Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.489/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_489/2007/ble

Urteil vom 5. Juni 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Yersin,
Bundesrichter Karlen,
Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat Sarmenstorf,

Gegenstand
Baulanderschliessung (Grundeigentümerbeitrag),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2.
Kammer, vom 5. Juli 2007.

Sachverhalt:

A.
Gestützt auf einen Erschliessungsplan vom 14. September 1998 wurde in
Sarmenstorf (AG) die R.________-Strasse ausgebaut. Im öffentlich aufgelegten
Beitragsplan wurde X.________ als einer der vom Ausbau profitierenden
Grundeigentümer zur Zahlung eines Beitrags von 42'834 Franken verpflichtet.
X.________ zeigte sich damit nicht einverstanden und gelangte - nachdem weder
eine Einsprache beim Gemeinderat noch eine Beschwerde bei der zuständigen
Schätzungskommission von Erfolg gekrönt gewesen war - an das Verwaltungsgericht
des Kantons Aargau. Dieses hiess seine Beschwerde teilweise gut und reduzierte
den geschuldeten Perimeterbeitrag auf 28'560.80 Franken (Urteil vom 5. Juli
2007).

B.
Am 11. September 2007 hat X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht mit dem Antrag, das
Verwaltungsgerichtsurteil aufzuheben und ihn aus der Beitragspflicht zu
entlassen.
Die Gemeinde Sarmenstorf und das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
beantragen je, die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen:

1.
1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerdeschrift die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
BGG). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift
ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid
beanstandet wird. Genügt eine Eingabe diesen Anforderungen nicht, tritt das
Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.

1.2 Der Beschwerdeführer rügt die unrichtige Anwendung des Aargauer
Baugesetzes, insbesondere von § 36 (Erschliessung gestützt auf
Vorschussleistungen der Grundeigentümer) und § 37 (Erschliessung durch die
Grundeigentümer selber). Das Bundesgericht kann die Handhabung von solchen
kantonalen Gesetzesbestimmungen nicht frei überprüfen, sondern nur im Hinblick
auf eine allfällige Verfassungsverletzung (vgl. Art. 95 BGG), wobei
diesbezüglich regelmässig ein Verstoss gegen das Willkürverbot von Art. 9 BV im
Vordergrund steht. Zu einer entsprechenden Prüfung ist es aber nur dann
berufen, wenn die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. auch BGE
133 III 393 E. 6 S. 397; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Diese Gegebenheiten
scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, zumal er in seiner Eingabe keinerlei
Verfassungsrügen erhebt. Selbst wenn über diesen Mangel hinweggesehen und von
einer sinngemässen Anrufung des Willkürverbots ausgegangen würde, könnte jedoch
auf die Beschwerde nicht eingetreten werden: Der Beschwerdeführer begründet
zwar seinen eigenen Rechtsstandpunkt, setzt sich aber mit der rechtlichen
Argumentation des Verwaltungsgerichts überhaupt nicht auseinander und legt
insbesondere nicht dar, inwiefern die Bestimmungen des Baugesetzes hier auf
geradezu unhaltbare und damit willkürliche Weise gehandhabt worden sein
sollten. Seiner Beschwerde fehlt es mithin an einer rechtsgenüglichen
Begründung im Sinne von Art. 42 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG, weshalb
nicht darauf einzutreten ist.

2.
Im Übrigen wäre die Beschwerde, wenn sie materiell behandelt werden könnte,
ohnehin unbegründet: Der angefochtene Entscheid basiert auf der Überlegung,
dass die Liegenschaft des Beschwerdeführers durch den Ausbau der
R.________-Strasse einen wirtschaftlichen Sondervorteil erfahren hat. Die
entsprechende Annahme der Vorinstanz wird durch den blossen Hinweis, das
betreffende Grundstück sei steuerlich schon vor dem Strassenausbau als voll
erschlossenes Bauland bewertet worden, nicht schlüssig widerlegt. Die
Argumentation des Beschwerdeführers beschränkt sich im Wesentlichen auf die
Behauptung, die neue Strasse sei zwar "komfortabler", die ursprüngliche Strasse
hätte aber "genügt"; an der Feststellung der Vorinstanz, wonach das Grundstück
des Beschwerdeführers durch die bisherige Zufahrt nicht gesetzeskonform
erschlossen war, wird keine substantiierte Kritik geübt. Nach dem Gesagten
verschaffte der Ausbau der R.________-Strasse auch der Liegenschaft des
Beschwerdeführers einen Vorteil; dem Umstand, dass diese im Zeitpunkt des
Strassenbaus bereits überbaut war (und zwar gestützt auf eine ursprünglich
vorbehaltlos erteilte Baubewilligung), hat die Vorinstanz durch eine Reduktion
des Beitragssatzes Rechnung getragen. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor,
was die Vertretbarkeit der entsprechenden Argumentation des Verwaltungsgerichts
in Frage zu stellen vermöchte. Schliesslich ist gemäss den vorliegenden Akten
auch die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV)
unbegründet, hat doch der Präsident des Verwaltungsgerichts dem
Beschwerdeführer die Eingabe des Gemeinderats Sarmenstorf vom 12. März 2007 mit
Verfügung vom 15. März 2007 zur allfälligen Vernehmlassung zugestellt.

3.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl.
Art. 65 f. BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht
eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat von Sarmenstorf und
dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juni 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Hungerbühler Häberli