Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.473/2007
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2C_473/2007 /leb

Urteil vom 18. September 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

X.________,
vertreten durch A.________ und B.________, Vorstandsmitglieder,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Chur, Rathaus, 7000 Chur,
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden,
1. Kammer, Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur.

Kulturbeiträge,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 1. Kammer, vom 2. Juli 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Das Budget der Stadt Chur sieht für das Jahr 2007 einen Betrag von Fr.
185'000.-- für "Beiträge an Theaterproduktionen" gemäss Art. 8 des
Kulturförderungsgesetzes der Stadt Chur vom 22. September 2002 (KFG) vor. Der
Stadtrat von Chur nahm am 26. Februar 2007 gestützt auf Art. 20 KFG die
Mittelverteilung an die Theaterproduktionen für das laufende Jahr vor. Einen
Betrag von je Fr. 20'000.-- sprach er zwei Theatergruppen aus Zürich für
Koproduktionen mit dem Theater Chur zu. Dem Verein X.________, der für drei
Theaterprojekte um einen Beitrag von Fr. 80'000.-- ersucht hatte, sprach er
für eine der drei Produktionen Fr. 20'000.-- zu. Mit Urteil vom 2. Juli 2007
wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die vom Verein gegen den
Beschluss des Stadtrats erhobene Beschwerde ab.

Mit als öffentlichrechtliche Beschwerde betitelter Rechtsschrift vom
10. September 2007 beantragt der Verein X.________ dem Bundesgericht, das
Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben, die Stadt Chur zu verpflichten,
die im Budget vorgesehenen "Beiträge an Theaterproduktionen" neu und ohne
besondere Benachteiligung des Beschwerdeführers an die ihr mit
Leistungsvereinbarungen verbundenen Gruppen zu verteilen sowie die an die
zwei Zürcher Theatergruppen vergebenen Projektbeiträge ausserhalb der
Budgetposition "Beiträge an Theaterproduktionen"abzuwickeln.

2.
2.1 Das angefochtene Urteil hat die Gewährung bzw. teilweise Verweigerung
einer Subvention zum Gegenstand. Der Beschwerdeführer weist selber auf Art.
83 lit. k des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(Bundesgerichtsgesetz, BGG [SR 173.110]) hin, wonach die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ist gegen Entscheide
betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht. Er hält fest, dass
der vorliegende Rechtsstreit sich gerade um die Frage drehe, ob die "Gruppe
der einheimischen Ansprecher" einen Rechtsanspruch auf Zuteilung des ganzen
Budgetbetrags von Fr. 185'000.-- habe; seiner Auffassung nach ist dies der
Fall, weshalb der gesetzliche Ausschlussgrund nicht Anwendung finden soll.

Für die Frage, ob im Sinne von Art. 83. lit. k BGG ein Anspruch auf
Subvention besteht, ist nicht ausschlaggebend, ob nur lokale oder auch
auswärtige Gruppen finanziell unterstützt werden können. Gleich wie nach Art.
99 lit. h des bis Ende 2006 geltenden Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943
über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz, OG
[BS 3 531]), welcher das ordentliche Rechtsmittel
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde) gegen die Verweigerung von (vom Bundesrecht
vorgesehenen) Subventionszahlungen ausschloss, kommt es darauf an, ob der
Subventionserlass genügend konkret umschreibt, unter welchen Bedingungen die
im Einzelfall beantragte Unterstützung zu gewähren ist, ohne dass er es ins
Ermessen der rechtsanwendenden Behörde stellt, ob sie einen Beitrag gewähren
soll oder nicht (BGE 118 V 16 E. 3a S. 19; 117 Ib 225 E. 2a S. 227; 116 Ib
309 E. 1b S. 312; 110 Ib 148 E. 1b S. 152 f.). Das Verwaltungsgericht hält im
angefochtenen Urteil fest, dass das kommunale Kulturförderungsgesetz
Rechtsansprüche allenfalls auf die (vorliegend nicht streitigen)
Grundbeiträge, nicht aber auf Projektbeiträge einräume. Ein Blick ins Gesetz
lässt diese Auslegung der obersten kantonalen richterlichen Behörde als
naheliegend erscheinen. Dass mit dem Kulturförderungsgesetz Ansprüche
eingeräumt werden sollten, lässt sich vorerst weder aus dem Zweck- (Art. 1
KFG) noch aus dem Zielartikel (Art. 2 KFG) noch aus der gesetzlichen
Leistungsumschreibung (Art. 3 KFG) ableiten. Insbesondere aber umschreibt der
vorliegend massgebliche Art. 8 KFG betreffend die Unterstützung von
Theaterproduktionen nicht, nach welchen Kriterien die
unterstützungsberechtigten Projekte ausgewählt und wie der allfällige Beitrag
zu bemessen ist. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist
damit gestützt auf Art. 83 lit. k BGG unzulässig, was zur Folge hat, dass die
vorliegende Beschwerde - höchstens - als subsidiäre Verfassungsbeschwerde
(Art. 113 ff. BGG) entgegengenommen werden kann. Selbst wenn aber das
ordentliche Rechtsmittel geben wäre, änderte dies am Ausgang des Verfahrens
nichts:
2.2 Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann bloss die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG), mithin nicht
unmittelbar die angeblich unrichtige Anwendung von Gesetzesrecht. Dabei muss
in der Beschwerdeschrift die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten
ausdrücklich geltend gemacht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 und 42
Abs. 2 BGG). Beruht der angefochtene Entscheid - wie vorliegend - auf
kantonalem (bzw. kommunalem) Recht, liesse sich auch mit der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht unmittelbar die Verletzung von
entsprechendem materiellen Recht geltend machen: Gemäss Art. 95 BGG kann mit
diesem ordentlichen Rechtsmittel unter anderem die Verletzung von Bundesrecht
(lit. a), Völkerrecht (lit. b), kantonalen verfassungsmässigen Rechten (lit.
c) sowie von interkantonalem Recht (lit. e) gerügt werden. Dabei gelten auch
hier die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2
BGG. Der Beschwerdeführer nennt nun aber kein sich aus Bundesrecht oder
kantonalem Recht ergebendes verfassungsmässiges Recht bzw. keine Norm des
Völkerrechts oder des interkantonalen Rechts, die durch den angefochtenen
Entscheid verletzt worden sein könnte. Er beschränkt sich darauf, die
Auslegung des einschlägigen Gemeindeerlasses in appellatorischer Weise zu
diskutieren und zu kritisieren. Es fehlt offensichtlich an einer
hinreichenden Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die
Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren, ohne Schriftenwechsel oder
andere Instruktionsmassnahmen, nicht einzutreten.

2.3 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident

im Verfahren nach Art. 108 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Stadt Chur und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. September 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: