Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.493/2007
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2C_493/2007/ble

Urteil vom 18. Februar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiberin Dubs.

X. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Johann Burri,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern.

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
10. Juli 2007.

Sachverhalt:

A.
Der aus dem Kosovo stammende X.________ (geb. 1982) reiste am 27. September
1998 mit seiner Mutter und seinen Geschwistern zu seinem Vater in die Schweiz
ein. Aufgrund der damaligen politischen Lage im Heimatland wurde der Mutter
und den Kindern vorübergehend der Aufenthalt gestattet. Am 15. Mai 2000
erhielt X.________ im Rahmen des Familiennachzuges die Aufenthaltsbewilligung
(letztmals verlängert bis zum 14. Oktober 2003).

B.
Bereits als Jugendlicher gab X.________ wiederholt zu Klagen Anlass:

Urteil der Jugendanwaltschaft des Kantons Luzern vom 28. April 1999 wegen
Ladendiebstahls, Verwarnung;
Urteil der Jugendanwaltschaft des Kantons Luzern vom 7. Oktober 1999 wegen
Entwendens eines Fahrrades zum Gebrauch, Busse Fr. 100.--;
Urteil der Jugendanwaltschaft des Kantons Luzern vom 19. Januar 2000 wegen
Diebstahls von Lampen aus dem Schulhaus, ½ Tag Arbeitsleistung;
Urteil der Jugendanwaltschaft des Kantons Luzern vom 15. Mai 2001 wegen
Landfriedensbruchs, Gewalt und Drohung gegen Beamte und Sachbeschädigung, 7
Tage Einschliessung, bedingt vollziehbar, Schutzaufsicht 1 Jahr;
Mit Verfügung vom 11. September 2001 wurde ihm deshalb die Weg-weisung
angedroht. X.________ delinquierte jedoch weiter:
Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes Luzern vom 7. Juni 2002 wegen
falschen Alarms, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage, 3 Monate Gefängnis, bedingt vollziehbar, Probezeit
3 Jahre;
Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes Luzern vom 13. Januar 2004 wegen
Führens eines Personenwagens ohne Führerausweis, Busse Fr. 600.--;
Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes Luzern vom 3. Mai 2004 wegen
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Verwarnung;
Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes Luzern vom 20. Juli 2004 wegen
mehrfachen Benützens eines öffentlichen Verkehrsmittels ohne gültigen
Fahrausweis, Busse Fr. 120.--;
Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes Luzern vom 4. Mai 2005 wegen
mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Betrugs, mehrfachen
Kaufs, Besitzes und Konsums von Marihuana, 1 Monat Gefängnis, bedingt;
Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes Sursee vom 15. Juni 2005 wegen
Benützens eines öffentlichen Verkehrsmittels ohne gültigen Fahrausweis, Busse
Fr. 100.--;
Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 6. Juli 2005 wegen
Diebstahls, gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen Raubes, Raubes (besondere
Gefährlichkeit), mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs,
2½ Jahre Zuchthaus, 5 Jahre Landesverweisung, bedingt vollziehbar, Probezeit
4 Jahre.

C.
Im März 2006 wurde X.________ das rechtliche Gehör betreffend die vorgesehene
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. Ausweisung gewährt. Am 11.
Mai 2006 heiratete er eine Schweizer Bürgerin (geb. 1988). Mit Entscheid vom
24. Juli 2006 verfügte das Amt für Migration des Kantons Luzern die
Ausweisung von X.________ auf den Zeitpunkt der Haftentlassung. Dagegen erhob
X.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern. Am 8. Mai
2007 wurde X.________ aus dem Strafvollzug bedingt entlassen.
Mit Urteil vom 10. Juli 2007 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
die Beschwerde gegen die Ausweisungsverfügung insofern gut, als X.________
nicht auszuweisen, sondern wegzuweisen sei; im Übrigen wies es die Beschwerde
ab.

D.
Mit "Verwaltungsgerichtsbeschwerde" vom 14. September 2007 beantragt
X.________, die mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 10.
Juli 2007 verfügte Wegweisung aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern.
Das Amt für Migration und das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie das
Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
1.1 Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts
ausgeschlossen gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf
die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.

1.2 Gemäss Art. 126 Abs. 1 des neuen Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20), welches am 1. Januar
2008 in Kraft getreten ist, bleibt für Gesuche, die vor diesem Zeitpunkt
gestellt worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Das muss auch gelten für
Entscheide über die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie,
wie hier, noch unter der Herrschaft des bisherigen Rechts ergangen sind.

1.3
Der Beschwerdeführer ist mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet. Gemäss
Art. 7 Abs. 1 des hier noch massgebenden Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) besitzt der
Beschwerdeführer somit grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf die Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung. Da die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt
wird, kann er sich zusätzlich auf den Anspruch auf Achtung des Familienlebens
nach Art. 8 EMRK berufen (BGE 129 II 193 E. 5.3.1 S. 211 mit Hinweisen). Die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit zulässig. Die
als Verwaltungsgerichtsbeschwerde bezeichnete Eingabe ist als Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen. Soweit sich das
Rechtsmittel jedoch gegen die Wegweisung richtet und deren Aufhebung
verlangt, kann darauf nicht eingetreten werden (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG).

1.4 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn,
dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine
entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substantiiert vorzubringen ist
(Art. 42 Abs. 2 BGG), setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels sich
für den Ausgang des Verfahrens als entscheidend erweisen kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden,
als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Die vom Beschwerdeführer neu eingereichten Beweismittel erfüllen diese
Voraussetzungen nicht. Das Schreiben der Schwiegermutter vom 2. August 2007
und die Arbeitsbestätigung vom 29. Juli 2007 sind daher unbeachtlich. Sie
wären ohnehin nicht geeignet, am Ausgang des Verfahrens etwas zu ändern.

2.
2.1 Der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt. Nach
Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen
werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft
wurde.

2.2 Die Ausweisung soll nach Art. 11 Abs. 3 ANAG nur verfügt werden, wenn sie
nach den gesamten Umständen angemessen, d.h. verhältnismässig erscheint (vgl.
BGE 125 II 521 E. 2a S. 523). Dabei sind namentlich die Schwere des
Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und
die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16
Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV; BGE 129 II 215 E. 3; 125 II
105 ff.). Ausgangspunkt für die ausländerrechtliche Interessenabwägung ist
das Verschulden des Ausländers. Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter
der Ausländer in die Schweiz eingereist ist. Selbst bei einem Ausländer, der
bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz
verbracht hat ("Ausländer der zweiten Generation"), ist bei Gewalt-, Sexual-
oder Betäubungsmitteldelikten bzw. wiederholter Straffälligkeit eine
Ausweisung jedoch nicht ausgeschlossen (BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190 mit
Hinweisen).

2.3 Wird nicht eine Ausweisung angeordnet, sondern, wie hier, die Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung verweigert, so ist ebenfalls eine
Verhältnismässigkeitsprüfung nach den Kriterien von Art. 11 Abs. 3 ANAG in
Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 ANAV vorzunehmen.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist wiederholt straffällig geworden und zuletzt zu
einer Zuchthausstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt worden. Damit ist der
Ausweisungsgrund gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG gegeben.

3.2 Wie die Vorinstanz gestützt auf das Urteil des Obergerichtes des Kantons
Luzern vom 6. Juli 2005 zu Recht festgestellt hat, muss das Verschulden des
Beschwerdeführers als schwer bezeichnet werden. Er trug dazu bei, arglose
Opfer auf der Strasse anzufallen, wobei er eine beträchtliche kriminelle
Energie und ein teilweise brutales Gewaltpotenzial an den Tag legte. Der
Beschwerdeführer, der seit 1999 immer wieder zu Klagen Anlass gegeben hat,
liess sich bisher weder von den strafrechtlichen Verurteilungen noch von der
fremdenpolizeilichen Verwarnung beeindrucken. Er zeigte weder ernsthafte
Einsicht in das Unrecht seines deliktischen Verhaltens noch echte Reue,
weshalb ein Rückfallrisiko nicht ausgeschlossen werden kann. Aus dem Umstand,
dass die Landesverweisung bedingt ausgesprochen worden ist, kann er nichts zu
seinen Gunsten ableiten, zumal dies die verfügte ausländerrechtliche
Massnahme nicht ausschliesst (vgl. BGE 129 II 215 E. 3.2 und 7.4 S. 216 f.
und 222 f.). Zusammenfassend ergibt sich, dass ein gewichtiges öffentliches
Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers aus der Schweiz besteht.

3.3
Der Beschwerdeführer hat seine Kindheit in seinem Heimatland verbracht und
ist erst im Alter von 16 Jahren in die Schweiz eingereist. Obwohl er sich
hier schon relativ lang aufhält, kann er aufgrund seiner wiederholten
Straffälligkeit, die ein Jahr nach der Einreise ihren Anfang nahm, nicht als
gut integriert betrachtet werden. Trotz seiner als positiv zu würdigenden
Erwerbstätigkeit und der Beziehungen zu seinen in der Schweiz wohnhaften
Familienangehörigen gelang es ihm  nicht, sein Verhalten zu ändern und ein
straffreies Leben zu führen. Die Straftaten hat er mehrheitlich zusammen mit
Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawien verübt, weshalb davon
ausgegangen werden kann, dass er mit den dortigen Gepflogenheiten nach wie
vor vertraut ist. Die Ausreise in sein Heimatland mag den Beschwerdeführer
hart treffen, ist aber nicht unzumutbar.
Für die schweizerische Ehefrau wäre eine Ausreise in den Kosovo wohl mit
beträchtlichen Nachteilen verbunden. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts wird indessen dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer
Bürgers, der erstmals um eine Aufenthaltsbewilligung ersucht oder nach bloss
kurzer Aufenthaltsdauer deren Erneuerung beantragt, bei Freiheitsstrafen ab
zwei Jahren in der Regel selbst dann keine Aufenthaltsbewilligung erteilt,
wenn dem schweizerischen Ehegatten die Ausreise nur schwer zumutbar oder gar
unzumutbar ist (BGE 120 Ib 6 E. 4b S. 14 mit Hinweis). Abgesehen davon, dass
der Beschwerdeführer zu einer über diesem Richtwert liegenden Strafe
verurteilt wurde, sind keine stichhaltigen Gründe dargetan oder ersichtlich,
die ein Abweichen von dieser Regel zu rechtfertigen vermöchten. Dabei ist
insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer keinen
Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung hatte, bevor er
seine heutige Ehefrau heiratete. Es lag im Ermessen des Kantons, ob er dem
Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung angesichts der sich
wiederholenden strafrechtlichen Verfehlungen noch verlängern wollte. Erst
durch die am 11. Mai 2006 mit einer Schweizer Bürgerin eingegangene Ehe
erwarb der Beschwerdeführer einen (bedingten) Anspruch auf Verlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung. Aufgrund der bereits im Jahr 2005 erfolgten
Verurteilung des Beschwerdeführers zu 2½ Jahren Zuchthaus sowie des am 14.
März 2006, d.h. ebenfalls noch vor der Heirat gewährten rechtlichen Gehörs
zur vorgesehenen Entfernungsmassnahme mussten die Ehegatten zum Vornherein
damit rechnen, ihre Ehe nicht in der Schweiz leben zu können. Dem in diesem
Zusammenhang geltend gemachten privaten Interesse am Verbleib des
Beschwerdeführers in der Schweiz kann daher nur ein beschränktes Gewicht
zukommen. Dass sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug wohl verhalten hat
und seit seiner bedingten Entlassung straffrei ist, stellt keinen besonderen
Umstand dar, der ein Abweichen von der sogenannten Zweijahresregel zu
rechtfertigen vermöchte.

3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass aufgrund des Strafmasses der letzten
Verurteilung sowie der mitzuberücksichtigenden früheren Straferkenntnisse das
öffentliche Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers dessen private
Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegt.

3.5 Der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung steht auch der in Art. 8
Ziff. 1 EMRK verankerte Anspruch auf Achtung des Familienlebens nicht
entgegen. Dieser Anspruch gilt nämlich nicht absolut und kann zur
Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen
eingeschränkt werden (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BGE 122 II 1 E. 2 S. 5), wobei auf
eine Interessenabwägung wie bei Art. 11 Abs. 3 ANAG abgestellt wird (vgl.
Urteil 2A.65/2006 vom 23. Juni 2006 E. 2.3). Vorliegend ist daher ein
Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens statthaft.

4.
4.1 Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich folglich als
bundesrechts- und konventionskonform. Die Beschwerde ist somit als
unbegründet abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Februar 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Merkli Dubs