Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.500/2007
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2C_500/2007/leb

Urteil vom 28. November 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Hans W. Stössel,

gegen

Regierungsrat des Kantons Schwyz,
Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz,
Beschwerdegegner,
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, Kollegiumstrasse 28, 6430
Schwyz.

Aufenthaltsbewilligung/Wegweisung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Schwyz, Kammer III, vom 12. Juli 2007.

Erwägungen:

1.
Der aus Serbien (Kosovo) stammende X.________, geboren 1979, heiratete am 18.
Juli 2002 in seiner Heimat eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau,
reiste am 28. September 2002 zu ihr in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen
des Familiennachzugs (Art. 17 Abs. 2 ANAG) die Aufenthaltsbewilligung, die
mehrmals verlängert wurde, zuletzt bis zum 27. September 2007. Ebenso wurde
ihm die Ausübung einer Erwerbstätigkeit bewilligt. Seit Februar 2006 und
endgültig seit November 2006 leben die Eheleute getrennt. Die Fremdenpolizei
des Kantons Schwyz widerrief am 19. Dezember 2006 die Aufenthaltsbewilligung
von X.________, unter Anordnung der Wegweisung aus dem Kanton. Eine
Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Schwyz blieb erfolglos. Am 12.
Juli 2007 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die gegen den
regierungsrätlichen Entscheid erhobene Beschwerde im Sinne der Erwägungen ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer
Verfassungsbeschwerde beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid
des Verwaltungsgerichts aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern. Das Verwaltungsgericht beantragt Abweisung der Beschwerde(n). Der
Regierungsrat stellt den Antrag, auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nicht einzutreten und die Verfassungsbeschwerde abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Migration schliesst auf
Abweisung der Beschwerde(n).

Mit Verfügung vom 19. September 2007 ist den Beschwerden hinsichtlich der mit
dem angefochtenen Entscheid verbundenen Ausreiseverpflichtung die
aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.

2.
2.1 Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide betreffend
Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen
Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Der Beschwerdeführer ist mit
einer Ausländerin verheiratet, welche die Niederlassungsbewilligung hat, und
er könnte in den Anwendungsbereich von Art. 17 Abs. 2 ANAG fallen, wonach der
mit einer niedergelassenen Person verheiratete Ausländer Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat, solange die
Ehegatten zusammen wohnen. Der Beschwerdeführer wohnt nun aber nicht mehr mit
seiner Ehefrau zusammen. Anders als im Falle von Art. 7 ANAG
(Bewilligungsanspruch des ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers)
genügt nach Art. 17 Abs. 2 ANAG der bloss noch formelle Bestand der Ehe für
das Entstehen bzw. Fortdauern eines Bewilligungsanspruchs im Sinne von Art.
83 lit. c Ziff. 2 BGG nicht. Dass dem Beschwerdeführer der Aufenthalt nebst
zum Zwecke des ehelichen Zusammenlebens auch zwecks Ausübung einer
Erwerbstätigkeit bewilligt wurde, ändert nichts daran, dass nach Aufgabe des
ehelichen Zusammenlebens der einzige anspruchsbegründende Anknüpfungspunkt
dahingefallen ist; insbesondere lässt sich kein Bewilligungsanspruch aus Art.
9 BV (Grundsatz von Treu und Glauben) ableiten, weil der Beschwerdeführer
auch eine Arbeitsbewilligung erhielt.

Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet primär der Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung; die Frage der Bewilligungserneuerung wird nur
implizit behandelt. Trotz der im Vergleich zu Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
OG abweichenden Formulierung von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG bliebe die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zur Anfechtung des
Bewilligungswiderrufs, unabhängig vom Bestehen eines Bewilligungsanspruchs,
an sich zulässig. Nun ist aber die Aufenthaltsbewilligung, nach Einreichung
der Beschwerde, durch Ablauf der Bewilligungsfrist erloschen (Art. 9 Abs. 1
lit. a ANAG), und hinsichtlich der Widerrufsfrage ist die Beschwerde
gegenstandslos geworden bzw. das Interesse an deren Behandlung dahingefallen.
Es bleibt allein die Frage der Bewilligungsverlängerung; diesbezüglich aber
erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als im
Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG offensichtlich unzulässig.

2.2 Der Beschwerdeführer erhebt auch subsidiäre Verfassungsbeschwerde, die
gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen offensteht, soweit kein
ordentliches Rechtsmittel zulässig ist (Art. 113 BGG). Gerügt werden kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 116 BGG). Gemäss Art. 115
lit. b BGG ist zur Verfassungsbeschwerde berechtigt, wer ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids hat.

Gerügt wird die Verletzung von Art. 9 BV. Was die darin enthaltene Garantie
des Schutzes von Treu und Glauben betrifft, ist bereits dargelegt worden,
dass sich daraus im Hinblick auf die ausländerrechtliche Bewilligungsfrage
nichts ableiten lässt. Das Willkürverbot sodann verschafft für sich allein
kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG; fehlt
dem Ausländer ein Rechtsanspruch auf die nachgesuchte
fremdenpolizeirechtliche Bewilligung, ist er nicht legitimiert, den die
Bewilligung verweigernden Entscheid mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde als
willkürlich zu rügen (BGE 133 I 185). Die mit diesem Rechtsmittel erhobene
Rüge erweist sich als im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG offensichtlich
unzulässig.

2.3 Auf die Beschwerden ist weder als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten noch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde einzutreten. Das
Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG.

2.4 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. November 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: