Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.478/2007
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2C_478/2007 /leb

Urteil vom 19. September 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern,
Fruttstrasse 15, 6002 Luzern,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.

Ausweisung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 22. August 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Mit Verfügung vom 5. März 2007 wies das Amt für Migration des Kantons Luzern
den serbischen Staatsangehörigen X.________, geboren 1981, für unbestimmte
Zeit aus der Schweiz aus. Die Ausweisungsverfügung wurde X.________ am 8.
März 2007 im Y.________, wo er im Strafvollzug weilt, ausgehändigt. Am 5.
April 2007 (Postaufgabe) erhob er dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern Beschwerde, wobei er erklärte, die Beschwerdeerhebung erfolge "leider
nicht fristgemäss". Das Verwaltungsgericht trat mit Urteil vom 22. August
2007 auf die Beschwerde nicht ein. Es hielt fest, die Rechtsmittelfrist
betrage gemäss § 130 des Luzerner Gesetzes vom 3. Juli 1972 über die
Verwaltungsrechtspflege (VRG) 20 Tage; sie sei nicht eingehalten worden, was
gemäss § 107 Abs. 2 lit. e und Abs. 3 VRG zum Nichteintreten auf das
Rechtsmittel führe; es lägen keine Umstände vor, die die Wiederherstellung
der Frist im Sinne von § 36 Abs. 1 VRG rechtfertigen würden.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. September
2007 ficht X.________ das Urteil des Verwaltungsgerichts beim Bundesgericht
an. Er stellt den Antrag, auf die Beschwerde an das Verwaltungsgericht sei
einzutreten und der Landesverweis (richtig: die Ausweisung) sei auf 10 Jahre
bedingt auszusprechen, bei einer Probezeit von vier Jahren.

2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG [SR 173.110]) haben die
Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der
Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt
Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; wird ein
Nichteintretensentscheid angefochten, ist in der Rechtsschrift auf die
Nichteintretensgründe Bezug zu nehmen (vgl. BGE 118 Ib 134 E. 2 S. 136 und
123 V 335 E. 1b S. 336 ff. zu Art. 108 Abs. 2 des auf Ende 2006 ausser Kraft
gesetzten Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der
Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz, OG; BS 3 531]), ansonsten das
Bundesgericht auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht
eintritt.

2.2 Der Beschwerdeführer befasst sich in der Rechtsschrift mit der
- materiellrechtlichen - Ausweisungsfrage. Soweit er auch auf die Frage
fristgerechten Handelns zu sprechen kommt, bezieht sich dies allein auf das
Verfahren vor Erlass der Ausweisungsverfügung (Wahrnehmung des rechtlichen
Gehörs zur vom Amt für Migration in Aussicht gestellten Massnahme). Zu den
von der Vorinstanz erwähnten kantonalrechtlichen Bestimmungen über die
Einreichung einer kantonalen Beschwerde und über die Fristwiederherstellung
sowie über deren Anwendung auf den konkreten Fall äussert sich der
Beschwerdeführer mit keinem Wort. Auf die Beschwerde, die offensichtlich
keine zureichende Begründung enthält, ist in Anwendung von Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG im vereinfachten Verfahren, ohne Schriftenwechsel oder andere
Instruktionsmassnahmen, nicht einzutreten.

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer schon im kantonalen Verfahren eingeräumt,
dass er verspätet Beschwerde erhoben habe. Die Ausführungen des
Verwaltungsgerichts über die Voraussetzungen der Fristwiederherstellung
leuchten ein; es ist nicht ersichtlich, inwiefern diesbezüglich erfolgreich
eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG geltend gemacht werden könnte.

2.3 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident

im Verfahren nach Art. 108 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. September 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: