Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.48/2007
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{T 0/2}
2C_48/2007 /leb

Urteil vom 12. März 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Uebersax.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Aargau,
Sektion Asyl, Bahnhofstrasse 86/88, 5001 Aarau,
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau.

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 22. Februar 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Mit Entscheid vom 9. Oktober 2002 trat das Bundesamt für Flüchtlinge
(heute: Bundesamt für Migration) auf ein Asylgesuch von X.________, geb.
1965, aus Aserbeidschan, nicht ein und verfügte dessen Wegweisung. Wegen
fehlender Reisedokumente konnte die Wegweisung jedoch nicht vollzogen werden.

1.2 Am 15. Februar 2007 teilte das Bundesamt für Migration dem Migrationsamt
des Kantons Aargau mit, die aserbeidschanischen Behörden hätten inzwischen
ein Ersatzreisedokument zugesichert. Daraufhin ordnete das Migrationsamt am
19. Februar 2007 die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten an. Am
22. Februar 2007 prüfte und bestätigte der Präsident des Rekursgerichts im
Ausländerrecht des Kantons Aargau als Haftrichter die Haft.

1.3 Mit handschriftlicher Eingabe vom 1. März 2007 an das Bundesgericht
wendet sich X.________ gegen den Haftrichterentscheid und beantragt
sinngemäss die sofortige Haftentlassung.

1.4 Das Bundesgericht hat auf die Durchführung eines Schriftenwechsels
verzichtet. Mit Eingabe vom 8. März 2007 teilte das Migrationsamt dem
Bundesgericht, ohne sich zur Sache zu äussern, mit, dass X.________ am 7.
März 2007 aus gesundheitlichen Gründen in die Bewachungsstation des
Inselspitals Bern verlegt worden ist. Es legte dazu eine entsprechende
Verfügung des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 7. März
2007 bei.

2.
2.1 Die Eingabe von X.________ ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG gegen den Haftrichterentscheid
entgegenzunehmen. Die Beschwerdeschrift enthält zwar nur eine marginale
Begründung; angesichts des Umstands, dass es sich um die Beschwerde eines
fremdsprachigen Laien handelt, erfüllt sie jedoch die Anforderungen von Art.
42 Abs. 2 BGG gerade noch knapp.

2.2 Gegenstand des Entscheids des Haftrichters ist einzig die Rechtmässigkeit
und Angemessenheit der Haftanordnung (vgl. Art. 13c Abs. 2 ANAG). Vor dem
Bundesgericht stellt sich damit lediglich die Frage der Rechtmässigkeit der
Haft (vgl. 95 BGG). Namentlich ist das Bundesgericht nicht zuständig,
Asylfragen zu beurteilen (vgl. insbes. Art. 83 lit. d BGG). Auch den
Wegweisungsentscheid kann es nur dann überprüfen, wenn er offensichtlich
rechtswidrig ist (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG sowie BGE 121 II 59 E. 2c).

Der Beschwerdeführer gelangt teilweise, insbesondere im Zusammenhang mit der
angeblichen Unzumutbarkeit einer Rückkehr nach Aserbeidschan, mit Argumenten
an das Bundesgericht, die den Asyl- bzw. Wegweisungsentscheid betreffen.
Insoweit kann auf die Eingabe somit nicht eingetreten werden, zumal die dem
Beschwerdeführer auferlegte Wegweisung nicht offensichtlich rechtswidrig ist.

3.
3.1 Nach Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG kann die Ausschaffungshaft unter anderem
dann angeordnet werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich
der betroffene Ausländer der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil
er der Mitwirkungspflicht nach Art. 13f ANAG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder
Abs. 4 AsylG nicht nachkommt. Gemäss Art. 13c Abs. 5 lit. a muss der Vollzug
der Wegweisung rechtlich und tatsächlich durchführbar sein.

3.2 Der Beschwerdeführer scheint sich dagegen wehren zu wollen, verurteilt
worden zu sein. Ausschaffungshaft stellt indessen keinen strafrechtlichen
Freiheitsentzug dar, sondern lediglich einen solchen zwecks Vollzugs einer
migrationsrechtlichen Entfernungsmassnahme. Ein strafrechtlicher Vorwurf
steht im vorliegenden Verfahren denn auch nicht im Raum, und der
Beschwerdeführer ist nicht "verurteilt" worden. Der angefochtene Entscheid
bestätigt lediglich die Anordnung der migrationsrechtlichen
Ausschaffungshaft. Strafrechtliches Verhalten kann allerdings bei der Prüfung
des Vorliegens von Haftgründen massgeblich sein und mit berücksichtigt
werden. Dem Beschwerdeführer ist es im Übrigen unbenommen, die Haft
abzukürzen bzw. zu beenden, indem er die Ausreise in seine Heimat akzeptiert
und sich den entsprechenden behördlichen Massnahmen unterzieht.

3.3 Der Beschwerdeführer ist gegenüber den Behörden unter verschiedenen
Identitäten aufgetreten. Er hat wiederholt ausgeschlossen, freiwillig in
seine Heimat zurückzukehren. Wie er die Schweiz rechtmässig durch Ausreise in
einen Drittstaat verlassen können soll, wie er mehrmals geltend machte und
auch vor Bundesgericht sinngemäss vorträgt, ist nicht ersichtlich. Weiter ist
der Beschwerdeführer in der Schweiz, wenn auch nicht in schwerwiegender
Weise, so doch wiederholt straffällig geworden. Insgesamt liegen daher
genügend Anzeichen dafür vor, dass sich der Beschwerdeführer nach einer
Haftentlassung der Ausschaffung entziehen würde. Schliesslich ist der
Wegweisungsvollzug inzwischen durchführbar, nachdem die schweizerischen
Behörden ein Ersatzreisepapier für den Beschwerdeführer in Aussicht oder
sogar bereits erhalten haben.

4.
Der Beschwerdeführer ist in den Hungerstreik getreten. Ein solcher bildet
jedoch grundsätzlich keinen Grund, die Ausschaffungshaft zu beenden, wenn die
medizinische Versorgung sichergestellt ist und die Haft in geeigneten
Räumlichkeiten (vgl. Art. 13d Abs. 2 ANAG) vollzogen wird (vgl. BGE 124 II 1
E. 3b S. 7). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wie insbesondere die
inzwischen erfolgte Verlegung des Beschwerdeführers in die Bewachungsstation
des Inselspitals Bern belegt.

5.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich als
offensichtlich unbegründet und ist ohne weiteren Schriftenwechsel im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann.

Praxisgemäss ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Das Migrationsamt
des Kantons Aargau wird aufgefordert, dafür besorgt zu sein, dass dem
Beschwerdeführer das vorliegende Urteil verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt und dem
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. März 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: