Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.434/2007
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


2C_434/2007 /leb

Urteil vom 5. Oktober 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiberin Dubs.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,
Postfach, 8026 Zürich.

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des
Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 21. August 2007.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der aus Nigeria stammende X.________Momoh Omar (geb. 1985) reiste am 16.
Dezember 2005 illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, wobei er
sich als Staatsangehöriger von Sierra Leone ausgab. Der abweisende
Asylentscheid vom 18. Januar 2006 wurde auf Beschwerde hin aufgehoben, worauf
das Bundesamt für Migration mit in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 2.
März 2007 auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
unter Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise anordnete. Es stellte dabei
fest, dass X.________ die Behörden über seine Identität getäuscht habe.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. April 2007 wurde
X.________ unter anderem wegen mehrfachen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu
Fr. 30.-- und zu einer Busse von Fr. 3'000.-- verurteilt.

1.2 Am 19. Juli 2007 wurde er verhaftet und befand sich bis zum 17. August
2007 in Untersuchungshaft.

Im Anschluss daran nahm ihn das Migrationsamt des Kantons Zürich in
Ausschaffungshaft, welche der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich prüfte und
nach mündlicher Verhandlung bis zum 16. November 2007 genehmigte (Verfügung
vom 21. August 2007).

1.3 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 23. August
2007 beantragt X.________ die Aufhebung der Verfügung des Haftrichters und
die Entlassung aus der Haft. Zudem ersucht er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich hat auf Stellungnahme verzichtet.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesamt für Migration stellt in seiner Vernehmlassung keinen
ausdrücklichen Antrag. Mit Eingabe vom 17. September 2007 äusserte sich
X.________ zur Vernehmlassung des Bundesamtes für Migration und beantragt,
während des bundesgerichtlichen Verfahrens vom Vollzug der Ausschaffung
abzusehen.

2.
2.1 Die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft dient der
Sicherstellung des Vollzugs der im vorliegenden Verfahren nicht mehr
überprüfbaren (vgl. BGE 130 II 56 E. 2 S. 58; 128 II 193 E. 2.2 S. 197 ff.)
asylrechtlichen Wegweisung und mithin einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck
(Art. 13b Abs. 1 ANAG). Nach den für das Bundesgericht verbindlichen
Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 BGG) weigert sich der Beschwerdeführer, in
seine Heimat zurückzukehren, und hat die Behörden betreffend seine Herkunft
getäuscht. Der Aufforderung vom 2. März 2007, die Schweiz unverzüglich zu
verlassen, kam er nicht nach. In der Folge wurde er zudem straffällig.

2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei bereit, die Schweiz freiwillig
zu verlassen und in ein Drittland (Frankreich oder Spanien) auszureisen. Er
habe bereits bei der nigerianischen Botschaft vorgesprochen, um sich einen
nigerianischen Pass zu beschaffen, was etwas mehr Zeit beanspruche als die
Ausstellung eines Ersatzreisepapiers. Wie jedoch aus der Vernehmlassung des
Bundesamtes für Migration vom 12. September 2007 hervorgeht, kann die
nigerianische Botschaft in Bern für ihre Staatsbürger nur Laissez-passer
ausstellen. Mit einem Ersatzreisepapier hat der Beschwerdeführer aber keine
legale Möglichkeit, in ein Drittland auszureisen. Einzig sein Heimatstaat ist
verpflichtet, ihn wieder zurückzunehmen (BGE 130 II 56 E. 4.1.2 S. 60 mit
Hinweis). Der Beschwerdeführer, der sich weigert, nach Nigeria
zurückzukehren, ist folglich entgegen seiner Behauptung nicht ausreisewillig
und kooperativ. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. von einer
willkürlichen Würdigung des Sachverhalts kann in diesem Zusammenhang nicht
die Rede sein. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens kann nicht davon
ausgegangen werden, dass er bereit wäre, sich im Fall seiner Freilassung an
behördliche Anordnungen zu halten und freiwillig die Rückreise in seine
Heimat anzutreten. Der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit c ANAG
("Untertauchensgefahr"; vgl. BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f. mit Hinweisen) ist
somit klarerweise gegeben. Zudem ist auch der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1
lit. d ANAG (Nichteintretensentscheid im Asylverfahren) erfüllt.

2.3 Der Umstand allein, dass der Vollzug seiner Wegweisung nicht leicht
fällt, lässt diesen nicht bereits als in absehbarer Zeit undurchführbar
erscheinen (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61
mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer kann seine Haft verkürzen, indem er mit
den Behörden kooperiert. Je schneller seine Papiere beschafft werden können,
desto kürzer fällt die restliche Festhaltung aus. Es bestehen keine
Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht mit Nachdruck darum bemühen
werden, die Wegweisung auch gegen seinen Willen zu vollziehen (Art. 13b Abs.
3 ANAG; Beschleunigungsgebot; BGE 130 II 488 E. 4 S. 492 mit Hinweis). Der
Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Ausschaffungshaft als
bundesrechtswidrig erscheinen lassen könnte. Für alles Weitere wird auf die
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

2.4 Das Bundesgericht prüft im vorliegenden Verfahren nur, ob die
Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft erfüllt sind. Es kann sich daher zu
den Vorwürfen des Beschwerdeführers betreffend das Vorgehen bei seiner
Festnahme im Zusammenhang mit einem laufenden Strafverfahren nicht äussern.
Diese sind im Übrigen Gegenstand einer hängigen Strafanzeige.

3.
3.1 Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. Mit dem Entscheid in
der Sache wird das Gesuch, den Vollzug der Ausschaffung während des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu sistieren, gegenstandslos.

3.2 Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann wegen
Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG).
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); es rechtfertigt sich indessen,
keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich
und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Oktober 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:   Die Gerichtsschreiberin: