Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.514/2007
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2C_514/2007 /zga

Urteil vom 2. Oktober 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

X. ________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Jürg Wernli,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern,
Steuerrekurskommission des Kantons Bern.

Direkte Bundessteuer 1995-2000 (Nachsteuern),

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der
Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 14. August 2007.

Sachverhalt:
Die Steuerverwaltung des Kantons Bern führte gegenüber X.________ als
Begünstigten einer liechtensteinischen Familienstiftung ein Nach- und
Strafsteuerverfahren durch. Die kantonale Steuerverwaltung hatte Kenntnis von
der Familienstiftung aufgrund von Daten, die ein Mitarbeiter des
liechtensteinischen Treuhänders den deutschen Steuerbehörden zukommen liess.
Von dort gelangten die Informationen an die Eidgenössische Steuerverwaltung
und durch diese an die Steuerverwaltung des Kantons Bern. Das
Strafsteuerverfahren wurde vom Nachsteuerverfahren getrennt, nachdem der
Steuerpflichtige gerichtliche Beurteilung verlangt hatte.

Mit Entscheid vom 14. August 2007 wies die Steuerrekurskommission des Kantons
Bern Rekurs und Beschwerde hinsichtlich der Nachsteuern (Kantons-, Gemeinde-
und direkte Bundessteuer) ab und bestätigte die Nachsteuerveranlagung gemäss
Einspracheentscheid vom 23. Mai 2006.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der
Steuerpflichtige dem Bundesgericht, es sei auf die Erhebung einer Nachsteuer
für die direkte Bundessteuer zu verzichten und der Entscheid der kantonalen
Steuerrekurskommission vom 14. August 2007 aufzuheben. Das bundesgerichtliche
Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Entscheid im Strafsteuerverfahren zu
sistieren.

Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern
betrifft die Staatssteuer und die direkte Bundessteuer bis 1999/2000. In
Bezug auf die direkte Bundessteuer - und nur diese - handelt es sich um ein
auf öffentliches Recht des Bundes gestütztes, letztinstanzliches Urteil, das
mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht
angefochten werden kann (Art. 82 lit. a und 86 Abs. 1 lit. d des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110, sowie Art. 146 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer, DBG, SR
642.11). Die sich nach der Rechtsprechung aus der Steuerharmonisierung
ergebende Verpflichtung der Kantone, für Beschwerden betreffend die direkte
Bundessteuer eine zweite kantonale Gerichtsinstanz vorzusehen, wenn - wie im
Kanton Bern - für die direkten kantonalen Steuern ein zweifacher kantonaler
Instanzenzug besteht (vgl. BGE 130 II 65 ff.), kommt im vorliegenden Fall
noch nicht zur Anwendung; die Frist von acht Jahren, die den Kantonen gemäss
Art. 72 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der
direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14) zur Anpassung
ihrer Gesetzgebungen offen stand, war in den hier in Frage stehenden
Steuerperioden (1995/96 - 1999/2000) noch nicht abgelaufen. Auf die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher einzutreten,
soweit sie die direkte Bundessteuer betrifft.

2.
Für eine Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens bis zum Entscheid über
die Steuerbusse im kantonalen Steuerstrafverfahren besteht kein Anlass. Der
Beschwerdeführer begründet die Notwendigkeit der Sistierung nicht damit, dass
der Entscheid über die Nachsteuer vom Ausgang des Strafverfahrens wesentlich
beeinflusst wird oder davon abhängt. Er macht vielmehr geltend, dass
Erkenntnisse des Nachsteuerverfahrens im Strafverfahren verwendet werden
könnten. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren betreffend
die Steuerbusse von anderen Grundsätzen beherrscht wird als das
Nachsteuerverfahren und im Strafverfahren namentlich die Unschuldsvermutung
gilt. Zu den Aufgaben des Richters im Strafverfahren gehört auch
festzustellen, ob wegen erzwungener Mitwirkung im Nachsteuerverfahren (oder
anderer strafprozessualer Grundsätze) die Beweise einem Verwertungsverbot
unterliegen. Im vorliegenden Fall war zudem der Nachbesteuerungssachverhalt
im Verfahren vor der Steuerrekurskommission unbestrittenermassen fertig
erstellt, ohne dass die Mitwirkung des Beschwerdeführers nötig gewesen wäre
(angefochtenes Urteil S. 5 unten). Es ist daher nicht zu sehen, inwiefern das
Nachsteuerverfahren das Strafverfahren beeinflussen könnte. Das
Sistierungsgesuch ist abzuweisen.

3.
Vor Bundesgericht ist noch umstritten, ob die von der kantonalen
Steuerverwaltung erlangten Informationen, die aus einer angeblich strafbaren
Handlung einer Drittperson stammen (Verletzung des Geschäftsgeheimnisses), im
Nachsteuerverfahren einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.
Im Nachsteuerverfahren stehen der Veranlagungsbehörde die gleichen Befugnisse
zu wie im ordentlichen Verfahren, und es gelten die gleichen Auskunfts- und
Bescheinigungspflichten (Art. 153 Abs. 3 DBG). Gemäss Art. 127 Abs. 1 lit. d
DBG sind Treuhänder, Vermögensverwalter und andere beauftragte (natürliche
und juristische) Personen, die Vermögen des Steuerpflichtigen besitzen oder
verwalten, verpflichtet, gegenüber dem Steuerpflichtigen Bescheinigungen über
dieses Vermögen und dessen Erträgnisse auszustellen. Die Veranlagungsbehörde
kann diese Bescheinigungen bei diesen Personen direkt einfordern, wenn der
Steuerpflichtige sie nicht einreicht (Art. 127 Abs. 2 DBG). Vorbehalten
bleibt das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis (Art. 127 Abs. 2 Satz 2). Zu
den dem Berufsgeheimnis unterstellten Personen gehören etwa Rechtsanwälte,
Notare, Ärzte, nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichtete
Revisoren usw. (vgl. Art. 321 StGB). Keine Einschränkung hinsichtlich der
Auskunftspflicht besteht deshalb für Vermögensverwalter und Treuhänder
(Känzig/Behnisch, Die direkte Bundessteuer, 2. Aufl. 1992, III. Teil, N 22 zu
Art. 89 BdBSt für die analoge Regelung im früheren Bundesratsbeschluss über
die direkte Bundessteuer). Das Gesetz spricht vom Berufsgeheimnis, das den
Klienten, Mandanten, Patienten schützt. Demgegenüber fällt das
Geschäftsgeheimnis gemäss Art. 162 StGB nicht unter die Geheimnispflicht, die
von der Veranlagungsbehörde zu respektieren ist, weil es einzig den
Geschäftsherrn schützt (Känzig/ Behnisch, a.a.O., N 23 zu 89 BdBSt).

Aus diesen Gründen hätte die kantonale Veranlagungsbehörde sich die
Informationen über die Familienstiftung des Beschwerdeführers auch direkt
beim Treuhänder beschaffen können. Die von der Eidgenössischen
Steuerverwaltung erlangten Beweise unterliegen daher keinem
Beweisverwertungsverbot. Dass sie von einem liechtensteinischen Treuhänder
stammen, ändert daran nichts. Für die Frage, ob die Daten einem
Beweisverwertungsverbot unterliegen oder nicht, kann es nicht darauf
ankommen, ob sie aus inländischer oder ausländischer Quelle stammen.

4.
Im Übrigen wird der angefochtene Entscheid weder in sachverhaltlicher noch in
rechtlicher Hinsicht kritisiert. Die Höhe der Nachsteuerforderung ist nicht
bestritten. Unter diesen Umständen sind weitere Abklärungen seitens des
Bundesgerichts nicht notwendig (Art. 42 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
vereinfachten Verfahren mit kurzer Begründung nach Art. 109 BGG zu erledigen.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 65, 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.--wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung des Kantons
Bern, der Steuerrekurskommission des Kantons Bern sowie der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Oktober 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: