Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.431/2007
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


2C_431/2007 /leb

Urteil vom 1. Oktober 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwältin Séverine Zimmermann,

gegen

Migrationsamt des Kantons Aargau,
Postfach, 5001 Aarau,
Rekursgericht im Ausländerrecht
des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau.

Ausweisung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 27. Juni 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________, geboren 1979, wuchs in seinem Heimatland Serbien auf. Am 14.
Februar 1999 heiratete er dort eine Schweizer Bürgerin. Am 28. Mai 1999
reiste er in die Schweiz ein und erhielt am 8. Juni desselben Jahres die
Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau. Am 5. Mai 2004
erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Aargau die
Niederlassungsbewilligung. Seit einer Auseinandersetzung im November 2004
lebt er von seiner Ehefrau getrennt.

X. ________ erwirkte im Zeitraum von 2000 bis Mitte 2003 mehrere
strafrechtliche Sanktionen. Am 26. September 2003 wurde er deswegen
fremdenpolizeilich verwarnt, und es wurde ihm für den Fall weiterer
Straffälligkeit die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung angedroht.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 4. Juli 2006 wurde er zu einer
Zuchthausstrafe von zweieinhalb Jahren wegen gewerbsmässigen Betrugs,
mehrfacher Urkundenfälschung und Irreführung der Rechtspflege verurteilt;
zugleich wurde eine unbedingte strafrechtliche Landesverweisung von sechs
Jahren verhängt, die mit dem Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des
Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007 dahinfiel.

Mit Verfügung vom 9. November 2006 ordnete das Migrationsamt des Kantons
Aargau die Ausweisung von X.________ aus der Schweiz auf unbestimmte Dauer
an. Der Rechtsdienst des Migrationsamtes wies die gegen die
Ausweisungsverfügung erhobene Einsprache am 21. März 2007 ab. Mit Urteil vom
27. Juni 2007 wies das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau die
gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. August 2007
beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Rekursgerichts sei
aufzuheben und er sei gestützt auf Art. 16 Abs. 3 ANAV zu verwarnen.

Die kantonalen Akten sind eingeholt, von einem Schriftenwechsel ist abgesehen
worden.

2.
2.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann der Ausländer aus der Schweiz
ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens
gerichtlich bestraft wurde. Gegen den Beschwerdeführer sind mehrere
Straferkenntnisse ergangen. Insgesamt ist er zu Freiheitsstrafen von drei
Jahren und zweieinhalb Monaten verurteilt worden, womit gegen ihn ein
Ausweisungsgrund vorliegt. Die Ausweisung soll nach Art. 11 Abs. 3 ANAG nur
verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint.
Für die Beurteilung der Angemessenheit, d.h. der Verhältnismässigkeit (vgl.
BGE 125 II 521 E. 2a S. 523) der Ausweisung erklärt Art. 16 Abs. 3 ANAV
namentlich als wichtig die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer
seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden
Nachteile. Da bei der vorzunehmenden Interessenabwägung die persönlichen und
familiären Verhältnisse zu berücksichtigen sind, hält eine im Sinne von Art.
11 Abs. 3 ANAG verhältnismässige Ausweisung grundsätzlich auch vor Art. 8
EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) stand.

Ausgangspunkt für die Interessenabwägung gemäss Art. 11 Abs. 3 ANAG ist das
Verschulden des Ausländers. Dieses findet vorab im vom Strafrichter
verhängten Strafmass seinen Ausdruck (BGE 129 II 215 E. 3.1 S. 216). Von
Bedeutung ist dabei auch, ob der Ausländer mehrfach straffällig geworden ist
und mit der deliktischen Tätigkeit fortfährt; die Ausweisung rechtfertigt
sich eher, wenn keine Besserung zu erkennen ist oder der Ausländer sich gar
immer schwerere Straftaten zuschulden kommen lässt. Da der heute 28jährige
Beschwerdeführer erst im Alter von fast 20 Jahren in die Schweiz gekommen
ist, gelten für die Rechtfertigung der Ausweisung in seinem Fall nicht die
erhöhten Anforderungen an die Art und Schwere der Straftaten wie bei
Ausländern, die als Kleinkinder in die Schweiz gekommen oder hier geboren
sind (vgl. BGE 122 II 433 E. 2c S. 436 f.).
2.2 Das Rekursgericht hat sich bei seiner Interessenabwägung von den
erwähnten Grundsätzen leiten lassen. Es durfte dabei das Verschulden des
Beschwerdeführers als beträchtlich einstufen und von einem entsprechend
gewichtigen öffentlichen Interesse an der Ausweisung ausgehen. Es genügt,
diesbezüglich auf die zutreffenden Äusserungen in E. 3.2 des angefochtenen
Urteils zu verweisen (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG), wo inbesondere zu Recht
hervorgehoben wird, dass der Beschwerdeführer sich weder durch
strafrechtliche Sanktionen noch durch die im Jahr 2003 ausgesprochene
Ausweisungsandrohung von Verstössen gegen die Rechtsordnung abhalten liess.
Bemerkenswert ist, dass er die weitaus höchste Strafe zuletzt erwirkte und
diese auf kurze Zeit nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den Tag
gelegtes Verhalten zurückzuführen ist.

Was die persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers
betrifft, kann ebenfalls grundsätzlich auf die einleuchtenden Erwägungen im
angefochtenen Urteil verwiesen werden (E. 3.3, 3.4 und E. 4). Die Beziehung
zur schweizerischen Ehefrau, gestützt worauf dem Beschwerdeführer der
Aufenthalt in der Schweiz gestattet wurde, wird seit bald drei Jahren nicht
mehr gelebt; wie schon im kantonalen Verfahren beschränkt er sich darauf,
seiner Hoffnung auf eine Wiederannäherung Ausdruck zu geben, ohne dass er
konkrete Anzeichen hierfür nennen könnte. Dem Umstand, dass die Ehe formell
fortbesteht, kommt bei der Interessenabwägung gemäss Art. 11 Abs. 3 ANAG
daher kein entscheidendes Gewicht zu. Was die Beziehung des Beschwerdeführers
zu Mutter und Schwester betrifft, ist den Äusserungen der Vorinstanz nichts
beizufügen. Sodann ist ihre Einschätzung, dass sich der Beschwerdeführer
bisher nicht wirklich in die Arbeitswelt einzugliedern und er auch sonst
keine besonders engen Beziehungen zur Schweiz zu knüpfen vermocht hat, nicht
zu beanstanden. Schliesslich durfte sie annehmen, dass der Beschwerdeführer,
der fast bis zum zwanzigsten Altersjahr in seiner Heimat lebte, noch genügend
mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist, um eine Chance für eine
Wiedereingliederung zu haben.

Die im angefochtenen Urteil vorgenommene Interessenabwägung hält
bundesgerichtlicher Prüfung vollumfänglich stand. Die Ausweisung auf
unbestimmte Zeit erweist sich als verhältnismässige Massnahme. Die blosse
Androhung der Ausweisung genügte nicht; dies schon darum, weil eine solche
Massnahme bereits einmal getroffen worden ist und ihren Zweck nicht erfüllt
hat.

2.3 Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt und dem
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:   Der Gerichtsschreiber: