Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.49/2007
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{T 0/2}
2C_49/2007 /leb

Urteil vom 9. März 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Oberzolldirektion,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I,
Postfach, 3000 Bern 14.

Zollnachlass,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, vom 7. Februar 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die in Deutschland domizilierte X.________ GmbH, Transportunternehmen,
ersuchte am 30. März 2005 die Oberzolldirektion um Erlass einer Zollabgabe in
Höhe von Fr. 6'237.40.-- wegen besonderer finanzieller Härte. Die
Oberzolldirektion lehnte das Erlassgesuch am 24. Mai 2005 ab. Mit Urteil vom
7. Februar 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den negativen
Erlassentscheid erhobene Beschwerde ab. Mit Schreiben vom 28. Februar 2007,
an das Bundesverwaltungsgericht adressiert und dort am 5. März 2007
eingegangen, erklärte die X.________ GmbH, zur Fristwahrung vorsorglich ein
Rechtsmittel einzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Schreiben
mitsamt einer Kopie seines Urteils vom 7. Februar 2007 am 7. März 2007
zuständigkeitshalber dem Bundesgericht übermittelt.

2.
2.1 Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betrifft eine Angelegenheit des
öffentlichen Rechts. Es kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) angefochten werden; dies aber nur unter der
Voraussetzung, dass kein Ausschlussgrund vorliegt. Gemäss Art. 83 lit. m BGG
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen
Entscheide über die Stundung und den Erlass von Abgaben. Gemeint sind alle
Arten von Abgaben (Hansjörg Seiler, Stämpflis Handkommentar zum
Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Rz. 84 zu Art. 83, S. 331). Zölle sind
Abgaben, und Entscheide über den Zollnachlass (Art. 127 des Zollgesetzes [ZG;
SR 631.0]) werden von dieser Bestimmung erfasst. Vorliegend kann gegen das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht Beschwerde ans Bundesgericht
erhoben werden. Auf die Beschwerde könnte, selbst wenn sie zulässig wäre, aus
einem weiteren Grund nicht eingetreten werden: Die gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG
innert 30 Tagen nach Eröffnung des anzufechtenden Entscheids beim
Bundesgericht einzureichende Rechtsschrift hat die Begehren und deren
Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 und BGG); das Schreiben der
Beschwerdeführerin vom 28. Februar 2007 erweist sich als blosse
Beschwerdeanmeldung, welche zur Fristwahrung nicht genügt.

2.2 Gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ist auf die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Entsprechend sind die
Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66
Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident

im Verfahren nach Art. 108 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen
Oberzolldirektion und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 9. März 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: