Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.499/2007
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2C_499/2007

Urteil vom 8. Februar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Jodok Wyer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Aargau,
Bahnhofstrasse 86/88, 5001 Aarau.

Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts
im Ausländerrecht des Kantons Aargau
vom 10. August 2007.

Sachverhalt:

A.
Der kroatische Staatsangehörige X.________ (geb. 1977) heiratete am 6.
September 2003 in seiner Heimat die mit einer Niederlassungsbewilligung in
der Schweiz lebende Landsfrau Y._________ (geb. 1983) und reiste am 19.
Oktober 2003 im Rahmen des Familiennachzugs hier ein. Am 31. Oktober 2003
erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Aargau eine Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib bei der Ehefrau. Diese Aufenthaltsbewilligung wurde mehrfach
verlängert, zuletzt bis zum 31. Oktober 2007.

B.
Nachdem sich die Eheleute am 1. Oktober 2006 getrennt hatten, widerrief das
Migrationsamt des Kantons Aargau unter vorheriger Gewährung des rechtlichen
Gehörs die bis zum 31. Oktober 2007 geltende Aufenthaltsbewilligung von
X.________ und wies diesen aus der Schweiz weg.
Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache beim Migrationsamt blieb
erfolglos, und am 10. August 2007 wies das Rekursgericht im Ausländerrecht
des Kantons Aargau die gegen den Einspracheentscheid vom 15. Mai 2007
gerichtete Beschwerde ebenfalls ab. Das Rekursgericht erwog im Wesentlichen,
da X.________ die Aufenthaltsbewilligung unter der Auflage des Zusammenlebens
in ehelicher Gemeinschaft erteilt worden sei und er diese Auflage nicht mehr
erfülle, sei der Widerruf der Bewilligung "nach Art. 9 Abs. 1 lit. b ANAG"
(recte: Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG) "grundsätzlich zulässig". Das Gericht
prüfte eine allfällige Erneuerung bzw. Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung sodann unter den Härtefallkriterien der Verordnung vom
6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO). Es erwog in
diesem Zusammenhang, die kurze Aufenthaltsdauer von X.________ in der Schweiz
sei für sich genommen nicht geeignet, dessen Beziehung zur Schweiz als derart
eng erscheinen zu lassen, dass sich bei Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung eine besondere Härte ergebe. Sodann sei die knapp drei
Jahre dauernde Ehe des Beschwerdeführers kinderlos geblieben, und es sei
weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern X.________ bei einer Wegweisung
aus einem besonders intensiven Beziehungsumfeld herausgerissen würde. Ein
Härtefall im Sinne der Rechtsprechung liege damit nicht vor.

C.
Mit Eingabe vom 14. September 2007 führt X.________ beim Bundesgericht
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, das
Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 10. August
2007 sowie die vorangegangenen Verfügungen und die "Wegweisung aus der
Schweiz" aufzuheben.
Das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau beantragt, die
Beschwerde abzuweisen. Denselben Antrag stellt das Bundesamt für Migration.

D.
Mit Verfügung vom 20. September 2007 hat der Abteilungspräsident der
Beschwerde - antragsgemäss - aufschiebende Wirkung zuerkannt.

E.
Mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 12. November 2007 reichte
X.________ dem Bundesgericht ein Empfehlungsschreiben seiner Arbeitgeberin
sowie ein Zwischenzeugnis ein und beantragte, diese Unterlagen zu den Akten
zu nehmen.

Erwägungen:

1.
Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Kraft getreten. Dessen Art.
126 Abs. 1 bestimmt, dass "auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes eingereicht worden sind, (...) das bisherige Recht anwendbar"
bleibt. Entsprechendes muss gelten für die Überprüfung des vorliegend
angefochtenen Entscheides über den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung (Art. 126 Abs. 1 AuG analog). Massgebend für die hier
zu beurteilende Streitsache ist damit noch das inzwischen aufgehobene
Bundesgesetz vom 26. Mai 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG) und seine Ausführungserlasse. Das Verfahren richtet sich dagegen nach
dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AuG).

2.
2.1 Kantonal letztinstanzliche Verfügungen über den Widerruf von Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligungen können mit der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden (Art. 83 lit. c
Ziff. 2 BGG e contrario), sofern die widerrufene Bewilligung im Zeitpunkt der
Anfechtung noch Rechtswirkungen entfalten würde.

2.2 Der Beschwerdeführer war demnach befugt, gegen den kantonalen
Rechtsmittelentscheid des Rekursgerichts über den Widerruf seiner
Aufenthaltsbewilligung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
zu führen. Die widerrufene Aufenthaltsbewilligung wäre jedoch am 31. Oktober
2007 so oder so abgelaufen (vgl. vorne "A". und Art. 5 Abs. 1 ANAG), womit
sein diesbezügliches Begehren gegenstandslos geworden ist. Es kann heute nur
noch um die allfällige Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung ab 1. November
2007 gehen, worüber die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ebenfalls
befunden hat (vgl. vorne "B".). Im Begehren des Beschwerdeführers, auf die
angeordnete Wegweisung zu verzichten, könnte allenfalls sinngemäss ein Antrag
auf Erneuerung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erblickt werden.

2.3 Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts
unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das
Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Gemäss Art. 4 des
hier noch anwendbaren Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG) entscheidet die zuständige Behörde, im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach
freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Damit
besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung, es sei denn, der
Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich hierfür
auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen (BGE
130 II 388 E. 1.1 S. 389 f. mit Hinweisen).

3.
3.1 Gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines
niedergelassenen Ausländers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen wohnen. Ein analoger
Anspruch besteht zudem aufgrund von Art. 8 EMRK: Diese Konventionsbestimmung
garantiert den Schutz des (Privat- und) Familienlebens, wenn nahe Angehörige
über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen und die
familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (statt vieler: BGE
130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.).

3.2 Art. 17 Abs. 2 ANAG gewährt nach dem Gesagten dem ausländischen Ehegatten
einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nur dann, wenn er mit dem hier
niedergelassenen Ehepartner zusammen wohnt, was hier unbestrittenermassen
nicht (mehr) der Fall ist. Bei dieser Sachlage (keine gelebte Beziehung)
entfällt auch der Anspruch aus Art. 8 EMRK. Auf die Einwendungen des
Beschwerdeführers bezüglich der Handhabung des Ermessens der kantonalen
Behörden im Rahmen von Art. 4 ANAG ist nicht einzugehen: Seine Darlegungen,
wonach u.a. die Umstände der ehelichen Trennung sowie sein Integrationsgrad
in der Schweiz nicht genügend abgeklärt bzw. berücksichtigt worden sei(en),
vermögen am Fehlen eines Rechtsanspruches auf Zulassung des weiteren
Aufenthaltes in der Schweiz nichts zu ändern. Ein solcher Rechtsanspruch
ergibt sich im Übrigen auch nicht aus der von der Vorinstanz herangezogenen
Begrenzungsverordnung (BVO), vgl. BGE 130 II 281 E. 2.2 S. 284.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher, was die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung anbelangt, unzulässig.

4.
Nach dem Gesagten kann auf die vorliegende Beschwerde, soweit sie nicht als
gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, nicht eingetreten werden.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht
geschuldet (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden
abzuschreiben ist, nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt sowie dem
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Februar 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Klopfenstein