Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.452/2007
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2C_452/2007 /leb

Urteil vom 14. September 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiberin Dubs.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer,
vom 9. Juli 2007.

Der Präsident stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die aus Serbien stammende X.________ (geb. 1960) heiratete am 13.
November 2000 den Landsmann Y.________ (geb. 1944), der damals über eine
befristete Aufenthaltsbewilligung verfügte und seit September 2002 eine
Niederlassungsbewilligung besitzt. X.________ reiste am 22. Mai 2002 in die
Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem
Ehemann (letztmals verlängert bis zum 21. Mai 2005).

1.2 Mit Verfügung vom 9. Dezember 2005 verweigerte die Sicherheitsdirektion
des Kantons Zürich X.________ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
weil die Ehegatten nicht mehr zusammenlebten. Den dagegen erhobenen Rekurs
wies der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 14. Februar 2007
ab, mit der Begründung, dass X.________ mangels Zusammenlebens keinen
Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung habe und dass auch kein
Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bestehe. Mit Beschluss
vom 9. Juli 2007 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf die
Beschwerde gegen den Regierungsratsbeschluss mangels Anspruchs auf die
Bewilligungsverlängerung nicht ein.

1.3 Mit Eingabe vom 6. September 2007 erhebt X.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und Verfassungsbeschwerde. Sie
beantragt, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und ihr den Aufenthalt in
der Schweiz während dem bundesgerichtlichen Verfahren zu bewilligen.

Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, die Akten des Verwaltungsgerichts
beizuziehen und Vernehmlassungen einzuholen.

2.
2.1 Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem
Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das
Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.

2.2 Nach Art. 17 Abs. 2 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines
niedergelassenen Ausländers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen wohnen (Satz 1; vgl.
BGE 130 II 113 E. 4.1 S. 116), sowie nach einem ordnungsgemässen und
ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf die
Niederlassungsbewilligung (Satz 2).

2.3 Wie die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat,
haben die Ehegatten den gemeinsamen Haushalt im Dezember 2004 aufgegeben und
im selben Personalhaus auf verschiedenen Etagen getrennte Zimmer bezogen.
Unter diesen Umständen konnte nicht mehr von einem ehelichen Zusammenleben
ausgegangen werden, womit der Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib beim Ehegatten gemäss Art. 17 Absatz 2 ANAG entfiel. Zudem wurde die
Ehe auf Begehren des Ehemannes im Heimatland geschieden, weshalb von einer
intakten und gelebten ehelichen Beziehung nicht die Rede sein kann.
Gegenteiliges wird auch von der Beschwerdeführerin nicht mehr behauptet. Sie
macht lediglich geltend, sie sei im Zeitpunkt der Nichtverlängerung
verheiratet gewesen, was wie erwähnt für die Begründung eines
Bewilligungsanspruchs nicht genügt, und räumt selber ein, ihr
Aufenthaltszweck habe sich gewandelt. Der Beschwerdeführerin steht somit
weder nach Bundesrecht noch gemäss einer staatsvertraglichen Bestimmung
(bezüglich Art. 8 EMRK vgl. BGE 126 II 425 E. 2a S. 427) ein Anspruch auf
eine Aufenthaltsbewilligung zu. Damit ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ausgeschlossen.

3.
Die Beschwerdeführerin erhebt zudem subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Mit
diesem Rechtsmittel können unabhängig vom Vorliegen eines Rechtsanspruches
und damit auch ohne Legitimation in der Sache Verletzungen von
Verfahrensgarantien geltend gemacht werden, deren Missachtung eine formelle
Rechtsverweigerung darstellt ("Star-Praxis", BGE 114 Ia 307 E. 3a S. 312 f.;
133 I 185 E. 6.2 S. 199). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten allerdings nur insofern, als eine solche Rüge in
der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerdeführerin macht zwar eine Gehörsverletzung geltend, indessen
genügt die Rüge den Begründungsanforderungen (vgl. dazu BGE 133 III 393 E. 6
S. 397) nicht, weshalb auch auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht
eingetreten werden kann.

4.
4.1 Auf die offensichtlich unzulässigen Beschwerden ist somit im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem
Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Bewilligung des Aufenthalts während
des bundesgerichtlichen Verfahrens gegenstandslos.

4.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident

im Verfahren nach Art. 108 BGG:

1.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht, 4. Abteilung, 4. Kammer, des Kantons Zürich sowie dem
Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. September 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: