Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.47/2007
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


2C_47/2007 /leb

Urteil vom 13. Juli 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Marco Unternährer,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern,
Fruttstrasse 15, 6002 Luzern,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 5. Februar 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der pakistanische Staatsangehörige X.________, geboren 1980, reiste anfangs
2000 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zwecks
Besuchs der Hotelfachschule in Y.________. Am 8. Februar 2001 wurde die
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verweigert und die Wegweisung
verfügt. Weil er am 6. Juli 2001, im Alter von 21 Jahren, eine damals
35jährige Schweizer Bürgerin heiratete, die seit 2002 verbeiständet ist,
wurde ihm gestützt auf Art. 7 ANAG eine letztmals bis zum 31. Juli 2005
verlängerte Aufenthaltsbewilligung erteilt. Ein Gesuch um weitere
Verlängerung der Bewilligung vom 5. August 2005 wies das Amt für Migration
des Kantons Luzern am 25. September 2006 ab, unter Ansetzung einer
Ausreisefrist bis zum 20. November 2006. Die gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 5.
Februar 2007 ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 6. März 2007
beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts
sei aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung respektive die
Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

Die kantonalen Akten sind eingeholt, ein Schriftenwechsel ist nicht
angeordnet worden. Mit Verfügungen vom 8. und 9. März 2007 hat der Präsident
der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung das Sistierungsgesuch des
Beschwerdeführers abgewiesen und der Beschwerde in Bezug auf die mit dem
angefochtenen Urteil verbundene Ausreiseverpflichtung vorläufig aufschiebende
Wirkung zuerkannt.

Am 25. Juni 2007 hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt,
dass dieser am 22. Juni 2007 eine andere Schweizer Bürgerin geheiratet hat.
Auf Anfrage hin teilte der Rechtsvertreter sodann am 2. Juli 2007 mit, dass
der Beschwerdeführer an einer neuen Adresse im Kanton Luzern wohne; zudem
erklärte er: "Das Aufenthaltsbewilligungsverfahren sei inzwischen hängig."

2.
2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer
Bürgers Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren
hat er Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung. Kein Anspruch besteht
gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die
Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer und namentlich
jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen
(Ausländerrechtsehe bzw. Scheinehe). Selbst wenn ursprünglich keine
Ausländerrechtsehe eingegangen worden ist, kann sich die Berufung auf Art. 7
ANAG im ausländerrechtlichen Verfahren als rechtsmissbräuchlich erweisen.
Nach feststehender bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Rechtsmissbrauch
vor, wenn der Ausländer sich auf eine Ehe beruft, die nur noch formell
besteht, weil entweder ihm selber jeglicher Wille zum Führen einer ehelichen
Gemeinschaft fehlt oder für ihn erkennbar ist, dass keine ernsthafte Aussicht
auf ein irgendwie geartetes (weiteres) eheliches Zusammenleben bzw. auf die
Führung einer Lebensgemeinschaft mit dem schweizerischen Ehegatten mehr
besteht, wobei es auf die Ursachen der Trennung nicht ankommt. Das
gesetzliche Anwesenheitsrecht gemäss Art. 7 ANAG kann nicht unabhängig vom
Bestand einer ehelichen Beziehung beansprucht werden (BGE 130 II 113 E. 4.2
S. 117; 128 II 145 E. 2.2 S. 151; 127 II 49 E. 5 S. 56 ff. mit Hinweisen). Da
der Ausländer, der mit einem Schweizer Bürger verheiratet ist, nach fünf
Jahren ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalts einen Anspruch auf
Niederlassungsbewilligung erwirbt und dieser, einmal erworben, selbst durch
eine Scheidung nicht mehr untergeht, kann der Bewilligungsanspruch nur dann
wegen Rechtsmissbrauchs erlöschen, wenn die Voraussetzungen hiefür sich vor
Ablauf von fünf Jahren seit der Heirat verwirklicht haben.

2.2 Das Verwaltungsgericht legt seinem Urteil diese Rechtsprechung zugrunde.
In tatsächlicher Hinsicht hat es festgestellt, dass der Beschwerdeführer
spätestens seit Anfang März 2006 in einer festen Beziehung zu seiner neuen
Freundin (die er mittlerweile geheiratet hat) stehe. Inwiefern diese
Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig sei oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhe (s. Art. 97 Abs. 1 BGG), ist
nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht konnte sich diesbezüglich
insbesondere auf das Protokoll der am 6. Juni 2006 durch das Amt für
Migration des Kantons Luzern durchgeführten Befragung des Beschwerdeführers
stützen. Dass unter diesen Umständen auf eine weitere Befragung der
(ehemaligen) Ehefrau durch das Verwaltungsgericht verzichtet worden ist,
stellt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs dar, nachdem eine umfangreiche Anhörung bereits am 16. Mai
2006 durch das Amt für Migration stattgefunden hatte. Es steht für das
Bundesgericht verbindlich fest (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), dass
spätestens seit anfangs März 2006, also vor Ablauf von fünf Jahren seit
Eheschluss, auch aus der Sicht des Beschwerdeführers keine ernsthafte
Aussicht auf ein irgendwie geartetes (weiteres) eheliches Zusammenleben bzw.
auf die Führung einer Lebensgemeinschaft mit der damaligen schweizerischen
Ehefrau mehr bestand. Unter diesen Umständen aber hat das Verwaltungsgericht
Bundesrecht nicht verletzt, wenn es die Berufung auf Art. 7 ANAG als
rechtsmissbräuchlich erachtete.

2.3 Der Beschwerdeführer ist neu mit einer anderen Schweizer Bürgerin
verheiratet. Aus der Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Juli 2007 ergibt
sich nicht, wie weit ein allfälliges ausländerrechtliches
Bewilligungsverfahren gediehen ist. Darauf kommt es für das vorliegende
bundesgerichtliche Verfahren nicht an, liegt doch ein neuer Lebenssachverhalt
vor, worüber die zuständige Behörde noch keine Verfügung getroffen hat und
insbesondere kein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid erwirkt worden ist.
Damit ist zugleich gesagt, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht
gegenstandslos geworden ist.

2.4 Die Beschwerde erweist sich als im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG
offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

2.5 Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann schon
wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64
Abs. 1 und 2 BGG), ohne dass die finanziellen Verhältnisse (unter
Mitberücksichtigung derjenigen der neuen Ehefrau) noch zu untersuchen sind.

Damit sind, dem Verfahrensausgang entsprechend, die Gerichtskosten (Art. 65
BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juli 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: