Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.482/2007
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2C_482/2007 /ble

Urteil vom 26. September 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Feller.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Obstgartenstrasse 19/21, 8090
Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer,
Postfach, 8090 Zürich.

Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer,
vom 12. Juli 2007.

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1.
1.1 Mit Verfügung vom 12. September 2005 entzog die Gesundheitsdirektion des
Kantons Zürich Dr. med. X.________ die Bewilligung zur Ausübung der
selbständigen ärztlichen Tätigkeit. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
bestätigte den Bewilligungsentzug am 13. Juli 2006, und mit Urteil
2P.231/2006 vom 10. Januar 2007 wies das Bundesgericht die von X.________
gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid erhobene staatsrechtliche
Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Mit Urteil 2F_3/2007 vom 11. April
2007 sodann wies das Bundesgericht das gegen sein Urteil vom 10. Januar 2007
erhobene Revisionsgesuch ab, soweit es darauf eintrat.

1.2 Am 16. Januar 2007 beantragte X.________ der Gesundheitsdirektion des
Kantons Zürich, es sei ihm eine ärztliche Tätigkeit im Rahmen einer Assistenz
bzw. Stellvertretung zu bewilligen. Am 1./6. Februar 2007 ersuchte er um
Aufhebung des Berufsausübungsverbots und um Bewilligung zur lückenlosen
Fortsetzung selbständiger ärztlicher Tätigkeit. Er erneuerte das Gesuch am 5.
März 2007. Eine in diesem Zusammenhang am 2. April 2007 erhobene
Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 19. April 2007 ab, soweit es darauf
eintrat; die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde blieb erfolglos (Urteil
2C_253/2007 vom 26. Juni 2007).
Mit Verfügung vom 12. April 2007 behandelte die Gesundheitsdirektion des
Kantons Zürich die Gesuche vom 1./6. Februar und 5. März 2007 als Gesuch, den
rechtskräftig ausgesprochenen Entzug der Praxisbewilligung in Wiedererwägung
zu ziehen, und trat darauf nicht ein. Dagegen gelangte X.________ mit
Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches darüber am 12.
Juli 2007 befand. Es wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab und beschloss, auf das
gegen sämtliche Verwaltungsrichter gestellte Ausstandsbegehren nicht
einzutreten; auf die Beschwerde trat es nicht ein.

1.3 X.________ gelangte am 12. September 2007 mit einer als Revision/national
wirksame Beschwerde bezeichneten Rechtsschrift ans Bundesgericht; eine
Beschwerdeergänzung datiert vom gleichen Tag. Er beantragt - unter anderem -
den Ausstand zahlreicher Amtspersonen sowie Verwaltungs- und Bundesrichter,
die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids vom 12. Juli 2007 und
die Aufhebung oder Nichtigerklärung der Verfügung vom 12. September 2005
(Entzug der Praxisbewilligung) und der diesbezüglichen Entscheide des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Juli 2007 und des
Bundesgerichts vom 10. Januar 2007.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG [SR 173.110])
entscheidet der Präsident der Abteilung oder ein von ihm betrauter anderer
Richter über Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche
Beschwerden. Die Regelung entspricht derjenigen von Art. 36a Abs. 2 des bis
Ende 2006 geltenden Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die
Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz, OG [BS 3
531]). Der Gesetzgeber wollte das Bundesgericht von jeglicher Art von
mutwilliger, trölerischer oder sonstwie rechtsmissbräuchlicher Prozessführung
entlasten. Die Anrufung des Bundesgerichts muss auf den Schutz berechtigter
Interessen abzielen. Das Gericht soll Eingaben, die ihrer Art nach keinen
Rechtsschutz verdienen, für unzulässig erklären können und darauf nicht
eintreten müssen. Dabei ist das von einer Partei im Verfahren (vor sämtlichen
Instanzen) insgesamt an den Tag gelegte Verhalten zu berücksichtigen (BGE 118
II 87 E. 4 S. 89; 118 IV 291, je zu Art. 36a Abs. 2 OG).

2.2 Unzulässig und - insbesondere nachdem dem Beschwerdeführer der Zweck des
Ausstandsverfahrens zuletzt im Urteil 2C_253/2007 vom 26. Juni 2007 erläutert
worden ist - rechtsmissbräuchlich ist vorerst das gegen verschiedene
Bundesrichter gestellte Ausstandsbegehren. Rechtsmissbräuchlich ist sodann
die vorliegende Beschwerde insgesamt: Bereits das Verwaltungsgericht ist auf
die bei ihm erhobene Beschwerde mit der Begründung nicht eingetreten, dass
über den Entzug der Praxisbewilligung rechtskräftig entschieden sei und
allein mit ausufernder Kritik an sämtlichen Entscheiden, welche den Entzug
dieser Bewilligung betreffen, eine Revision oder eine Wiedererwägung nicht
veranlasst werden könne. Vor Bundesgericht befasst sich der Beschwerdeführer
wiederum weitschweifig mit der angeblichen Rechtswidrigkeit des
Bewilligungsentzugs. Er tut dies, nachdem diese Massnahme in erst kürzlich
ergangenen Urteilen umfassend geprüft und bestätigt worden ist, ohne sich um
den Aspekt der Rechtskraft zu kümmern. Dass dies nicht angeht, wurde ihm
übrigens im bereits zitierten Urteil 2C_253/2007 vom 26. Juni 2007
aufgezeigt, wo ihm in E. 3.6 in Aussicht gestellt wurde, dass auf weitere
gleichartige Eingaben in dieser Angelegenheit nicht eingetreten würde.

2.3 Auf die vorliegende Beschwerde und sämtliche damit verbundene Gesuche ist
nach dem Gesagten gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG im vereinfachten
Verfahren nicht einzutreten.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied

im Verfahren nach Art. 108 BGG:

1.
Auf die Beschwerde und sämtliche damit verbundenen Gesuche wird nicht
eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Gesundheitsdirektion und
dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. September 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: