Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.436/2007
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2C_436/2007 /ble

Urteil vom 12. September 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller,
Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 15, 8510
Frauenfeld,
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570
Weinfelden.

Staats- und Gemeindesteuern 2004 (Ermessensveranlagung),

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts
des Kantons Thurgau vom 11. Juli 2007.

Sachverhalt:
Am 29. August 2006 erliess das Steueramt der Stadt Kreuzlingen gegenüber dem
Steuerpflichtigen X.________ eine zweite Mahnung "zur Ergänzung der
Steuererklärung 2004" mit Androhung der Ermessensveranlagung für den Fall,
dass er der Mahnung nicht nachkommen würde. Der Steuerpflichtige reichte
Unterlagen zu seiner Motorfahrzeugversicherung ein und erklärte erneut, zu
den übrigen Fragen lägen bereits alle Aussagen schriftlich vor. Mit Verfügung
vom 15. September 2006 wurde X.________ nach Ermessen veranlagt. Auf die
Einsprache trat das Steueramt nicht ein, weil diese die zur Anfechtung einer
Ermessensveranlagung qualifizierte Begründung nicht enthalte.
Mit Entscheid vom 27. April 2007 wies die Steuerrekurskommission des Kantons
Thurgau den Rekurs ab.
Die Beschwerde des Steuerpflichtigen wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Thurgau mit Urteil vom 11. Juli 2007 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit rechtzeitiger Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
beantragt X.________, der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 11. Juli 2007
sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau ist
aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden:
1.1 Gemäss § 157 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Thurgau (StG/TG) und
Art. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten
Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14) hat der Steuerpflichtige
auf Verlangen der Veranlagungsbehörde mündlich oder schriftlich Auskunft zu
erteilen. Er muss namentlich Geschäftsbücher, Belege und weitere Urkunden
über den Geschäftsverkehr vorlegen. Der Steuerpflichtige muss alles tun, um
eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Es handelt sich um
die allgemeine Mitwirkungspflicht, welche alle Steuerpflichtigen trifft
(Zweifel, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/1, 2. Aufl. 2002,
N 38 zu Art. 42 StHG). Der Einwand des Beschwerdeführers, mit der Abgabe der
korrekt und wahrheitsgemäss ausgefüllten Steuererklärung sowie den Angaben zu
seiner Lebensführung habe er seine Mitwirkungspflichten bereits
vollumfänglich erfüllt (Beschwerde S. 4), erweist sich daher von vornherein
als unbehelflich.

1.2 Gemäss § 162 StG/TG und Art. 46 Abs. 3 StHG nimmt die Veranlagungsbehörde
die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor, wenn der Steuerpflichtige
trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder die Steuerfaktoren
mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können.
Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann nur wegen
offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden. Die Einsprache ist zu
begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (§ 164 Abs. 2 StG/TG, Art.
48 Abs. 2 StHG). Die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen verlangt daher
eine qualifizierte Begründung der Einsprache.
Nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz wies der
Beschwerdeführer in der Steuererklärung 2004 ein Vermögen von Fr. 4'153.35
aus, nachdem er in den Vorjahren einen stete Zunahme des Vermögens bis Fr.
97'549.-- deklariert hatte. Das Steueramt forderte den Beschwerdeführer daher
auf, über die massive Abnahme seines Vermögens Auskunft zu erteilen. Anstatt
Belege einzureichen begnügte er sich mit der Angabe, er habe ein schönes
Leben geführt. Später brachte er vor, er habe Geld für Sex mit jungen Frauen
gebraucht. Schliesslich reichte er einen Kontoauszug der Thurgauer
Kantonalbank für das Jahr 2004 ein. Aus diesem geht hervor, dass der
Beschwerdeführer am 17. Mai 2004 den Betrag von Fr. 111'000.-- abgehoben
hatte. Die Veranlagungsbehörde betrachtete die Behauptung, dass er sein
gesamtes Vermögen in nicht unerheblicher Höhe an einem einzigen Tag abgehoben
habe, um sexuelle Dienstleistungen zu kaufen, zu Recht als unglaubwürdig. Das
wurde dem Beschwerdeführer auch mitgeteilt mit der Aufforderung, den Verbleib
des Geldes mit Belegen nachzuweisen. Das hat der Beschwerdeführer nicht
gemacht und damit seine Pflicht zur Mitwirkung bei der Veranlagung
missachtet. Es steht daher nicht fest, wie er den Betrag von Fr. 111'000.--
verwendet hat. Der Verdacht der Veranlagungsbehörde, der Beschwerdeführer
besitze ein weiteres Konto oder er habe dieses Geld in Vermögenswerte
investiert, ist berechtigt.

1.3 Die Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung sind damit erfüllt. Die
Veranlagungsbehörde behalf sich in der Weise, dass sie den Betrag von Fr.
111'000.-- beim Vermögen und einen geschätzten Vermögensertrag von Fr.
3'238.-- beim Einkommen aufrechnete. Der Beschwerdeführer hat nach den
Feststellungen im angefochtenen Entscheid auch im Einspracheverfahren den
Nachweis nicht erbracht, wie er den Betrag von Fr. 111'000.-- verwendete.
Damit ist der Nachweis, dass die Veranlagung offensichtlich unrichtig sei (§
164 Abs. 2 StG/TG), nicht geleistet worden. Die Steuerverwaltung trat auf die
Einsprache zu Recht nicht ein. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts, der
dieses Ergebnis kantonal letztinstanzlich bestätigt hat, verstösst nicht
gegen Bundesrecht. Dass das Verwaltungsgericht die Veranlagung nach
pflichtgemässem Ermessen auch noch materiell geprüft hat, vermag an diesem
Ergebnis nichts zu ändern.

2.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren
nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung des Urteils zu erledigen. Die
Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 65, 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung des Kantons
Thurgau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: