Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.424/2007
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2C_424/2007 /ble

Urteil vom 4. September 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Merz.

X. ________, alias Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration als kantonale Fremdenpolizei, Spiegelgasse 6-12, 4001 Basel,
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Verlängerung der Ausschaffungshaft
gemäss Art. 13b Abs. 2 ANAG,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 3. August 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Im Februar 2007 reiste der nigerianische Staatsangehörige X.________ (geb.
1984) illegal in die Schweiz ein, worauf ihn das Sicherheitsdepartement des
Kantons Basel-Stadt am 6. Februar 2007 formlos wegwies und in
Ausschaffungshaft nahm. Das zuständige Haftgericht bestätigte die Haft.
Ebenso genehmigte es anschliessend die Verlängerung der Haft bis zum 4.
August 2007, wobei die hiergegen beim Bundesgericht erhobene Beschwerde mit
Urteil vom 3. Juli 2007 abgewiesen wurde (Verfahren 2C_249/2007).
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt bewilligte am 3. August 2007 die
weitere Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 3. November 2007.

2.
Mit in englischer Sprache abgefasstem Schreiben vom 17. August (Postaufgabe
23. August) 2007 gelangte X.________ an das Bundesgericht. Seiner Eingabe
fügte er vor allem Unterlagen zu einem vor dem Zivilgericht Basel-Stadt
hängigen eherechtlichen Verfahren bei. Unter anderem mangels einer für dieses
Verfahren genügenden Eingabe überwies der Präsident der II. zivilrechtlichen
Abteilung des Bundesgerichts die Sache der II. öffentlich-rechtlichen
Abteilung. X.________ beantragt in seinem Schreiben vom 17. August 2007
sinngemäss, ihn aus der Haft zu entlassen. Das Bundesgericht hat das dieser
Eingabe nicht beigefügte Urteil des Haftrichters vom 3. August 2007
beigezogen.

3.
Der Beschwerdeführer bezeichnet seine Eingabe vom 17. August 2007 als
"Re-consideration letter" und verlangt insoweit eine Wiedererwägung des durch
das Bundesgericht bereits getroffenen Entscheids ("supplicate for
reconsideration [...] to the decision of this Court"). Das Bundesgericht kann
seinen Entscheid indes nur in Wiedererwägung ziehen, wenn ein Revisionsgrund
vorliegt. Zwar legt der Beschwerdeführer nunmehr eine Bestätigung vor, wonach
er die Vaterschaft betreffend das Kind Z.________ (geb. 2005) anerkannt habe.
Diese Anerkennung stammt indes vom 6. Juli 2007, erfolgte somit nach dem
Ergehen des bundesgerichtlichen Entscheids vom 3. Juli 2007, weswegen sie -
soweit überhaupt entscheiderheblich - gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG
keinen zulässigen Revisionsgrund darstellt. Weitere Revisionsgründe nach Art.
121 ff. BGG macht der Beschwerdeführer nicht geltend (vgl. Art. 42 Abs. 1 und
2 BGG). Seine Eingabe lässt sich jedoch als (fristgerechte) Beschwerde gegen
das haftrichterliche Urteil vom 3. August 2007 behandeln.

4.
Bei Verlängerung der Ausschaffungshaft müssen sämtliche Voraussetzungen für
diese Haftart nach Art. 13b und 13c ANAG (SR 142.20) weiterhin erfüllt sein.
Das ist hier offensichtlich der Fall. Dem Beschwerdeführer sei immerhin in
Erinnerung gerufen, dass seine familiäre Situation - soweit dies für das
vorliegend einzig zu beurteilende Verfahren der Ausschaffungshaft überhaupt
von Bedeutung ist - berücksichtigt wurde. Der Beschwerdeführer wurde nicht
erst durch die vorliegende Ausschaffungshaft von seiner im Juni 2006 in
Lagos/ Nigeria geehelichten Gattin und dem Kind Z.________ getrennt. Vielmehr
liessen ihn diese bereits im September 2006 in Nigeria zurück und im Dezember
2006 wandte sich die Ehefrau vom Beschwerdeführer vollends ab und zeigte
seither kein Interesse mehr an der Wiederaufnahme einer ehelichen
Lebensgemeinschaft. In der Folge ist der Beschwerdeführer mit fremden
Reisepapieren und trotz einer bis zum 22. März 2008 geltenden Einreisesperre
illegal in die Schweiz eingereist. Bereits im Jahre 2002, als sein Asylgesuch
abgewiesen und er zur Ausreise aufgefordert worden war, hatte er sich dem
Vollzug der Wegweisung zunächst durch Untertauchen entzogen, so dass seine
Ausschaffung damals erst rund drei Jahre nach Ablauf der ihm gesetzten
Ausreisefrist stattfinden konnte. Nach dem Gesagten ist es dem
Beschwerdeführer zuzumuten, in seiner Heimat den Ausgang eines Verfahrens zur
etwaigen Bewilligung des Aufenthaltes in der Schweiz abzuwarten. Die vom
kantonalen Sicherheitsdepartement am 6. Februar 2007 verfügte formlose
Wegweisung ist nicht augenfällig unzulässig. Auch erweist sich die
Verlängerung der Haft als verhältnismässig. Im Verfahren der
Ausschaffungshaft ist nicht die familienrechtliche Frage zu beurteilen, wie
der persönliche Umgang zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter
Z.________ zu regeln ist. Dafür sind andere Instanzen zuständig. Ebenso wenig
kann vorliegend Verfahrensgegenstand sein, ob er aus dem
Verwandtschaftsverhältnis zu Z.________ ein Anwesenheitsrecht für die Schweiz
wird ableiten können.
Der Beschwerdeführer verfügt offenbar über Reise- bzw. Identitätspapiere,
zumal er solche für die am 6. Juli 2007 erklärte Vaterschaftsanerkennung
vorweisen musste. Er weigert sich indes bisher, diese den
Fremdenpolizeibehörden vorzulegen. Anlässlich seiner erneuten Vorführung bei
der nigerianischen Botschaft am 31. Juli 2007 sei es seinen Bekundungen
zufolge nicht um die Beschaffung von Reisepapieren gegangen. Ob der Vollzug
der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist,
steht derzeit nicht fest. Die Behörden werden sich aber innert nützlicher
Frist (vgl. auch das Beschleunigungsgebot nach Art. 13b Abs. 3 ANAG) bei der
nigerianischen Botschaft erkundigen müssen - soweit nicht bereits
veranlasst -, ob die Ausstellung von Reisepapieren zwecks Vollzugs der
Wegweisung möglich ist. Sollte sich herausstellen, dass sich die Botschaft
weigert, entsprechende Papiere zur Verfügung zu stellen, wäre die
Ausschaffungshaft nach Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG zu beenden. Allerdings
könnte diesfalls die Anordnung der sog. Durchsetzungshaft nach Art. 13g ANAG
in Frage kommen.
Für alles Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen im ausführlichen
Haftrichterentscheid vom 3. August 2007 sowie im Urteil des Bundesgerichts
vom 3. Juli 2007 verwiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer neuerdings auf
psychische Probleme wegen der Trennung von seiner Familie hinweist, steht
dies der Haft nicht entgegen; die Behörden haben allenfalls für angemessene
Haftbedingungen zu sorgen.

5.
Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ist sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung zu
erledigen. Auf die Einholung von Vernehmlassungen und Akten der Vorinstanzen
kann hier verzichtet werden. Zwar würde der Beschwerdeführer bei diesem
Ausgang kostenpflichtig. Mit Blick auf seine Einkommens- und
Vermögensverhältnisse wird jedoch praxisgemäss von der Erhebung einer Gebühr
abgesehen.

6.
Das kantonale Sicherheitsdepartement wird ersucht, dafür besorgt zu sein,
dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und
nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheitsdepartement des
Kantons Basel-Stadt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt,
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. September 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: