Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.463/2007
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2C_463/2007 /ble

Urteil vom 12. September 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

A.X.________ und B.X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21,
8090 Zürich,
Steuerverwaltung des Kantons Schwyz, Postfach 1232, 6431 Schwyz.

Doppelbesteuerung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die
Steuerveranlagungen für die Jahre 2003,
2004 und 2005.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Mit als staatsrechtliche Beschwerde wegen Doppelbesteuerung bezeichneter
Rechtsschrift vom 6. September (Postaufgabe 5. September) 2007 ersuchen
A.X.________ und B.X.________ das Bundesgericht um Prüfung und Beseitigung
der Doppelbesteuerung bzw.  Disziplinierung der beiden Kantone Zürich und
Schwyz. Sie führen aus, die Gemeinden R.________ ZH und S.________ SZ bzw.
die Kantone Zürich und Schwyz besteuerten sie beide je zu 80 % und teilten
jeweils dem anderen 20 % zu, wodurch eine Doppelbesteuerung entstehe. Der
Rechtsschrift beigelegt sind der Einschätzungsentscheid für die Staats- und
Gemeindesteuern 2005 mit Steuerausscheidung des Kantonalen Steueramtes Zürich
vom 10. August 2007 sowie drei Veranlagungsverfügungen mit Steuerausscheidung
per 2003, 2004 und 2005 der Kantonalen Steuerverwaltung Schwyz vom 28. August
2007. Weiter haben die Beschwerdeführer eine Bestätigung der Finanzdirektion
des Kantons Zürich vom 27. August 2007 über den Eingang einer Einsprache
gegen die Einschätzung der Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperioden
2003, 2004 und 2005 vorgelegt. Schliesslich findet sich als Beschwerdebeilage
eine an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz adressierte Einsprache,
womit in Bezug auf die Veranlagungsverfügungen für die Staats- und
Gemeindesteuern 2003, 2004 und 2005 die Beseitigung der Doppelbesteuerung
beantragt wird.

2.
2.1 Sämtliche angefochtenen Veranlagungen datieren vom Jahr 2007; damit ist
auf das Verfahren das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Bundesgesetz vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110)
anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG); nicht mehr zur Anwendung kommt das
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der
Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz, OG; BS 3 531), welches mit dem
Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes aufgehoben wurde (Art. 131 Abs. 1
BGG). Die staatsrechtliche Beschwerde steht damit nicht mehr zur Verfügung;
neu kann in Doppelbesteuerungssachen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Als solche ist das Rechtsmittel
entgegenzunehmen.

2.2 Gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig gegen Entscheide letzter
kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. Während das Bundesrechtspflegegesetz
für Beschwerden auf dem Gebiet der interkantonalen Doppelbesteuerung noch
eine Ausnahme vom gemäss Art. 86 Abs. 1 OG geltenden Erfordernis der
Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs vorsah (Art. 86 Abs. 2 OG), enthält
das Bundesgerichtsgesetz keine entsprechende Ausnahmeregel. Es handelt sich
dabei nicht um eine Lücke, vielmehr entspricht der Verzicht auf eine solche
Regel einer bewussten gesetzgeberischen Entscheidung: Das Bundesgericht soll
im Prinzip (s. aber Art. 86 Abs. 3 und Art. 120 BGG) nie als erste
richterliche Behörde tätig werden müssen; bevor es angerufen werden kann,
soll zuvor immer mindestens ein Gericht über die Streitsache entschieden
haben (Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar
2001 zu Art. 80 des Entwurfs BGG [heute Art. 86 BGG], in BBl 2001 4202 S.
4326, s. an gleicher Stelle auch Bemerkung zu Art. 94 des Entwurfs BGG [heute
Art. 100 Abs. 5 BGG]). Dabei genügt es, wenn der Steuerpflichtige bloss in
einem der vom Doppelbesteuerungskonflikt betroffenen Kantone den Instanzenzug
durchläuft und einen letztinstanzlichen - gerichtlichen - Entscheid erwirkt
(Botschaft, a.a.O.). Gegen diesen ist innert 30 Tagen mit Beschwerde ans
Bundesgericht zu gelagen (Art. 100 Abs. 1 BGG, s. auch Art. 100 Abs. 5 BGG).

2.3 Die Beschwerdeführer fechten ausschliesslich Veranlagungsverfügungen der
beiden betroffenen Kantone an; es fehlt an einem letztinstanzlichen
Entscheid. Die vorliegende Beschwerde ist offensichtlich unzulässig (Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG), und es ist darauf im vereinfachten Verfahren, ohne
Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen, nicht einzutreten. Da
auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden kann, kann davon
abgesehen werden, die Beschwerdeführer aufzufordern, ein mit Unterschrift
versehenes Exemplar der Beschwerdeschrift nachzureichen.

2.4 Da die Beschwerdeführer in beiden betroffenen Kantonen Einsprache gegen
die beanstandeten Veranlagungen erhoben haben, erübrigt sich eine
Weiterleitung der beim Bundesgericht eingereichten Beschwerde an die
zuständigen Behörden der Kantone Zürich und Schwyz zwecks allfälliger
Weiterbehandlung als Einsprache.

2.5 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG)
den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).

Demnach erkennt der Präsident

im Verfahren nach Art. 108 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird den Beschwerdeführern je zur Hälfte
unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kantonalen Steueramt Zürich und
der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: