Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.435/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_435/2007

Urteil vom 10. März 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Moser.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Späti,

gegen

Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, Postfach, 8201 Schaffhausen.

Gegenstand
Familiennachzug,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom
27. Juli 2007.

Sachverhalt:
A.
Die aus Mazedonien stammende X.________, geb. 1982, lebt seit 1996 in der
Schweiz und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Am 25. Dezember 2005
heiratete sie in Skopje den Landsmann Y.________ (geb. 1975). Dieser hatte
bereits 2004 in der Schweiz die Aufenthaltsbewilligung besessen, welche jedoch
am 2. August 2004 widerrufen worden war.
B.
Am 28. Februar 2006 reichte X.________ ein Gesuch um Bewilligung des
Aufenthalts für ihren Ehemann Y.________ ein, welches vom Ausländeramt des
Kantons Schaffhausen mit Verfügung vom 7. Juni 2006 abgewiesen wurde. Ein
Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen blieb erfolglos (Beschluss
vom 12. September 2006). Die kantonalen Behörden waren übereinstimmend zum
Ergebnis gelangt, dass die Ehe nicht in erster Linie eingegangen worden sei, um
eine Lebensgemeinschaft zu begründen, sondern um dem Ehemann in der Schweiz ein
Anwesenheitsrecht zu verschaffen, was eine Umgehung der ausländerrechtlichen
Vorschriften darstelle. Die von X.________ dagegen erhobene (kantonale)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit
Entscheid vom 27. Juli 2007 ab.
C.
Mit Eingabe vom 29. August 2007 erhebt X.________ beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, der Entscheid des
Obergerichts vom 27. Juli 2007 sei aufzuheben und dem Ehemann Y.________ "der
Familiennachzug zu gewähren".

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und das Bundesamt für Migration
schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht des Kantons
Schaffhausen verzichtet auf eine Stellungnahme unter Verweis auf die Begründung
im angefochtenen Entscheid.

Erwägungen:
1.
1.1 Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG schliesst die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über
ausländerrechtliche Bewilligungen aus, auf deren Erteilung weder nach dem
Bundes- noch dem Völkerrecht ein Rechtsanspruch besteht.
1.2 Zwar ist am 1. Januar 2008 das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Kraft getreten, doch bestimmt
dessen Art. 126 Abs. 1, dass auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes eingereicht worden sind, noch das bisherige Recht anwendbar bleibt.
Das streitige Gesuch wurde vor Inkrafttreten des Ausländergesetzes gestellt und
beurteilt sich daher noch nach dem inzwischen aufgehobenen Bundesgesetz vom 26.
Mai 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) und seinen
Ausführungserlassen.
1.3 Gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 1 ANAG (in der Fassung vom 23. März 1990) hat
der ausländische Ehegatte eines niedergelassenen Ausländers Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten
zusammen wohnen.

Als niedergelassener Ausländerin steht der Beschwerdeführerin gestützt auf die
erwähnte Bestimmung im Grundsatz ein Anspruch auf Nachzug ihres Ehegatten zu,
mit welchem gerade bezweckt wird, die rechtlichen Voraussetzungen für ein
eheliches Zusammenleben in der Schweiz zu schaffen. Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich damit als zulässig (Art. 83
lit. c Ziff. 2 BGG). Die Frage, ob die Bewilligung verweigert werden durfte,
weil ein Fall von Rechtsmissbrauch bzw. insbesondere eine Schein- oder
Ausländerrechtsehe vorliegt, betrifft nicht das Eintreten, sondern bildet
Gegenstand der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 126 II 265 E. 1b S. 266 mit
Hinweisen).
1.4 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter
anderem geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht
- inklusive Bundesverfassungsrecht -, Völkerrecht sowie kantonale
verfassungsmässige Rechte (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil
den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht
von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge, welche
rechtsgenüglich substantiiert vorzubringen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. BGE
133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.), setzt zudem voraus, dass die Behebung des
Mangels sich für den Ausgang des Verfahrens als entscheidend erweist (Art. 97
Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht
werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
2.
2.1 Nach Art. 7 Abs. 2 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer
Bürgers dann keinen Anspruch auf die ihm nach Abs. 1 dieser Bestimmung
grundsätzlich zustehende Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und
Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl
der Ausländer zu umgehen. Als Konkretisierung des Rechtsmissbrauchsverbots im
Bereich ausländerrechtlicher Bewilligungen ist diese Regel über den
Geltungsbereich von Art. 7 ANAG hinaus auch in Bezug auf die Ansprüche gemäss
Art. 17 Abs. 2 ANAG in gleicher Weise anwendbar (BGE 121 II 5 E. 3a; 130 II 113
E. 4.2 S. 117). Art. 7 Abs. 2 ANAG bzw. der darin zum Ausdruck kommende
Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs bezieht sich auf die so genannte Scheinehe bzw.
Ausländerrechtsehe. Ein Bewilligungsanspruch soll dann nicht bestehen, wenn zum
Vornherein nie der Wille bestand, eine dauerhafte Gemeinschaft zu begründen,
und der einzige Zweck der Heirat darin besteht, dem Ausländer zu einer
fremdenpolizeilichen Bewilligung zu verhelfen (vgl. BGE 127 II 49 E. 4a S. 55
mit Hinweisen).
2.2 Feststellungen des kantonalen Richters über diesbezügliche Indizien können
äussere Gegebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge betreffen (Wille
der Ehegatten). In beiden Fällen handelt es sich um tatsächliche Feststellungen
(BGE 98 II 1 E. 2a S. 6; vgl. auch BGE 119 IV 242 E. 2c S. 248), welche für das
Bundesgericht verbindlich sind (oben E. 1.4). Frei zu prüfen ist dagegen die
Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen
lassen, die Berufung auf die Ehe sei rechtsmissbräuchlich oder bezwecke die
Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152).

Erforderlich sind konkrete Hinweise darauf, dass die Ehegatten nicht eine
eigentliche Lebensgemeinschaft führen wollen, sondern die Ehe nur aus
fremdenpolizeilichen Überlegungen eingegangen wurde (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a
S. 57). Diesbezügliche Indizien lassen sich u.a. darin erblicken, dass dem
Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat keine
Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden
wäre. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die Umstände und
die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen sowie insbesondere die Tatsache,
dass die Ehegatten eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben. Dasselbe
gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde. Dass die Begründung
einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt nicht schon
daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit
zusammenlebten und intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges Verhalten
kann auch nur vorgespielt sein, um die Behörden zu täuschen (BGE 122 II 289 E.
2b S. 295 mit Hinweisen). Eine Scheinehe liegt demgegenüber nicht bereits dann
vor, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren.
Erforderlich ist zusätzlich, dass der Wille zur Führung einer
Lebensgemeinschaft - zumindest bei einem der Ehepartner - von Anfang an nicht
gegeben ist.

Die Frage der Scheinehe stellt sich im Allgemeinen erst im Nachhinein, nachdem
der betreffende Ausländer - mit oder ohne Bewilligung - eine Zeitlang mit
seinem hier anwesenheitsberechtigten Ehepartner zusammen gelebt hat bzw. hätte
zusammen leben können. Vorliegend hat der ausländische Ehemann noch gar keine
Gelegenheit erhalten, die Absicht der Begründung einer Lebensgemeinschaft durch
Zusammenleben mit der Ehefrau unter Beweis zu stellen. Dies schliesst jedoch
nicht aus, dass - bei entsprechender Indizienlage - bereits im Zeitpunkt der
erstmaligen Gesuchseinreichung auf eine Scheinehe geschlossen werden darf und
die Erteilung einer fremdenpolizeilichen Nachzugsbewilligung von Anbeginn weg
zu verweigern ist.
2.3 Das angefochtene Urteil geht an sich zutreffend von diesen rechtlichen
Vorgaben aus. Als Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe führen die
kantonalen Behörden vorab die Interessenlage und das bisherige Vorgehen des
Ehemannes, die Umstände des Kennenlernens der Ehefrau bzw. die kurze Dauer der
Bekanntschaft ins Feld. Nach den grundsätzlich verbindlichen Feststellungen der
Vorinstanz ergibt sich diesbezüglich folgendes Bild: Nachdem dem (nachmaligen)
Ehemann der Beschwerdeführerin 1999 ein Visum für einen Besuchsaufenthalt in
der Schweiz verweigert worden war, hatte er im Dezember 2002 eine hier
niedergelassene Landsmännin geheiratet, worauf ihm im März 2004 eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Diese Bewilligung wurde am 2. August 2004
widerrufen, nachdem seine damalige Ehefrau - bereits einen Monat nach seiner
Einreise - eheschutzrichterliche Massnahmen beantragt hatte. Einen gegen den
Widerruf erhobenen Rekurs zog der Ehemann zurück und verliess die Schweiz im
Dezember 2004. Im selben Monat lernte er in Mazedonien die Beschwerdeführerin
kennen und verlobte sich mit ihr. Am 2. Dezember 2005 wurde seine frühere Ehe
geschieden, worauf er zwanzig Tage später die Beschwerdeführerin heiratete.
Zwischenzeitlich hatten sich die Beschwerdeführerin und ihr künftiger Ehemann
nur einmal, im September 2005, für einige Tage in Mazedonien gesehen. Die kurze
Dauer der Bekanntschaft der Partner, die kurze Zeit zwischen Scheidung und
Wiederverheiratung, die mangelnden Kontakte sowie die, wie sich anlässlich von
fremdenpolizeilichen Befragungen beider Ehegatten im Mai 2006 herausstellte,
fehlenden Kenntnisse des Lebenslaufes des Partners und die teilweise
widersprüchlichen Angaben etwa zu den Umständen des Kennenlernens und zum
Entschluss zur Heirat stellen gewichtige objektive Indizien dafür dar, dass der
Eheschluss vorab dazu diente, dem Ehemann der Beschwerdeführerin den Aufenthalt
in der Schweiz zu ermöglichen. Demgegenüber sprechen der Umstand, dass die
Ehegatten dem gleichen Kulturkreis angehören, sowie der geringe
Altersunterschied gegen diesen Schluss. Dass offenbar sowohl die erste wie nun
auch die zweite Ehe des Ehemannes entsprechend den Gepflogenheiten im
(gemeinsamen) Heimatland durch Vermittlung bzw. unter Mitwirkung der
beteiligten Familien zustande gekommen war, rechtfertigt noch nicht die
Annahme, dass seitens der Eheleute jeweils keine Absicht der Führung einer
Lebensgemeinschaft vorlag und der Eheschluss mangels einer Liebesbeziehung nur
gerade der Erwirkung eines Aufenthaltsrechtes in der Schweiz dienen sollte.
Auffällig ist andererseits die Raschheit des Entschlusses des Ehemannes, mit
der jetzigen Gattin eine neue Ehe einzugehen. Die Verlobung erfolgte offenbar
kurz nachdem er die Beschwerdeführerin kennengelernt hatte noch im Dezember
2004. Eine gewisse zeitliche Dringlichkeit konnte sich immerhin daraus ergeben,
dass die Beschwerdeführerin, welche hierzulande einer Beschäftigung nachgeht,
nach ihrem Aufenthalt in Mazedonien im Dezember 2004 wieder in die Schweiz
zurückkehren musste. Ihr berufliches Engagement lässt es auch bis zu einem
gewissen Grad als plausibel erscheinen, dass die Beschwerdeführerin ihren
Verlobten im Heimatland nicht öfter oder über längere Zeit aufsuchen konnte.
Was das zeitliche Zusammenfallen der Heirat mit der Scheidung des Ehemannes
anbetrifft, ist zu berücksichtigen, dass seine frühere Ehe bereits im Frühjahr
2004 als definitiv gescheitert gegolten haben dürfte, der Eheschluss mithin
über anderthalb Jahre später erfolgte. Auch wenn eine Reihe von Indizien in die
gegenteilige Richtung weisen, lässt sich bei der gegebenen Sachlage eine
lebendige Beziehung zwischen den Eheleuten und die Absicht der Führung einer
Lebensgemeinschaft, deren Tragfähigkeit bis anhin noch nicht unter Beweis
gestellt werden konnte, nicht zum Vornherein ausschliessen. Es bedürfte
deutlicherer Anhaltspunkte, um vorliegend auf eine Ausländerrechtsehe zu
schliessen und den Ehegattennachzug von allem Anfang an verweigern zu können.
In einem solchen Fall muss die Aufenthaltsbewilligung vielmehr erteilt werden,
auf das Risiko hin, dass sich die Ehe aufgrund späteren Verhaltens der
Beteiligten (z.B. fehlendes eheliches Zusammenleben in der Schweiz) als
Scheinehe herausstellt und die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die
dannzumaligen Erkenntnisse widerrufen werden muss bzw. nicht mehr zu verlängern
ist.

Bei der gegebenen Sachlage steht die Verweigerung des anbegehrten
Ehegattennachzugs somit im Widerspruch zu Bundesrecht (Art. 17 Abs. 2 Satz 1
bzw. Art. 7 Abs. 2 ANAG).
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
gutzuheissen und das Urteil des Obergerichts aufzuheben. Es rechtfertigt sich
unter diesen Umständen, die Sache an das kantonale Ausländeramt (als in erster
Instanz entscheidende Behörde) zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG), verbunden
mit der Anweisung, dem Ehemann der Beschwerdeführerin die nachgesuchte
Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zu erteilen.

Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs.
4 BGG). Der Kanton Schaffhausen hat die Beschwerdeführerin für das
bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Es wird Sache des Obergerichts sein, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen
der kantonalen Rechtsmittelverfahren neu zu entscheiden (vgl. Art. 67 sowie
Art. 68 Abs. 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Schaffhausen vom 27. Juli 2007 aufgehoben. Das Ausländeramt des Kantons
Schaffhausen wird angewiesen, dem Ehemann der Beschwerdeführerin, Y.________
(geb. 1975), die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zu
erteilen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Schaffhausen hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Ausländeramt, dem Regierungsrat
und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. März 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Moser