Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.468/2007
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2C_468/2007 /zga

Urteil vom 7. Februar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Küng.

X. ________ AG Generalunternehmung,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ruedi Lang,

gegen

Stadt Zürich, vertreten durch den Stadtrat von Zürich, Stadthaus,
Stadthausquai 17, 8022 Zürich,
Bezirksrat Zürich, Neue Börse, Selnaustrasse 32, 8001 Zürich.

Art. 9 und 29 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Grundgebühr für die
Abfallentsorgung und Abwasserreinigung).

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
20. Juli 2007.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ AG Generalunternehmung widmet sich der Planung und Ausführung
von Bauten als Generalunternehmerin sowie damit zusammenhängenden Arbeiten.
Bis im Februar 2007 lautete ihre Firma X.________ AG Malergeschäft. Der
Vorsteher des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements der Stadt Zürich
verpflichtete sie am 13. April 2006, den noch nicht bezahlten Teil des
Infrastrukturpreises für ihren Betrieb an der A.________strasse für das Jahr
2005 im Betrag von Fr. 1'564.-- (Abfall) und Fr. 1'700.-- (Abwasser) zu
bezahlen. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg.

B.
Die X.________ AG Generalunternehmung beantragt dem Bundesgericht mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, die in dieser Sache
ergangenen Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich und des
Bezirksrats Zürich aufzuheben, die Abwasserreinigungs- und Abwassergebühr
gemessen an sechs Vollzeitsäquivalenten festzulegen und die gegen sie
erhobenen Betreibungen zurückzuziehen.

Die Stadt Zürich ersucht um Abweisung der Beschwerde.

Das Verwaltungsgericht stellt den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nur gegen
Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG).
Auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin ist daher nicht einzutreten,
soweit es sich gegen die zwei in dieser Sache gefällten Entscheide des
Bezirksrats richtet.

1.2 Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesgericht verschiedene Unterlagen
eingereicht, die teilweise neu sind. Es kann offen bleiben, ob und in welchem
Umfang diese Beweismittel zuzulassen sind, weil erst der angefochtene
Entscheid dazu Anlass geboten hat (vgl. Art. 99 BGG); denn die fraglichen
Aktenstücke beeinflussen den Ausgang des Verfahrens nicht.

2.
Art. 6 EMRK findet nach der Rechtsprechung bei gebührenrechtlichen
Streitigkeiten keine Anwendung (BGE 132 I 140 E. 2.1 S. 146). Soweit sich die
Beschwerdeführerin auf diese Norm beruft, erweist sich die Beschwerde daher
als von vornherein unbegründet.

3.
3.1 Die Grundgebühr für die Abfallentsorgung und Abwasserreinigung - der sog.
Infrastrukturpreis - richtet sich für die in der Stadt Zürich gelegenen
Betriebe nach der Summe aller Voll- und Teilzeitstellen (Vollzeitäquivalente
[VZÄ]; vgl. Art. 20 Abs. 1 der Verordnung vom 15. September 2004 über die
Abfallbewirtschaftung in der Stadt Zürich [VAZ] bzw. Art. 3 Abs. 2 lit. b der
Verordnung vom 29. September 2004 über die Preise zur Abwasserbewirtschaftung
[VPA]). Die Unternehmen sind verpflichtet, der Stadt Zürich die Summe aller
Voll- und Teilzeitstellen zu melden (Art. 16 Abs. 1 lit. b VAZ und Art. 2
Abs. 9 lit. a VPA).

3.2 Die Beschwerdeführerin hat für das Jahr 2005 mit dem dafür vorgesehenen
Formular sechs Vollzeitstellen gemeldet. Die Stadt Zürich stellte bei der
Festsetzung des Infrastrukturpreises jedoch nicht auf diese Meldung ab,
sondern ging von 40 VZÄ aus. Sie bezog sich dabei auf die von der Firma
"deltavista" ins Internet gestellten Angaben, wonach die Beschwerdeführerin
über 45 Angestellte verfügt.

Die Vorinstanz erklärt, die Stadt Zürich habe angesichts der festgestellten
Diskrepanz zu Recht eine Einschätzung von Amtes wegen vorgenommen. Die von
der Beschwerdeführerin eingereichte Aufstellung für die SUVA, in der nur
sechs Mitarbeiter verzeichnet seien, vermöge die städtische Auffassung nicht
zu widerlegen, zumal die bei den Akten liegenden Dokumente allesamt auf eine
höhere Zahl von Angestellten hindeuteten. Die Beschwerdeführerin sei
angehalten worden, ihre Behauptung, lediglich sechs Beschäftigte zu haben,
näher zu belegen, sei dieser Aufforderung aber nicht nachgekommen.
Schliesslich weist die Vorinstanz darauf hin, dass nach ihren eigenen
Erhebungen im Internet unter der Adresse "swissguide.ch" weiterhin 41
Mitarbeiter angegeben würden.

3.3 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine mehrfache Verletzung
ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) vor. Soweit sie
beanstandet, sie habe sich zu den vorinstanzlichen Internetabfragen nicht
äussern können, verkennt sie, dass die fraglichen Informationen nicht neu
waren. Es befand sich vielmehr bereits ein Ausdruck der fraglichen
Internetseite bei den Akten, so dass die Beschwerdeführerin dazu hätte
Stellung nehmen können. Verfehlt ist auch die Rüge, die Vorinstanz habe von
ihr die Einreichung von Dokumenten verlangt, die es in der Praxis gar nicht
gebe, und auf diese Weise ihren Gehörsanspruch verletzt. Wenn die
Beschwerdeführerin nicht über eine unterzeichnete Abrechnung der SUVA
verfügte, in der die von ihr beschäftigen Mitarbeiter verzeichnet waren,
hätte sie von dieser Stelle mit Blick auf das vorliegende Verfahren eine
solche verlangen können. Ausserdem hat sie auch sonst nichts unternommen, um
den Nachweis, dass sie im Jahr 2005 lediglich sechs Angestellte hatte, auf
andere Weise zu erbringen. Die Beschwerdeführerin hat den kantonalen
Instanzen nicht einmal die Aktenstücke vorgelegt, die sie nun dem
Bundesgericht neu eingereicht hat.

Im Übrigen bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97
Abs. 1 BGG erscheinen liesse. Auch die neu eingereichten Aktenstücke vermögen
die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht zu erschüttern. Die
Beschwerdeführerin hat im ganzen Verfahren nie schlüssig dargelegt, wieso die
im Internet angegebene Mitarbeiterzahl von 45 bzw. 41 im Jahre 2005
unzutreffend war. Es kann in dieser Hinsicht auf die zutreffenden Erwägungen
im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).

Unter diesen Umständen verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht.

4.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei
diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Februar 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Küng