Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.464/2007
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2C_464/2007 /ble

Urteil vom 12. September 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Wehrli,

gegen

Migrationsamt des Kantons Aargau, Postfach,
5001 Aarau,
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau.

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 27. Juni 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Mit Einspracheentscheid vom 3. April 2007 lehnte das Migrationsamt des
Kantons Aargau das Begehren von X.________, albanisch-stämmiger serbischer
Staatsangehöriger, geboren 1981, ihm wiedererwägungsweise eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und auf die Wegweisung zu verzichten, ab.
Das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau wies die gegen den
Einspracheentscheid erhobene Beschwerde am 27. Juni 2007 ab. Mit Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer
Verfassungsbeschwerde beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des
Rekursgerichts sei dahingehend abzuändern, dass auf seine Wegweisung
verzichtet und ihm eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt werde;
eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

2.
2.1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines
Rechtsmittels von Amtes wegen mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE
133 I 185 E. 2 S. 188 oben, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer erhebt
sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch
subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Die Verfassungsbeschwerde ist gegen
Entscheide letzter kantonaler Instanzen - höchstens - zulässig, soweit keine
Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 113 BGG). Die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 83 lit.
c BGG auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig gegen Entscheide
betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht
einen Anspruch einräumt (Ziff. 2), sowie gegen die Wegweisung (Ziff. 4).
Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 13 und 14 BV bzw. Art. 8 EMRK,
welche den Schutz des Privat- und Familienlebens garantieren; er scheint
dabei anzunehmen, dass er daraus im ausländerrechtlichen
Bewilligungsverfahren Rechtsansprüche ableiten könne. Aus dem Recht auf
Schutz des Privatlebens ergibt sich für ihn kein Bewilligungsanspruch,
erfüllt er doch die diesbezüglich von der Rechtsprechung aufgestellten
Bedingungen offensichtlich nicht (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286; 126 II 377
E. 2c/aa S. 384 f.). Als einziger Anknüpfungspunkt käme die familiäre
Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Mutter und seinen zwei behinderten
Schwestern in Frage. Nun ist der Beschwerdeführer volljährig. Die unter
diesen Umständen äusserst restriktiven Voraussetzungen, um sich im Hinblick
auf den Entscheid über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auf Art. 8
EMRK (bzw. Art. 14 BV) berufen zu können (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1d und 1e S.
260 ff.), sind nicht erfüllt; der Beschwerdeführer kann hierfür auf E. 5.2.2
und 6.3 des angefochtenen Urteils verwiesen werden, woraus sich ergibt, dass
von einem eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung
nicht die Rede sein kann. Kein Bewilligungsanspruch ergibt sich schliesslich
aus den Bestimmungen der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung
der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO [SR 823.21], s. dazu BGE
130 II 281 E. 2.2 S. 284 mit Hinweisen).
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist mithin wegen
Fehlens eines Rechtsanspruchs auf die nachgesuchte Bewilligung
ausgeschlossen. Es ist noch zu prüfen, ob auf die Beschwerde als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde eingetreten werden kann.

2.2 Gemäss Art. 115 lit. b BGG ist zur Verfassungsbeschwerde berechtigt, wer
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids hat. Zur subsidiären Verfassungsbeschwerde ist nur
legitimiert, wer eine Norm anrufen kann, die ihm im Bereich seiner
betroffenen und angeblich verletzten Interessen einen Rechtsanspruch einräumt
oder deren Schutz bezweckt (BGE 133 I 185). Der Beschwerdeführer beruft sich
auf Art. 13 und 14 BV sowie Art. 8 EMRK; es handelt sich dabei indessen um
Grundrechte, die ihm - wie vorstehend  dargelegt - im Bereich
ausländerrechtlicher Bewilligungen bei der gegebenen Konstellation keinen
Rechtsschutz verschaffen. Andere verfassungsmässige Rechte nennt der
Beschwerdeführer nicht. Wollte er mit seinen Ausführungen wenigstens
sinngemäss eine Verletzung des Willkürverbots rügen, wäre er diesbezüglich
zur subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht legitimiert (BGE 133 I 185).

2.3 Nach dem Gesagten ist das eingelegte Rechtsmittel sowohl als Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
Es ist darauf im vereinfachten Verfahren, ohne Schriftenwechsel oder andere
Instruktionsmassnahmen, nicht einzutreten.

2.4 Dem Gesuch, es sei dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren,
kann nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde aussichtslos erscheint
(Art. 64 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2 BGG).
Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident

im Verfahren nach Art. 108 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt und dem
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: