Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.425/2007
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2C_425/2007/leb

Urteil vom 13. November 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
2. Abteilung, 2. Kammer, vom 6. Juni 2007.

Erwägungen:

1.
Der aus dem Kosovo stammende serbische Staatsangehörige X.________, geboren
1976, reiste 1993 als Asylbewerber in die Schweiz ein. Das Asylgesuch wurde
am 8. Mai 1995, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung abgewiesen. Auf
Beschwerde hin bestätigte die Schweizerische Asylrekurskommission mit Urteil
vom 22. Februar 1999 sowohl die Rechtmässigkeit der Asylverweigerung als auch
der Wegweisung, hielt aber dafür, dass der Wegweisungsvollzug angesichts der
zum Urteilszeitpunkt herrschenden Verhältnisse in der Heimat des
albanischstämmigen X.________ zur Zeit unzumutbar erscheine, weshalb das
Bundesamt für Flüchtlinge (heute Bundesamt für Migration) am 1. März 1999
seine vorläufige Aufnahme anordnete. Am 9. Oktober 2000 heiratete X.________
eine Schweizer Bürgerin; gestützt auf die Heirat erhielt er in Anwendung von
Art. 7 ANAG die Aufenthaltsbewilligung. Die Ehefrau gebar Ende 2002 in
Südafrika, ihrem Geburtsland, ein von einem anderen Mann stammendes Kind.
Nachdem die Ehe bereits am 10.Januar 2002 gerichtlich getrennt worden war,
wurde am 30. September 2004 die Scheidung ausgesprochen.

Am 2. Juni 2004 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung von X.________ ab und ordnete seine Wegweisung aus
dem Kanton Zürich an. Der gegen diese Verfügung erhobene Rekurs an den
Regierungsrat des Kantons Zürich blieb erfolglos. Am 6. Juni 2007 wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den regierungsrätlichen
Entscheid vom 13. Dezember 2006 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf
eintrat.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. August 2007
beantragt X.________ dem Bundesgericht, der Entscheid des Verwaltungsgerichts
bzw. die diesem zugrundeliegenden Entscheide seien aufzuheben und es sei ihm
der weitere Aufenthalt im Kanton Zürich zu bewilligen, eventualiter sei das
Migrationsamt des Kantons Zürich anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung
zu erteilen.

Das Verwaltungsgericht beantragt, gleich wie namens des Regierungsrats die
Staatskanzlei des Kantons Zürich, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Migration stellt Antrag auf
Abweisung der Beschwerde.

Mit Verfügung vom 29. August 2007 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde
hinsichtlich der mit dem angefochtenen Entscheid verbundenen
Ausreiseverpflichtung die aufschiebende Wirkung erteilt. Gleichentags ist dem
Gesuch um Verzicht auf die Einforderung eines Kostenvorschusses entsprochen
worden; ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist nicht gestellt worden.

2.
2.1 Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 83 lit. c BGG unzulässig
gegen Entscheide über Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das
Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Ziff. 2), sowie gegen die Wegweisung
(Ziff. 4).

2.1.1 Der Beschwerdeführer kann aus keiner landesrechtlichen Norm einen
Bewilligungsanspruch ableiten. Dass Art. 7 ANAG vorliegend als
anspruchsbegründende Norm ausser Betracht fällt, bedarf keiner weiteren
Erläuterung. Was die Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der
Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung [BVO; SR 823.21]) betrifft, kann
auf BGE 130 II 281 E. 2.2 S. 284 verwiesen werden; aus den dortigen
Erwägungen ergibt sich zwangslos, dass sich ein Recht auf
Bewilligungserteilung auch nicht aus der Verordnung vom 13. September 2000
über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern
(Ausländer-Integrationsverordnung [VIntA; SR 142.205]) ableiten lässt.
Schliesslich vermag auch das vom Beschwerdeführer angerufene allgemeine
Rechtsgleichheitsgebot kein Recht auf Bewilligungserteilung zu verschaffen;
ohnehin erschiene vorliegend der Vorwurf rechtsungleicher Behandlung nicht
substantiiert, bleibt es doch reine Spekulation, ob dem Beschwerdeführer nach
dem Wegfall der Voraussetzungen der vorläufigen Aufnahme für Kosovo-Albaner
eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden wäre, wenn er nicht mit einer
Schweizerin verheiratet gewesen wäre.

2.1.2 Es fragt sich einzig, ob der Beschwerdeführer unter dem Titel Recht auf
Privatleben (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV) Anspruch auf Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung erheben kann. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich
auf die restriktive Rechtsprechung des Bundesgerichts hingewiesen und die
massgeblichen Kriterien zutreffend wiedergegeben. Erforderlich sind besonders
intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen
gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. vertiefte soziale Beziehungen
zum ausserfamiliären und ausserhäuslichen Bereich (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S.
286 f.). Erforderlich ist eine perfekte Integration, eine eigentliche
Verwurzelung in der Schweiz in dem Sinn, dass die Lebensgestaltung anderswo,
insbesondere im Heimatland, praktisch unmöglich erscheint. Selbst langjährige
Anwesenheit genügt für die Anerkennung eines Anwesenheitsrechts regelmässig
nicht (ebenda).

Beim Beschwerdeführer kann von einer Verwurzelung in der Schweiz im
beschriebenen Sinn keine Rede sein; insbesondere lässt sich sein Fall nicht
mit dem im erwähnten Urteil (BGE 130 II 281) beurteilten Fall vergleichen. Er
reiste 1993 in die Schweiz ein und konnte bloss wegen der Hängigkeit seines -
unbegründeten - Asylgesuchs bzw. des entsprechenden Beschwerdeverfahrens
längere Zeit hier bleiben. Nach Abschluss des Asylverfahrens wurde allein
wegen - vorübergehender - Unzumutbarkeit der Rückreise vom Wegweisungsvollzug
abgesehen. Eine Aufenthaltsbewilligung erhielt der Beschwerdeführer erst
2001, ausschliesslich gestützt auf eine Ehe, die schon nach gut einem Jahr
als gescheitert gelten musste. Er hat im Zeitraum von 1996 bis Mitte 2002
mehrere Straferkenntnisse erwirkt, wobei er insgesamt zu über 80 Tagen
Gefängnis verurteilt wurde. Nachdem mit Strafbefehl vom 5. Juni 2001 eine
bedingte Gefängnisstrafe von 30 Tagen gegen ihn verhängt worden war,
verwarnte ihn die Fremdenpolizei des Kantons Zürich am 27. Juli 2001. Am 10.
Juni 2002 wurde ihm (zum zweiten Mal) der Führerausweis für die Dauer von
einem Monat entzogen. Unter diesen Voraussetzungen kann, selbst wenn der
Beschwerdeführer sich beruflich bewährt haben sollte, von einer vollends
gelungenen Integration, welche erste Voraussetzung für die Anerkennung eines
auf die Garantie des Privatlebens (Art. 8 EMRK) gestützten
Bewilligungsanspruchs wäre, von vornherein nicht gesprochen werden; es bedarf
diesbezüglich keiner weiterer Abklärungen. Zu erwähnen bleibt, dass er in
seiner Heimat Familienangehörige hat, die er ab und zu besucht, und seine
dort lebende behinderte Schwester finanziell unterstützt.

2.1.3 Mangels Anspruchs auf Bewilligung ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offensichtlich unzulässig (Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG).

2.2 Das ausdrücklich als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
bezeichnete Rechtsmittel könnte auch nicht als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde, mit welchem ausschliesslich die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte zu rügen ist (Art. 116 BGG), entgegengenommen
werden. Dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf seinen ausländerrechtlichen
Status nichts aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV ableiten kann, ist bereits in
E. 2.1.2 dargelegt worden. Da ein Rechtsanspruch auf Aufenthaltsbewilligung
fehlt, ist der Beschwerdeführer zur Willkürrüge nicht legitimiert (BGE 133 I
185 zur Beschwerdelegitimation gemäss Art. 115 lit. b BGG, Beibehaltung der
Rechtsprechung zu Art. 88 OG); dasselbe gilt grundsätzlich auch hinsichtlich
der Rüge, das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot sei verletzt (vgl. BGE 129 I
113 E. 1.5 S. 118, mit Hinweisen, zu Art. 88 OG; s. im Übrigen vorstehend E.
2.1.1). Zulässig könnte höchstens die Rüge sein, der Anspruch auf rechtliches
Gehör sei verletzt (sog. "Star-Praxis" [BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 312 f.], die
unter der Herrschaft des BGG weitergeführt wird [BGE 133 I 185 E. 6.2 S. 198
f.]). Der Beschwerdeführer macht unter diesem Titel geltend, die
Voraussetzungen eines Härtefalles seien nicht geprüft worden. Insbesondere
der Regierungsrat (E. 2 und 3 des Entscheids vom 13. Dezember 2006), aber
auch das Verwaltungsgericht (E. 4 des angefochtenen Entscheids) haben sich
mit den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers und seiner Situation
in der Schweiz bzw. mit der Bedeutung, welche die Wegweisung für ihn hat,
befasst. Die Gehörsverweigerungsrüge läuft demnach auf den Vorwurf
unvollständiger Abklärungen und damit auf eine materielle Überprüfung des
Sachentscheids hinaus, was bei fehlender Legitimation in der Sache selbst
unzulässig ist (vgl. BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 313; 126 I 81 E. 7b S. 94).

2.3 Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren (Art. 108 BGG) nicht
einzutreten. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten
(Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: