Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.433/2007
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2C_433/2007 /ble

Urteil vom 5. September 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiberin Dubs.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Haftgericht III Bern-Mittelland, Haftrichterin 7, Amthaus, Hodlerstrasse 7,
3011 Bern.

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Haftgerichts III Bern-Mittelland, Haftrichterin 7, vom 31. Juli 2007.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
1.1 X.________ (geb. 1973), Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von
Amerika, reiste nach eigenen Angaben am 13. November 2005 erstmals in die
Schweiz ein. Nachdem er am 15. Februar 2006 wegen Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz und wegen rechtswidrigen Aufenthalts verurteilt worden
war, forderte ihn das Migrationsamt des Kantons Bern auf, die Schweiz zu
verlassen. Zudem wurde gegen ihn eine Einreisesperre bis zum 15. Februar 2009
verhängt. In der Folge wurde er offenbar in sein Heimatland zurückgeschafft.
Gemäss eigenen Angaben ist er im Dezember 2006 wieder in die Schweiz
eingereist.
Am 23. Juli 2007 wurde X.________ in Interlaken angehalten und wegen
illegaler Einreise, Ladendiebstahls und Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz angezeigt. Das Migrationsamt des Kantons Bern nahm ihn
daraufhin in Ausschaffungshaft. Nach mündlicher Verhandlung vom 26. Juli 2007
bestätigte das Haftgericht III Bern-Mittelland, Haftrichterin 7, die
Ausschaffungshaft bis zum 22. Oktober 2007 (schriftliche Ausfertigung des
Haftentscheids vom 31. Juli 2007).

1.2 Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
entgegengenommenem, in englischer Sprache verfasstem, undatiertem Schreiben
(Postaufgabe 27. August 2007, Eingang beim Bundesgericht am 29. August 2007)
beantragt X.________ sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Haftrichterin
und die Entlassung aus der Haft.
Das Haftgericht hat dem Bundesgericht per Fax seinen Entscheid vom 31. Juli
2007 sowie Akten übermittelt. Ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet
worden.

2.
Die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft dient der
Sicherstellung des Vollzugs von dessen formloser Wegweisung (Art. 12 ANAG in
Verbindung mit Art. 17 ANAV) und mithin einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck
(Art. 13b Abs. 1 ANAG). Nach den für das Bundesgericht verbindlichen
Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 BGG) weigert sich der Beschwerdeführer
vehement, in sein Heimatland zurückzukehren, und hat die für den 26. Juli
2007 organisierte Rückschaffung vereitelt. Aufgrund seines bisherigen
Verhaltens kann nicht davon ausgegangen werden, dass er bereit wäre, sich im
Fall seiner Freilassung an behördliche Anordnungen zu halten und freiwillig
in sein Heimatland zurückzukehren. Der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c
ANAG (Untertauchensgefahr) ist somit gegeben. Zudem ist auch der Haftgrund
von Art. 13b Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art 13a lit. c ANAG (Einreise
trotz Einreisesperre) erfüllt. Der Umstand allein, dass der Vollzug einer
Wegweisung nicht leicht fällt, lässt diesen nicht bereits als in absehbarer
Zeit undurchführbar erscheinen (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II
56 E. 4.1.3 S. 61 mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer über keine Papiere
verfügt, hat er von vornherein keine legale Möglichkeit, in ein Drittland
auszureisen. Einzig der Heimatstaat ist verpflichtet, ihn wieder
zurückzunehmen (BGE 130 II 56 E. 4.1.2 S. 60 mit Hinweis). Anhaltspunkte
dafür, dass seine Wegweisung offensichtlich unzulässig wäre, sind nicht
ersichtlich (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2; 125 II 217 E. 2 S. 220). Der
Beschwerdeführer macht zwar geltend, er sei staatenlos. Dabei verkennt er
jedoch, dass nicht schon ein langer Auslandaufenthalt und das momentane
Fehlen eines Passes zum Verlust der ursprünglichen Staatsangehörigkeit bzw.
zu Staatenlosigkeit führen. Der Beschwerdeführer hat es in der Hand, seine
Haft zu verkürzen, indem er sich zur freiwilligen Rückreise in sein
Heimatland bereit erklärt. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass
sich die Behörden nicht weiterhin mit Nachdruck darum bemühen werden, die
Wegweisung auch gegen seinen Willen zu vollziehen (Art. 13b Abs. 3 ANAG;
Beschleunigungsgebot; BGE 130 II 488 E. 4 S. 492 mit Hinweis). Der
Beschwerdeführer bringt in seiner weitschweifigen Eingabe nichts vor, was die
Ausschaffungshaft als bundesrechtswidrig erscheinen lassen könnte. Für alles
Weitere wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art.
109 Abs. 3 BGG).

3.
3.1 Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. Diesem
Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); es rechtfertigt sich indessen, keine Kosten zu
erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

3.2 Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu
sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und
nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons
Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: