Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.43/2007
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{T 0/2}
2C_43/2007 /leb

Urteil vom 14. März 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Yersin,
Bundesrichter Karlen,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Fremdenpolizei der Stadt Bern,
Predigergasse 5, Postfach, 3000 Bern,
Haftgericht III Bern-Mittelland,
Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Verlängerung der Ausschaffungshaft
(Art. 13b Abs. 2 ANAG),

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 28. Februar/2. März 2007.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
X. ________ (geb. 1968) stammt nach eigenen Angaben aus Kamerun bzw. Gabon.
Sie wurde am 30. November 2007 in Ausschaffungshaft genommen, welche der
Haftrichter am Haftgericht III Bern-Mittelland am 28. Februar 2007 (mit
Begründung vom 2. März 2007) bis zum 27. Mai 2007 verlängerte. Am 12. März
2007 leitete er ein von X.________ bei ihm eingereichtes Schreiben, in dem
diese um Haftentlassung nachsuchte, zuständigkeitshalber an das Bundesgericht
weiter.

2.
Die Eingabe, die als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu
behandeln ist (vgl. Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesgericht, BGG; SR 173.110, AS 2006 1205 ff.), erweist sich - soweit
sie überhaupt den Anforderungen von Art. 42 BGG genügt - als offensichtlich
unbegründet und kann gestützt auf die Akten im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 BGG erledigt werden:
2.1 Die Fremdenpolizei der Stadt Bern hat die Beschwerdeführerin, welche
illegal in die Schweiz eingereist ist und hier ohne Bewilligung in einem
Massagesalon gearbeitet hat, formlos weggewiesen (Art. 12 Abs. 1 ANAG [SR
142.20] i.V.m. Art. 17 Abs. 1 ANAV [SR 142.201]). Die Beschwerdeführerin
weigerte sich wiederholt, in ihre Heimat zurückzukehren, und hat in diesem
Rahmen widersprüchliche Angaben über ihre Herkunft gemacht, womit sie den
Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG erfüllt ("Untertauchensgefahr";
vgl. BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f. mit Hinweisen). Der Umstand allein, dass
der Vollzug ihrer Wegweisung nicht leicht fällt, lässt diesen nicht bereits
als in absehbarer Zeit undurchführbar erscheinen (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a
ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen). Gerade wegen solcher
Schwierigkeiten hat der Gesetzgeber die Haftdauer erhöht und die Möglichkeit
der Haftverlängerung - inzwischen bis zu maximal achtzehn Monaten (vgl. Art.
13b Abs. 2 in der seit dem 1. Januar 2007 gültigen Fassung vom 16. Dezember
2005 [AS 2006 4745 ff.]) - geschaffen (BGE 2C_1/2007 vom 5. Februar 2007, E.
4.3.1; BGE 130 II 56 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin kann
ihre Haft verkürzen, indem sie mit den Behörden kooperiert und ihre Herkunft
offen legt. Je schneller ihre Papiere beschafft werden können, desto kürzer
fällt die restliche Festhaltung aus. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür,
dass sich die Behörden nicht weiterhin mit Nachdruck darum bemühen werden,
die Wegweisung auch gegen ihren Willen zu vollziehen (Art. 13b Abs. 3 ANAG;
Beschleunigungsgebot; BGE 130 II 488 E. 4; 124 II 49 ff.). Soweit die
Beschwerdeführerin geltend macht, die Schweiz freiwillig in Richtung eines
Drittstaates verlassen zu wollen, ist nicht ersichtlich, wie sie dies ohne
Papiere rechtmässig tun könnte. Der angefochtene Entscheid verletzt somit
kein Bundesrecht. Für alles Weitere wird auf die Ausführungen im
angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

2.2
2.2.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde die unterliegende
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es
rechtfertigt sich indessen, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen
(Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

2.2.2 Die Fremdenpolizei der Stadt Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein,
dass der vorliegende Entscheid der Beschwerdeführerin korrekt eröffnet und
nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Fremdenpolizei der Stadt Bern
und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. März 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:   Der Gerichtsschreiber: