Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.447/2007
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2C_447/2007/leb

Urteil vom 19. Februar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Küng.

A. ________ und B.C.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau,

gegen

Jagdgesellschaft Berg, Bergweg 22, 4312 Magden,
Gemeinderat Olsberg, 4305 Olsberg,
Beschwerdegegner,
Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Wald, Sektion Jagd und
Fischerei,
Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau,
Bezirksjagdkommission Rheinfelden,
Grüebletzweg 3, 5026 Densbüren,

Art. 13 Abs. 2 JSG (Entschädigung von Wildschweinschaden),

Beschwerde gegen das Urteil der Kantonalen
Jagdkommission vom 19. April 2007.

Sachverhalt:

A.
A. ________ und B.C.________ bewirtschaften das Gut "X.________" in Olsberg.
Auf einer mit Bio-Dinkel bepflanzten Fläche von 250 Aren wurde am 28. Juli
2004 ein Wildschweinschaden festgestellt, den der Schadenexperte auf Fr.
14'168.-- (Ertragsausfall) schätzte. Die Kultur war nicht umzäunt und wies an
einer Stelle einen Waldabstand von lediglich sechs Metern auf. Aus diesen
beiden Gründen kürzten die kantonalen Instanzen die Entschädigung des
Wildschweinschadens. Die Kantonale Jagdkommission, die aufgrund eines ersten
in dieser Sache ergangenen Urteils des Bundesgerichts (Verfahren 2A.575/2007)
in neuer Zusammensetzung entschied, reduzierte den zugesprochenen Betrag um
60%, d.h. auf Fr. 5'567.20.

B.
A.________ und B.C.________ beantragen dem Bundesgericht mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, den neuen Entscheid der Kantonalen
Jagdkommission vom 19. April 2007 aufzuheben und die Jagdgesellschaft Berg
sowie die Gemeinde Olsberg zu verpflichten, ihnen den vollen Schaden an ihrer
Bio-Dinkelkultur in Höhe von Fr. 14'168.-- zu vergüten, oder die Sache an die
Vorinstanz bzw. die erstinstanzliche Behörde zu neuem Entscheid
zurückzuweisen; eventualiter sei die Entschädigung lediglich um Fr. 800.-- zu
kürzen.

Die Jagdgesellschaft Berg beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei.

Die Gemeinde Olsberg ersucht um Abweisung des Rechtsmittels.

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau hat sich nicht
vernehmen lassen.

Die Kantonale Jagdkommission hat auf eine Stellungnahme in der Sache
verzichtet.

Das ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene Eidgenössische Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation ist der Ansicht, dass der
angefochtene Entscheid das den kantonalen Behörden zustehende Ermessen nicht
überschreite und kein Bundesrecht verletze.

Erwägungen:

1.
1.1 Streitgegenstand bildet die Entschädigungspflicht der Jagdgesellschaft
Berg und der Gemeinde Olsberg für den Wildschweinschaden, den die
Beschwerdeführer erlitten haben. Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid auf
Art. 13 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz
wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG; SR 922.0) und auf die
kantonale Ausführungsgesetzgebung. Das Bundesrecht schreibt vor, dass der
Schaden, den jagdbare Tiere an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und
Nutztieren anrichten, angemessen entschädigt wird (Art. 13 Abs. 1 JSG). Die
nähere Regelung der Entschädigungspflicht obliegt den Kantonen. Allerdings
legt das Bundesrecht dafür einen Rahmen fest. Danach ist eine Entschädigung
nur zu leisten, wenn es sich nicht um Bagatellschaden handelt und die
zumutbaren Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden getroffen worden sind.
Aufwendungen für Verhütungsmassnahmen können bei der Entschädigung von
Wildschaden berücksichtigt werden (Art. 13 Abs. 2 JSG).

Diese Ordnung bezweckt, die früher sehr unterschiedlichen kantonalen
Regelungen der Wildschäden etwas zu vereinheitlichen. Ihr liegt der Gedanke
zugrunde, dass Verhüten besser ist als Vergüten. Deshalb verlangt Art. 13
Abs. 2 JSG, dass Entschädigungen nur ausgerichtet werden, wenn die zumutbaren
Massnahmen gegen Wildschäden getroffen wurden. Im Übrigen verzichtete der
Bundesgesetzgeber auf eine detaillierte Regelung, weil er das Problem der
Wildschäden für äusserst komplex hielt. Er verwies darauf, dass die Meinungen
von Förstern, Landwirten, Naturschützern und Jägern darüber oft auseinander
gehen, welche Schäden als tragbar zu erachten sind, und dass sich diese
Kreise in dieser Frage immer wieder neu einen Kompromiss erarbeiten müssen
(Botschaft des Bundesrats zu einem Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz
der wildlebenden Säugetiere und Vögel vom 27. April 1983, BBl 1983 II 1211).
Die Kantone können bei der näheren Regelung der Entschädigungspflicht der
besonderen Situation auf ihrem Territorium Rechnung tragen.

1.2 Im Kanton Aargau reduzieren sich die Schadenersatzleistungen für
Wildschaden, wenn die Grundbesitzer geeignete, zumutbare Massnahmen nicht
getroffen haben (§ 45 Abs. 1 des kantonalen Jagdgesetzes vom 25. Februar
1969). Die Beschwerdeführer stellen nicht in Frage, dass diese kantonale
Regelung Art. 13 Abs. 2 JSG entspricht. Es ist demnach allein zu prüfen, ob
der angefochtene Entscheid die genannte Norm des Bundesrechts verletzt.

2.
2.1 Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass die Beschwerdeführer beim
umstrittenen Schadenfall nicht alle ihnen zumutbaren Massnahmen getroffen
hätten, um seinen Eintritt zu verhindern. Sie reduziert aus diesem Grund die
zugesprochene Entschädigung in dem Umfang, in dem ihnen das Unterlassen von
präventiven Massnahmen vorzuwerfen ist. Die Beschwerdeführer beanstanden
diese Auslegung von Art. 13 Abs. 2 JSG zu Recht nicht. Sie entspricht dem
Zweck dieser Norm und steht ausserdem im Einklang mit Art. 44 Abs. 1 OR,
wonach der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr
entbinden kann, wenn Umstände, für die der Geschädigte einzustehen hat, auf
die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt haben.

2.2 Die Beschwerdeführer machen jedoch geltend, die von ihnen verlangten
Massnahmen seien nicht zumutbar im Sinne von Art. 13 Abs. 2 JSG. Überdies sei
selbst bei Bejahung der Zumutbarkeit die erfolgte Herabsetzung der
Entschädigung von 60% zu hoch. Am Rande kritisieren die Beschwerdeführer
ebenfalls verschiedene vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellungen.

3.
3.1 Im Kanton Aargau hat der Vorsteher des Finanzdepartements am 24. Januar
2003 Weisungen zur Verhütung von Wildschweinschäden erlassen. Diese sehen
vor, dass uneingezäunte Kulturen einen Waldabstand von mindestens zehn
Metern, eingezäunte einen solchen von mindestens fünf Metern einzuhalten
hätten. Weiter seien gefährdete oder ertragreiche Kulturen mit dreilitzigen,
unterhaltenen Elektrozäunen zu unterziehen. Ausserdem nennt die Weisung
verschiedene andere Vorsichtsmassnahmen. Die Vorinstanz wirft den
Beschwerdeführern die weisungswidrige Unterschreitung des Waldabstands und
die Nichteinzäunung ihres mit Bio-Dinkel bebauten Felds vor.

3.2 In der Beschwerde werden zunächst die Sachverhaltsfeststellungen gerügt,
auf die sich diese Beurteilung stützt. Beim Waldabstand geht die Vorinstanz
offenkundig davon aus, dass dieser an einer Stelle lediglich sechs Meter
betragen hat. Dies bestreiten auch die Beschwerdeführer nicht. Es ist deshalb
unerheblich, dass der Abstand an anderen Stellen mehr als sechs Meter
beträgt. Ihre weitere Behauptung, sie hätten im fraglichen Jahr Getreide mit
Grannen, das wildschweinresistent sei, angebaut, ist unzutreffend. Der
Beschwerdeführer A.C.________ hat in der Befragung bei der kantonalen
Jagdkommission selber ausgeführt, im fraglichen Jahr Dinkel, der immer
unbegrannt ist, angebaut zu haben. Unbegranntes Getreide ist jedoch
unbestrittenermassen eine Kultur, die für Wildschweinschäden anfällig ist.
Die den Beschwerdeführern vorgeworfenen Verstösse stützen sich demnach nicht
auf offensichtlich unzutreffende Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art.
97 Abs. 1 BGG.

3.3 Die Beschwerdeführer kritisieren ausserdem in genereller Form die
genannten kantonalen Weisungen. Angefochten ist allein ein kantonaler
Entscheid über eine Entschädigung für erlittenen Wildschweinschaden. Das
Bundesgericht berücksichtigt bei dessen Überprüfung verwaltungsinterne
Weisungen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende
Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 132 V 200
E. 5.1.2). Es beurteilt jedoch nur den ihm unterbreiteten Einzelfall und hat
nicht darüber zu befinden, ob die Weisungen in allen Fällen zu
bundesrechtskonformen Ergebnissen führen.

3.4 In der Pflicht, zur Verhütung vor Schwarzwildschäden einen Waldabstand
einzuhalten, sehen die Beschwerdeführer eine Ungleichbehandlung mit
ausserkantonalen Landwirten. Denn allein der Kanton Aargau kenne eine solche
Präventionsmassnahme. Die föderalistische Staatsstruktur der Schweiz bringt
es indessen mit sich, dass die Kantone in ihrem Zuständigkeitsbereich
unterschiedliche Regelungen treffen; eine Verletzung des Grundsatzes der
Rechtsgleichheit liegt darin nicht (BGE 125 I 173 E. 6d S. 179). Gleich
verhält es sich, wenn die Beurteilungsspielräume, die bundesrechtliche Normen
eröffnen, in den Kantonen in unterschiedlicher Weise ausgefüllt werden (vgl.
BGE 124 IV 44 E. 2c). Bei der Beurteilung der Frage, was als zumutbare
Massnahme zur Bekämpfung von Wildschweinschäden zu gelten hat, steht den
kantonalen Behörden ein solcher Spielraum zu. Sie dürfen dabei auf besondere
örtliche Gegebenheiten Rücksicht nehmen (vgl. das den Parteien bekannte
Urteil des Bundesgerichts 2P.154/1994 vom 7. Juli 1995, E. 2). Die Berufung
der Beschwerdeführer auf eine Ungleichbehandlung im interkantonalen
Verhältnis geht daher fehl; hingegen bedarf der näheren Prüfung, ob für sie
im konkreten Fall die Einhaltung eines Waldabstands als zumutbar im Sinne von
Art. 13 Abs. 2 JSG erklärt werden durfte (vgl. E. 4.2).

3.5 Ebenfalls unbegründet ist die allgemein gehaltene Rüge, die Weisungen
würden dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. August
2004 widersprechen, soweit sie zur Schadensprävention eine Einzäunung
verlangten. Dieses Gericht bezieht sich vielmehr gerade auf die fraglichen
Weisungen. Es hält wohl in E. 2c/bb fest, dass Schwarzwildschäden nicht
generell durch Einzäunung vorzubeugen ist, präzisiert jedoch in E. 2h, dass
gemäss den erwähnten Weisungen eine solche Pflicht in besonders gefährdeten
Gebieten oder Betrieben bestehe. Die Beschwerdeführer erklärten selber, dass
auf dem fraglichen Landstück in den letzten Jahren immer wieder Spuren von
Wildschweinen aufgetreten waren, so dass offenkundig ist, dass es sich dabei
um ein besonders schadengefährdetes Gebiet handelt. Es fragt sich daher auch
in dieser Hinsicht einzig, ob eine Einzäunungspflicht unter den gegebenen
Umständen bundesrechtlich als zumutbar gelten kann (vgl. E. 4.3).

4.
4.1 Nach Ansicht der Beschwerdeführer ist es für sie nicht zumutbar, bei der
Bebauung des fraglichen Landstücks einen Waldabstand einzuhalten. Denn
dadurch könne nicht gewährleistet werden, dass keine Wildschweinschäden
einträten; umgekehrt werde der Landwirt, dessen Felder an den Wald angrenzen,
gegenüber jenem mit Land ohne Waldanstoss ungleich behandelt.

4.2 Die Vorinstanz erklärt, dass die Einhaltung eines Waldabstands in
doppelter Hinsicht der Schadensprävention diene. Einerseits werde für das
Schwarzwild dadurch ein Hindernis beim Verlassen des Deckung bietenden Walds
geschaffen; anderseits vereinfache der freie Korridor die Bejagung des Wilds.
Diese Beurteilung findet eine Stütze in der vom Service romand de
vulgarisation agricole, Lausanne, in Zusammenarbeit mit der nationalen
Arbeitsgruppe "Wildschwein und Landwirtschaft" des Bundesamtes für Umwelt,
Wald und Landschaft herausgegebenen "Praxishilfe Wildschweinmanagement" (1.
Aufl. 2004), an deren Erarbeitung auch der Beschwerdeführer A.C.________
mitgewirkt hat. Darin wird festgehalten, dass entlang von Waldrändern wenn
möglich ein mindestens 20 Meter breiter Landstreifen anzulegen sei, um die
Ansitzjagd zu erleichtern, und dass darin lediglich niedrige Kulturen
angebaut werden sollten, um den Wildschweinen keinen Unterschlupf zu
gewähren. Wohl trifft es zu, dass mit dieser Massnahme allein
Wildschweinschäden nicht ohne weiteres verhindert werden können. In der
genannten Praxisanleitung wird aber auch betont, dass es kein Wundermittel
gebe und deshalb verschiedene - mehr oder weniger taugliche - Massnahmen
kombiniert werden müssten.
Das Landstück der Beschwerdeführer liegt in einem Gebiet, in dem Wildschweine
häufig Schäden verursachen. Ausserdem zählen nach der erwähnten
Praxisanleitung Getreidekulturen - namentlich solche ohne Grannen - im
Milchreifestadium zu den durch Schwarzwild besonders gefährdeten Kulturen.
Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn die kantonalen
Behörden erhöhte Vorsichtsmassnahmen verlangen, wozu nach dem Ausgeführten
auch die Einhaltung eines Waldabstands gezählt werden kann. Eine unzulässige
Ungleichbehandlung, wie die Beschwerdeführer behaupten, liegt darin nicht,
knüpft doch der von ihnen kritisierte Nachteil an ein sachliches Kriterium -
den Waldanstoss - an. Wer für die Bewirtschaftung ungünstig gelegenes Land
hat, muss die sich daraus ergebenden Nachteile tragen.

4.3 Ähnliche Erwägungen gelten hinsichtlich der Einzäunungspflicht. Es ist
zwar anerkannt, dass Zäune allein Schäden nicht verhindern können, weil die
Wildschweine lernfähig sind und mit der Zeit selbst Elektrozäune zu
durchbrechen vermögen. Allerdings kann auch aus der neueren
wissenschaftlichen Untersuchung, welche die Beschwerdeführer zitieren, nicht
entnommen werden, dass Zäune völlig wirkungslos sind. Vielmehr wird darin
ausdrücklich festgehalten, dass ein Schutzzaun das Schadensrisiko am
einzelnen Feld zumindest kurzzeitig durchaus verringern kann. Hingegen lassen
sich dadurch die gesamthaften Schäden in einem bestimmten Gebiet nicht
wesentlich verringern, weil die Tiere unter Umständen auf uneingezäunte
Parzellen ausweichen (Hans Geisser, Das Wildschwein [Sus scrofa] im Kanton
Thurgau [Schweiz]: Analyse der Populationsdynamik, der Habitatansprüche und
der Feldschäden in einem anthropogen beeinflussten Lebensraum, Diss. Zürich
2000, S. 108). Nach der "Praxishilfe Wildschweinmanagement" sollen
Getreidekulturen nur ausnahmsweise eingezäunt werden. Diese Massnahme ist vor
allem für Parzellen in Betracht zu ziehen, die sich an besonders kritischen
Stellen befinden und bei denen in den vergangenen zwei Jahren wiederholt
Schäden aufgetreten sind. Allerdings wird in der erwähnten Praxishilfe auch
darauf hingewiesen, dass die Einzäunung nur sinnvoll ist, wenn die Schäden
die Installations- und Unterhaltskosten für die Zäune deutlich übersteigen
(ebenso Hans Geisser, a.a.O., S. 115).

Der Beschwerdeführer A.C.________ hat vor der kantonalen Jagdkommission
erklärt, die fragliche Parzelle während 2½ Jahren eingezäunt zu haben. Nach
1½ Jahren sei trotzdem ein Schaden aufgetreten. Er habe den Zaun in der Folge
entfernt, um eine Waldrandauslichtung zu erleichtern. Es liegt somit nahe,
dass sich der Zaun nicht als völlig wirkungslos erwies; er vermochte
allerdings die Schäden nicht völlig zu verhindern. Auch wenn die Einzäunung
wegen des damit verbundenen Aufwands problematisch erscheint, kann sie nach
der erwähnten Praxishilfe in besonders schadensgefährdeten Gebieten verlangt
werden. Dem steht nicht entgegen, dass sich der Anbau von Getreide auf dem
fraglichen Landstück unter diesen Umständen für die Beschwerdeführer
wirtschaftlich nicht mehr lohnt. Sie werden in diesem Fall das fragliche Land
vorübergehend in anderer Weise bebauen müssen, bis die Gefahr von
Schwarzwildschäden zurückgeht.

4.4 Den Beschwerdeführern ist allerdings darin zuzustimmen, dass die
kantonalen Behörden verpflichtet sind, Massnahmen zur Verhütung von
Wildschäden zu treffen, um die Schadensgefährdung ihres Landes zu senken
(Art. 12 Abs. 1 JSG). Dabei bildet die konsequente Bejagung das beste Mittel,
um die Wildschäden auf einem akzeptablen Niveau zu halten (vgl. Hans Geisser,
a.a.O., S. 115). Nach § 12 Abs. 2 des kantonalen Jagdgesetzes haben die
Jagdpächter die Aufgabe, die nötigen Abschüsse vorzunehmen, um übermässige
Wildschäden zu verhindern. Es ist nicht ersichtlich, dass die Behörden und
die Jagdgesellschaft Berg bisher diesen Pflichten nicht genügend nachgekommen
sind. Die Beschwerdeführer erheben in dieser Hinsicht lediglich ungenügend
substanzierte allgemeine Vorwürfe. Im Übrigen weisen sie selber auf die im
Kanton Aargau in dieser Hinsicht laufenden Bestrebungen und politischen
Diskussionen hin. Die Regulierung des Wildschweinbestands ist nicht
kurzfristig zu erreichen und bedarf eines koordinierten Vorgehens. Es
widerspricht Art. 13 Abs. 2 JSG nicht, wenn den Landwirten an Orten mit
erhöhter Gefahr von Wildschäden besondere Vorsichtsmassnahmen zugemutet
werden.

4.5 Der angefochtene Entscheid verletzt daher kein Bundesrecht, soweit darin
die Einhaltung eines Waldabstands und die Einzäunung für die Beschwerdeführer
als zumutbare Vorkehrungen erachtet werden.

5.
Die Vorinstanz reduziert wegen der genannten Unterlassungen die Entschädigung
um 60%. Die Beschwerdeführer stellen den Eventualantrag, die Entschädigung
nur um 800 Franken zu kürzen, begründen diesen aber nicht näher.

Nach Auffassung der Vorinstanz ist der Abzug so festzusetzen, dass sich die
Nichtbeachtung der gebotenen Vorsichtsmassnahmen wirtschaftlich nicht lohnt.
Zugleich ist er nicht in Beträgen, sondern in Prozenten zu bemessen, um nicht
Grundbesitzer mit einem grossen Schaden zu privilegieren. Diese Erwägungen
sind bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die vorgenommene Reduktion um 60%
bewegt sich im Rahmen des den kantonalen Behörden in diesem Bereich
zustehenden Ermessens.

6.
Die Beschwerde erweist sich aus diesen Erwägungen als unbegründet und ist
abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens vor
Bundesgericht den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter
solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegner
haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen
Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Jagdkommission und dem
Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Februar 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Küng