Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.484/2007
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2C_484/2007 /ble

Urteil vom 3. Oktober 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiberin Dubs.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration als kantonale Fremdenpolizei, Spiegelgasse 6-12, 4001 Basel,
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Vorbereitungshaft,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 31. August 2007.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der palästinensische Staatsangehörige X.________ (geb. 1984) versuchte am
27. August 2007, mit dem Zug von Italien kommend via die Schweiz nach
Deutschland zu gelangen. Da er sich mit einem gefälschten spanischen Pass
auswies, wurde er von den deutschen Behörden an die Schweiz rücküberstellt.
Gleichentags wurde X.________ vom Strafbefehlsrichter wegen Verwendens eines
gefälschten Ausweises und rechtswidriger Einreise verurteilt. Anlässlich der
Einvernahme durch das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich
Bevölkerungsdienste und Migration, vom 28. August 2007 stellte X.________ ein
Asylgesuch.
Am 28. August 2007 nahm das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt
X.________ in Vorbereitungshaft. Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt prüfte diese
und genehmigte sie für drei Monate, d.h. bis zum 27. November 2007 (Urteil
vom 31. August 2007).

1.2 Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
entgegengenommenem, in französischer Sprache verfasstem, undatiertem
Schreiben, das der Haftrichter zuständigkeitshalber, mitsamt einer Kopie
seines Urteils, an das Bundesgericht weitergeleitet hat (Eingang beim
Bundesgericht am 13. September 2007), beantragt X.________ sinngemäss, das
Urteil des Haftrichters aufzuheben, ihn aus der Haft zu entlassen und ihm
Asyl zu gewähren.

2.
2.1 Um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens sicherzustellen, kann die
zuständige kantonale Behörde einen Ausländer, der keine Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheids
über seine Aufenthaltsberechtigung unter anderem dann für höchstens sechs
Monate in Haft nehmen, wenn er sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein
Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug
einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden (Art. 13a lit. f ANAG [SR 42.20]).

2.2 Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der
Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art.
97 Abs. 1 BGG) hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben Palästina vor
sieben Jahren verlassen und darauf sechs Jahre in der Türkei als Kellner
gearbeitet. Vor vier Monaten hat er sich illegal nach Italien begeben. Da er
in Mailand keine Arbeit fand, hat er beschlossen, mit einem gefälschten
Ausweis nach Deutschland zu reisen. Es sei ihm geraten worden, nach
Deutschland oder in die Schweiz zu gehen, weil dort die Chancen, Arbeit zu
finden, grösser seien als in Italien. Der Beschwerdeführer kam somit nicht in
die Schweiz in der Absicht, hier um Asyl oder Schutz nachzusuchen. Erst als
er nach seiner Festnahme und strafrechtlichen Verurteilung der Fremdenpolizei
überführt worden war, hat er ein Asylgesuch eingereicht, das offensichtlich
nur dazu dient, die drohende Wegweisung zu verzögern oder zu verhindern.
Damit ist der Haftgrund von Art.13a lit. f ANAG gegeben. Aufgrund seines
bisherigen Verhaltens kann im Übrigen nicht davon ausgegangen werden, dass er
bereit wäre, sich im Fall seiner Freilassung für die Durchführung eines
Wegweisungsverfahrens zur Verfügung zu halten.
Unter den vorliegenden Umständen kann damit gerechnet werden, dass das
Asylverfahren in absehbarer Zeit abgeschlossen wird. Die für die Dauer von
drei Monaten genehmigte Vorbereitungshaft erweist sich insofern auch als
verhältnismässig. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die
Vorbereitungshaft als bundesrechtswidrig erscheinen lassen könnte. Für alles
Weitere wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen (Art. 109
Abs. 3 BGG)
2.3 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht um
Asylgewährung ersucht, kann darauf nicht eingetreten werden, da das
Asylgesuch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.

3.
3.1 Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Diesem Verfahrensausgang entsprechend würde der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); es rechtfertigt
sich indessen, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

3.2 Das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt wird ersucht, dafür
besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt
eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheitsdepartement des
Kantons Basel-Stadt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt,
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Oktober 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:   Die Gerichtsschreiberin: