Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.439/2007
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2C_439/2007 /ble

Urteil vom 12. September 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller,
Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Wallis,
Bahnhofstrasse 35, 1951 Sitten,
Steuerrekurskommission des Kantons Wallis, Regierungsgebäude, place de la
Planta 3, 1951 Sitten.

Steuerveranlagung 2004 (Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer),

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der
Steuerrekurskommission des Kantons Wallis vom 16. Mai 2007.

Sachverhalt:
X.________ machte in der Steuererklärung 2004 Unterhaltsbeiträge an die
geschiedene Ehegattin von Fr. 32'162.-- sowie Unterhaltsbeiträge an seinen
volljährigen, in Ausbildung stehenden Sohn von Fr. 18'000.-- geltend. Die
Veranlagungsbehörde liess die an den Sohn bezahlten Beiträge zum Abzug nicht
zu, sondern nur die Zahlungen an die geschiedene Ehegattin.
Eine Beschwerde des Steuerpflichtigen wies die Steuerrekurskommission des
Kantons Wallis mit Urteil vom 16. Mai 2007 ab.
Mit rechtzeitiger Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
beantragt X.________, der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons
Wallis vom 16. Mai 2007 sei aufzuheben. Die Unterhaltsbeiträge seien im
vollen Betrag zuzulassen.
Ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Aufgrund der geänderten Bestimmungen über die Rechtspflege im Kanton Wallis
entscheidet die Steuerrekurskommission über Beschwerden in Sachen der
Staatssteuer und der direkten Bundessteuer als letzte kantonale Instanz
(Gesetz betreffend die Änderung der Rechtspflegeordnung vom 9. November 2006,
Abschnitt VII, VIII). Die Verfahrensänderungen finden mit Inkraftsetzung des
Gesetzes auf den 1. Juli 2007 auf hängige Verfahren sofort Anwendung
(Abschnitt IX Ziff. 7). Die öffentlich-rechtliche Beschwerde gegen den
Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission ist zulässig.

2.
Der angefochtene Entscheid ist aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden:
2.1 Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen sind gemäss
Art. 24 lit. e, erster Satzteil, des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer (DBG; SR 642.11) grundsätzlich steuerfrei. Davon ausgenommen
sind gemäss Art. 24 lit. e, zweiter Satzteil, in Verbindung mit Art. 23 lit.
f DBG:
Unterhaltsbeiträge, die ein Steuerpflichtiger bei Scheidung oder
gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich bekommt, sowie
Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen
Gewalt stehenden Kinder erhält.
Diese Beiträge sind beim Empfänger steuerbar (Art. 23 lit. f DBG). Dafür kann
der leistende Steuerpflichtige sie nach Art. 33 Abs. 1 lit. c, erster
Satzteil, DBG von den Einkünften abziehen.
Diese Ordnung gilt jedoch nur für Unterhaltsbeiträge in den beiden genannten
Fällen. Für Leistungen "in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts-
und Unterstützungspflichten" kommt der allgemeine Grundsatz zur Anwendung,
wonach solche Beiträge beim Empfänger steuerfrei bleiben und der Leistende
sie nicht von seinen Einkünften abziehen kann (Art. 24 lit. e, erster
Satzteil, und 33 Abs. 1 lit. c, letzter Satzteil, DBG). Es handelt sich um
eine Fort- oder erweiterte Wirkung des Grundsatzes der Familienbesteuerung.
Das gilt auch für die Beiträge an das mündige Kind. Weder der Elternteil, bei
dem das mündige Kind lebt, noch das Kind selbst haben diese
Alimentenzahlungen zu versteuern. Dafür kann der Leistende diese Beiträge
nicht von seinen Einkünften abziehen.

2.2 Diese gesetzliche Regelung scheint der Beschwerdeführer zu verkennen,
wenn er geltend macht, die Unterhaltszahlungen an den mündigen und in
Ausbildung stehenden Sohn seien von den Einkünften in Abzug zu bringen. Im
Parlament war umstritten, ob Kinderalimente beim Empfänger zu besteuern und
dafür beim Leistenden abzuziehen sind oder ob sie beim Empfänger steuerfrei
bleiben und der Leistende auch keinen Abzug geltend machen kann. Die zweite
Lösung wurde in Anbetracht der vielfach wirtschaftlich weniger
leistungsfähigen Einelternfamilie als sozialverträglicher betrachtet. Trotz
gewisser Bedenken setzte sich jedoch die erste Lösung durch (vgl. Reich in:
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/1, 2. Aufl. 2002, N 98 zu Art. 7
StHG). Diese Ausnahme ist aber auf Unterhaltszahlungen für die unter
elterlicher Gewalt stehenden Kinder beschränkt. Für mündige Kinder gilt sie
nicht. Mit der Volljährigkeit gehen die Unterhaltsbeiträge direkt an das
mündige Kind und kommt die Ausnahmeregelung nicht zum Zug. Es gilt der
allgemeine Grundsatz, wonach Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher
Verpflichtungen beim Empfänger steuerfrei sind und beim Leistenden nicht
abgezogen werden können (Art. 24 lit. e, zweiter Satzteil, und 33 Abs. 1 lit.
c, letzter Satzteil, DBG; s. auch Peter Locher, Kommentar zum DBG,
Therwil/Basel 2001, N 48 zu Art. 33 DBG). Der angefochtene Entscheid
entspricht dieser Regelung.

2.3 Die Art. 7 Abs. 4 lit. g und 9 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR
642.14) und die entsprechenden Vorschriften des Steuergesetzes des Kantons
Wallis (Art. 19 lit. e, 20 lit. e und 29 Abs. 1 lit. c StG) folgen dem
gleichen Konzept. Der angefochtene Entscheid ist auch hinsichtlich der
kantonalen Steuern nicht zu beanstanden.

3.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und nach Art. 109 BGG im
vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung des Urteils zu erledigen.
Der Beschwerdeführer hat die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 65,
66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung des Kantons
Wallis, der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis sowie der
Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: