St. Galler Kommentar zur
BV, Rz. 38-40 zu Art. 127, unter Hinweis auf die Materialien und Stimmen aus
der Lehre). Ob und inwieweit das Leistungsfähigkeitsprinzip im Bereich der
Mehrwertsteuer zum Tragen kommt, braucht nicht näher ausgeleuchtet zu werden,
weil eine Verletzung dieses Verfassungsgrundsatzes ohnehin nicht vorliegt. Auch
der als Bemessungsgrösse im Bereich der Mehrwertsteuer für die streitigen
Steuernachforderungen herangezogene Umsatz stellt ein Kriterium dar, welches im
Ergebnis die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Steuerpflichtigen zum
Ausdruck bringt (vgl. Danielle Yersin, L'égalité de traitement en droit fiscal,
in: ZSR 111/1992 II S. 169 ff., N. 28 ff., N. 32 f.). Ob und inwieweit diese
Steuern auf Dritte überwälzt werden kann, wobei vorliegend nur eine Überwälzung
auf die Kunden, nicht jedoch auf die Damen selber in Frage kommt, ist
gegebenenfalls vom Zivilrichter zu entscheiden (vgl. Art. 37 Abs. 6 MWSTG bzw.
Art. 28 Abs. 6 MWSTV). Die Bezahlung rechtmässig erhobener
Steuernachforderungen kann nicht unter Hinweis auf die Unmöglichkeit der
Überwälzung verweigert werden (vgl. Daniel Riedo, Vom Wesen der Mehrwertsteuer
als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das
schweizerische Recht, Diss. Zürich 1998, S. 21).

4.
Mit dem Eventualantrag ersuchen die Beschwerdeführer darum, die streitigen
Ergänzungsabrechnungen betragsmässig zu reduzieren, da sie auf einer
unrichtigen Schätzung der durchschnittlich pro Stunde erzielten Umsätze (Fr.
500.-- statt Fr. 400.--) beruhten.

Ob die Umsätze richtig geschätzt wurden bzw. die Ausgangswerte für die
Umsatzschätzung der Kritik stand halten, gehört zur Sachverhaltsfeststellung
(vgl. BGE 125 III 1 E. 5a S. 6; 121 III 152 E. 3c S. 155), welche von der
Vorinstanz in für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlicher Weise
vorgenommen wird (oben E. 1.3).

Das Bundesverwaltungsgericht durfte aus den von ihm genannten Gründen (jeweils
E. 3.5 der angefochtenen Urteile) willkürfrei von einem durchschnittlichen
Umsatz der Damen von Fr. 500.-- pro Stunde und Zimmer ausgehen, zumal dieser
Ansatz auf Angaben beruht, welche die Beschwerdeführer bzw. deren Treuhänder
ursprünglich selber gemacht hatten. Wird den Damen seitens der Beschwerdeführer
ein Betrag von Fr. 200.-- pro Stunde und Zimmer in Rechnung gestellt, so
erscheint der geschätzte Umsatz, an welchem die Betreiber der Salons mithin zu
40 % beteiligt gewesen wären, als plausibel bzw. als nicht unhaltbar hoch. Die
Beschwerden vermögen mithin auch im Eventualantrag nicht durchzudringen.

5.
Nach dem Gesagten sind die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den
Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 BGG). Eine
Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 2C_518/2007 und 2C_519/2007 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten werden abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 15'000.-- werden den Beschwerdeführern
unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I,
schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. März 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Moser