Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.483/2007
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2C_483/2007 /ble

Urteil vom 26. September 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Feller.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Foederatio Medicorum Helveticorum (FMH), Verbindung der Schweizer Ärztinnen
und Ärzte, handelnd durch die Einsprachekommission Weiterbildungstitel,
Elfenstrasse 18, 3000 Bern 16,
Beschwerdegegnerin,
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III,
Postfach, 3000 Bern 14.

Streichung der Anerkennung als Weiterbildner,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 28. August 2007.

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1.
Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich entzog Dr. med. X.________ mit
Verfügung vom 12. September 2005 die Bewilligung zur Ausübung der
selbständigen ärztlichen Tätigkeit. Gestützt auf diese rechtskräftig
gewordene Massnahme widerrief die FMH, Verbindung der Schweizer Ärztinnen und
Ärzte, am 25. Januar 2007 die Anerkennung von X.________ als Weiterbildner in
Allgemeinmedizin und veranlasste die Streichung von der Liste der anerkannten
Weiterbildungsstätten/Arztpraxen in Allgemeinmedizin. Die
Einsprachekommission Weiterbildungstitel der FMH trat am 26. März 2007 auf
eine diesbezügliche Einsprache von X.________ nicht ein, weil dieser
ausschliesslich die Rechtmässigkeit des rechtskräftigen
Praxisbewilligungsentzugs bemängelt hatte und die Einsprachekommission zur
Beurteilung der Einsprache gegen das bundesgerichtlich bestätigte
Berufsausübungsverbot nicht zuständig sei.

X. ________ focht diesen Nichteintretensentscheid  beim
Bundesverwaltungsgericht an. Dieses trat mit Urteil vom 28. August 2007 auf
die Beschwerde nicht ein, weil auch innert der hierfür angesetzten Nachfrist
keine sachbezogenen, d.h. die Eintretensfrage vor der Einsprachekommission
betreffenden Anträge mit Begründung eingereicht worden seien; zugleich wurde
auch auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht eingetreten, und die
Verfahrenskosten des Bundesverwaltungsgerichts von Fr. 600.-- wurden
X.________ auferlegt.

X. ________ gelangte am 12. September 2007 mit einer als national wirksame
Beschwerde bezeichneten Rechtsschrift ans Bundesgericht. Er beantragt - unter
anderem - den Ausstand zahlreicher Amtspersonen sowie Verwaltungs- und
Bundesrichter, die Nichtigerklärung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
vom 28. August 2007 und aller damit in Zusammenhang stehenden Entscheide,
Verfügungen und Urteile sowie den Verzicht auf die Aufhebung der Anerkennung
als Weiterbildner in Allgemeinmedizin.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG [SR 173.110])
entscheidet der Präsident der Abteilung oder ein von ihm betrauter anderer
Richter über Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche
Beschwerden. Die Regelung entspricht derjenigen von Art. 36a Abs. 2 des bis
Ende 2006 geltenden Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die
Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz, OG [BS 3
531]). Der Gesetzgeber wollte das Bundesgericht von jeglicher Art von
mutwilliger, trölerischer oder sonstwie rechtsmissbräuchlicher Prozessführung
entlasten. Die Anrufung des Bundesgerichts muss auf den Schutz berechtigter
Interessen abzielen. Das Gericht soll Eingaben, die ihrer Art nach keinen
Rechtsschutz verdienen, für unzulässig erklären können und darauf nicht
eintreten müssen. Dabei ist das von einer Partei im Verfahren (vor sämtlichen
Instanzen) insgesamt an den Tag gelegte Verhalten zu berücksichtigen (BGE 118
II 87 E. 4 S. 89; 118 IV 291, je zu Art. 36a Abs. 2 OG).

2.2 Unzulässig und - insbesondere nachdem dem Beschwerdeführer der Zweck des
Ausstandsverfahrens zuletzt im Urteil 2C_253/2007 vom 26. Juni 2007 erläutert
worden ist - rechtsmissbräuchlich ist vorerst das gegen verschiedene
Bundesrichter gestellte Ausstandsbegehren. Rechtsmissbräuchlich ist sodann
die vorliegende Beschwerde insgesamt: Das Bundesverwaltungsgericht ist auf
die bei ihm anhängig gemachte Beschwerde mit der Begründung nicht
eingetreten, dass der Beschwerdeführer sich trotz Aufforderung zur
Beschwerdeverbesserung mit dem massgebenden, rein verfahrensrechtlichen
Streitgegenstand nicht auseinandergesetzt, sondern allein auf das nach seiner
Auffassung widerrechtliche Verbot zur Ausübung der selbständigen ärztlichen
Tätigkeit und die entsprechenden Verfahren eingegangen sei. Auch vor
Bundesgericht befasst sich der Beschwerdeführer wiederum weitschweifig mit
der angeblichen Rechtswidrigkeit des Bewilligungsentzugs, als hätte er von
der Begründung des angefochtenen Urteils nicht Kenntnis genommen; ohnehin
kümmert er sich nicht darum, dass über den Entzug der Praxisbewilligung erst
kürzlich rechtskräftig entschieden worden ist. Derartige Prozessführung
verdient keinen Rechtsschutz.

2.3 Auf die vorliegende Beschwerde und sämtliche damit verbundenen Gesuche
ist nach dem Gesagten gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG im
vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied

im Verfahren nach Art. 108 BGG:

1.
Auf die Beschwerde und sämtliche damit verbundenen Gesuche wird nicht
eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung
III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. September 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: